Vorsicht! Schlechtreden von Konkurrenten nicht erlaubt!

Wettbewerbswidrig: Geschäftsschädigende Herabsetzungen von Konkurrenten

Wer seine Konkurrenten schlechtredet, handelt wettbewerbswidrig. Das hat zumindest das Landgericht Hamburg kürzlich entschieden. Mehr dazu im Folgenden.

Veröffentlicht am: 26.08.2019
Qualifikation: Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Mit Urteil vom 09.07.2019 entschied das Landgericht Hamburg (Az.: 406 HKO 22/19), dass ein Unternehmen selbst wahre Äußerungen über einen Mitbewerber, die geschäftsschädigend sind, nur in engen Grenzen tätigen darf.

Die Parteien waren Wettbewerber auf dem Markt für die Zertifizierung und Erteilung von Gütesiegel für Biomineralwasser.

Der Beklagte hatte in einer veröffentlichten Pressemitteilung einige Meinungsäußerungen über die Klägerin aufgeführt, so zum Beispiel dass das Qualitätssiegel „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“ und/oder Produkte, für die dieses Siegel vergeben worden sei, eine Reihe von Defiziten aufweise, die in klarem Widerspruch zu den Verbrauchererwartungen stünden.

Einschränkung des Rechtes auf Meinungsäußerung durch Wettbewerbsrecht

Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung auch im Wettbewerbsrecht gelte, jedoch durch bestimmte enge Grenzen eingeschränkt werde.

Hiernach dürfen auch wahre geschäftsschädigende Tatsachen nach § 4 Nr. 1 UWG im Wettbewerb nur sehr zurückhaltend geäußert werden. Zulässig seien wahre, aber geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen nur, soweit ein sachlich berechtigtes Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise besteht. Außerdem müsse der Wettbewerber einen hinreichenden Anlass haben, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden. Schließlich müsse sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen halten. Die Grundrechte aus Art. 5 Grundgesetz unterliegen daher nach § 4 Nr. 1 UWG insofern einer Einschränkung, als auch wahre geschäftsschädigende Tatsachen über die Konkurrenz nur bei gegebenem Anlass und in einer inhaltlich zurückhaltenden Art und Weise verbreitet werden dürfen.

Ähnliche Entscheidung des OLG Frankfurt

In einer ähnlichen wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit hat das OLG Frankfurt nach einer zuvor erfolgten Abmahnung im Wettbewerbsrecht durch Urteil vom 16.04.2019 (Az. 16 U 148/18) ähnliche Grundsätze aufgestellt. Hier wurde eine Äußerung auf Facebook mit dem Inhalt „Was ich diesen Markenklauer hasse“ als wettbewerbswidrig eingestuft und die Autorin dieser Äußerung auf Grundlage des Wettbewerbsrechts zu Unterlassung und Bezahlung von Abmahnkosten verurteilt. Zwar sei in diesem Fall kein deliktischer Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs.1 GG wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben, da es sich bei der angegriffenen Äußerung „Was ich diese Markenklauer hasse“ nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung handele, die die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschritten habe. Insoweit sei die Äußerung noch von der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gedeckt.

Öffentliches Schlechtreden und Diskreditieren von Mitbewerbern wettbewerbswidrig

Nach Auffassung der Frankfurter Richter handele es sich bei der Äußerung „Was ich diesen Markenklauer hasse“ um eine herabsetzende Wendung i. S. d. § 4 Nr. 1 UWG die wettbewerbswidrig sei. Es erfolgt vom Gericht eine Gesamtwürdigung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls. Hierbei werden insbesondere der Inhalt und die Form der Äußerung, der Anlass sowie der Zusammenhang, in dem die Äußerung erfolgt ist und die Verständnismöglichkeit des angesprochenen Verkehrs berücksichtigt. Beim angesprochenen Verkehr komme es wiederum auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten an.

Merke: Meinungsäußerung oder wahre Tatsachenbehauptung als Wettbewerbsverstoß

Egal wie sehr Sie sich über Mitbewerber ärgern, sollten Sie behutsam mit Äußerungen gegen Konkurrenten umgehen. Wie aus obigen urteilen ersichtlich, kann eine Äußerung über einen Mitbewerber wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche selbst dann zur Folge haben, wenn es sich dabei um eine an sich zulässige Meinungsäußerungen handelt. Um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden, sollten die oben aufgezeigten Maßstäbe, wie die Äußerungen nach außen bei Dritten ankommen, berücksichtigt werden. Bei Unklarheiten empfiehlt es sich, einen rechtlichen Rat einzuholen. Diskreditierende Äußerungen sind in der Regel als unlauter einzustufen.