Vorsteuerabzug bei "fehlerhaften" Rechnungen

FG Düsseldorf konkretisiert EuGH-Entscheidung zum Umsatzsteuerrecht

Veröffentlicht am: 01.04.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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FG Düsseldorf konkretisiert EuGH-Entscheidung zum Umsatzsteuerrecht

Ein Beitrag von Dirk Mahler, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater

Mit seinem Urteil vom 15.09.2016 (Aktenzeichen C-516/14, Rechtssache Barlis) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im unter anderem auch entschieden, dass der Vorsteuerabzug zu gewähren ist, wenn sich eine wesentliche Rechnungsangabe (damals fehlende Leistungsbeschreibung in der Rechnung) nicht aus der Rechnung selbst, sondern aus anderen, dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen ergibt. Mit dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf (Beschluss vom 16.03.2018, 1 K 338/16 U) hat sich nun erstmals ein nationales Gericht mit der EuGH-Entscheidung und der Reaktion der Finanzverwaltung auseinandergesetzt.

Wesen und Bedeutung des Vorsteuerabzugs

Der Vorsteuerabzug ist eine für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer eine ganz wesentliche Grundlage. Er soll im Umsatzsteuersystem dafür Sorge tragen, dass der Unternehmer im Ergebnis nur den auf ihn entfallenden Teil der Liefer- oder Leistungskette zu versteuern hat. Der Vorsteuerabzug ist jedoch an strenge, sehr formale Regelungen gebunden. Wichtigste Voraussetzung ist das Vorliegen einer Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Dies muss neben dem Namen und der Adresse des leistenden Unternehmers unter anderem auch Angaben zur Steuer und zur Lieferung oder Leistung enthalten (§ 14 Abs. 4 UStG).      

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kommt es zur Aberkennung des Vorsteuerabzuges mit einem ganz erheblichen wirtschaftlichen Schaden für den Steuerpflichtigen. Besteht das leistende Unternehmen noch, kann der Vorsteuerabzug in der Regel noch durch eine Rechnungsberichtigung gerettet werden. Existierte der leistende Unternehmer nicht mehr oder stellt sich heraus, dass der leistende Unternehmer nie existiert hat, gibt es diese Möglichkeit der „Rettung durch Berichtigung“ hingegen nicht.

Reaktion der Finanzverwaltung in laufenden Betriebsprüfungen und Einspruchsverfahren

In einer viel beachteten Entscheidung im Umsatzsteuerrecht hatte der EuGH 2016 geurteilt, dass der Vorsteuerabzug auch dann in Anspruch genommen werden könne, wenn sich eine wesentliche Rechnungsangabe nicht aus der Rechnung ergebe, aber aus anderen - dem Finanzamt vorliegenden - Unterlagen.

Die Finanzverwaltung versucht derzeit in den noch laufenden Umsatzsteuer-Sonderprüfungen bzw. den darauf folgenden Einspruchsverfahren das Urteil des EuGH unter Verweis auf § 31 Abs. 1 UStDV auszuhebeln.

§ 31 Abs. 1 UStDV regelt dabei folgendes:

Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes geforderten Angaben insgesamt ergeben. In einem dieser Dokumente sind das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag jeweils zusammengefasst anzugeben und alle anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes ergeben. Die Angaben müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein.

Besteht demnach eine Rechnung zulässigerweise aus mehreren Dokumenten, muss eine Art Deckblatt auf die jeweiligen Dokumente hinweisen. Andernfalls werden bisher diese anderen Dokumente für die Frage des Vorsteuerabzuges bisher nicht anerkannt.

Beschluss des Finanzgerichtes Düsseldorf

Das FG Düsseldorf gewährte dabei den Vorsteuerabzug. Die Rechnungsangaben müssen der Finanzverwaltung ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuern und gegebenenfalls das Bestehen des Vorsteuerabzuges zu kontrollieren. Dafür ist grundsätzlich eine ordnungsgemäße Rechnung erforderlich. Ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß, kann dem Leistungsempfänger dennoch ein Vorsteuerabzug zustehen. Dies ist der Fall, wenn die Finanzverwaltung über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für den Vorsteuerabzug geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind Die Finanzverwaltung darf sich nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken.

Im Ergebnis hat das Finanzgericht das benannte EuGH Urteil damit auch über andere als vom EuGH entschiedene Rechnungsproblematiken ausgeweitet und zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden. Dem Verweis auf § 31 Abs. 1 UStDV ist das Finanzgericht nicht gefolgt.

Zusammenfassung und Hinweise

  • Die Anforderungen an eine Rechnung sind sehr formal. Werden nachträglich Unzulänglichkeiten festgestellt, sollte zunächst eine Rechnungsberichtigung erwogen werden. Dies ist in der Praxis der sehr viel einfachere Weg. Ist eine Rechnungsberichtigung nicht möglich, kann dem Leistungsempfänger ungeachtet dessen ein Vorsteuerabzug zustehen.
  • Dies ist der Fall, wenn die Finanzbehörde über sämtliche Daten verfügt, um zu überprüfen, ob die für den Vorsteuerabzug geltenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Prüfung darf sich dabei keinesfalls nur auf die Rechnung selbst beschränken.
  • Ein Hinweis auf § 31 Abs. 1 UStDV reicht zur Zurückweisung des Vorsteuerabzuges nicht aus.
  • Welche anderen Unterlagen geeignet sind, wird sich in der Praxis zeigen müssen. Hierüber gibt es keine gefestigte Rechtsprechung. Daher sollte auch insoweit so viel wie möglich dokumentiert und aufbewahrt werden. Besonders von Vorteil erscheinen Verträge, Schriftstücke, Abrechnungen und E-Mails, welche die Leistung zum Gegenstand haben.
  • In den Fällen, in denen es auf genau diese Entscheidung ankommt, hat der Rechnungsersteller erfahrungsgemäß in der Praxis die Steuern hinterzogen und die Finanzverwaltung ist versucht, den von ihr erlittenen Schaden auf den Steuerpflichtigen abzuwälzen. Daher wird in diesen Fällen weiterhin mit erheblichem Druck der Finanzverwaltung zu rechnen sein.