Verstößt Amazon gegen Kartellrecht?

Kartellamt ermittelt wegen Benachteiligung der Händler

Veröffentlicht am: 16.12.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Kartellamt ermittelt wegen Benachteiligung der Händler

Ein Beitrag von Rechtsanwältin Fiona Schönbohm

Der Internetriese im E-Commerce steht schon wieder im Visier der Ermittler des deutschen Bundeskartellamtes. Hintergrund ist der bereits langjährig erhobene Vorwurf der Händler, Amazon würde sie strategisch ausnutzen. Was hat es mit diesen Vorwürfen auf sich?

Vorwürfe gegen Amazon: sog. Brandgating

Wie Amazon häufig vorgeht, um unbeugsame Anbieter auf der Plattform auszugrenzen, ist längst kein Geheimnis mehr – das Gerücht über die trügerischen Manipulationen des Online-Riesen wird längst nicht mehr nur hinter verschlossenen Türen erzählt. Längst schon gibt es den Begriff Amazonrechtunter dem die sensiblen Rechtsthemen rund um Amazon zusammengefasst werden.

Nach bisherigen Erkenntnissen des Kartellamtes biete Amazon Markenherstellern die Möglichkeit, Dritthändler vom Verkauf von Produkten ihrer Marke auf dem deutschen Amazon-Marktplatz auszuschließen, wenn sie gleichzeitig Amazon als Händler beliefern. Bei manchen Marken würden pauschal alle Händler mit Ausnahme von Amazon selbst und dem jeweiligen Markenhersteller ausgeschlossen. Bei anderen Marken beziehe sich der Ausschluss nur auf bestimmte Dritthändler.

Beispiel: Apple Produkte auf Amazon

Ein Beispiel für dieses sog. Brandgating ist die Kooperation von Amazon und Apple. Seit Anfang 2019 ist der Verkauf von Apple Produkten auf dem deutschen Amazon-Markt nur noch autorisierten Apple-Händlern erlaubt. Drittanbieter haben keinen Zugang zu dem Markt.

Umgekehrt ist dafür auch Amazon ist zwischenzeitlich selbst ein autorisierter Apple-Händler geworden und wird als Händler mit Apple-Produkten beliefert. Dritthändler verleibt so keine Chance auf dem Markt.

 Verstoß gegen Kartellrecht und Verhinderung des Wettbewerbs?

Der Kartellamtspräsident räumte ein, dass solche Vereinbarungen auch dem berechtigten Schutz vor Produktpiraterie dienen können. Sie müssten aber verhältnismäßig sein und dürften nicht zu einer Ausschaltung des Wettbewerbs führen – sonst verstoßen sie gegen das Kartellrecht. Dies solle nun geklärt werden – und ebenso die Frage, ob Hersteller und Amazon nicht zunächst andere Schutzvorkehrungen ergreifen müssten.

Ob und inwieweit die Maßnahmen verhältnismäßig ist, wird sich im Laufe der Ermittlungen zeigen. Amazon jedenfalls erklärte bereits, man kooperiere „vollumfänglich“ mit den zuständigen deutschen Behörden. Eine Entscheidung in der Sache dürfte indes auf sich warten lassen.