Was heißt eigentlich "gebührenfrei"?

Irreführende Werbung im Fokus der Wettbewerbszentrale

Veröffentlicht am: 15.03.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Irreführende Werbung im Fokus der Wettbewerbszentrale

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Girokonten, die als „gebührenfrei“ beworben sind dies nicht, wenn die dazugehörige Bank ein Entgelt für die Bankkarte verlangt. Daher darf die Sparda-Bank in Zukunft ihr Konto nicht mehr mit dieser irreführenden Bezeichnung bewerben, urteilten die Richter am Landgericht in Stuttgart.

Wettbewerbszentrale befürchtet Irreführung der Verbraucher

Mit dem Urteil erzielte die Wettbewerbszentrale einen weiteren Sieg gegen eine Bank bei Streitfragen im Bereich des Wettbewerbsrechts bzw. Werberechts. Sie hatte in der Bezeichnung als „gebührenfrei“ eine Irreführung der Verbraucher gesehen, da tatsächlich die Kunden seit 2017 zunächst zehn Euro zahlen mussten, um eine Bankkarte zu bekommen. Erst danach sei eine vollumfängliche Nutzung des Kontos möglich gewesen. Ein solches Konto dann aber als „gebührenfrei“ zu bewerben, wurde von der Wettbewerbszentrale gerügt. Sie klagte gegen die Sparda-Bank auf Unterlassung der Werbung – Mit Erfolg.

„Das Urteil hat für die gesamte Bankenbranche Bedeutung, weil es dem Versuch, eine Kostenlosigkeit zu suggerieren, die nicht gegeben ist, eine klare Absage erteilt“, so Peter Breun-Gorke, zuständig für den Bereich Finanzmarkt bei der Wettbewerbszentrale.

„Frei von Kontoführungsgebühren“

statt „gebührenfrei“ Die Argumentation von Deutschlands größter Sparda-Bank zielte übrigens dagegen darauf ab, dass die EC-Karte gerade kein Bestandteil des Girokontos sei, sondern ein gesondertes Produkt. Nach Ansicht der Bank sei damit das Girokonto selbst zweifelsfrei als „gebührenfrei“ zu bezeichnen. Dieser Ansicht folgte das Gericht in Stuttgart dagegen nicht. Aus Sicht der Richter ist die Girokarte für den Kunden untrennbar mit dem Konto verbunden, da auch erst im Zusammenspiel eine vollständige Nutzbarkeit für den Kunden entstehe.

Die Sparda-Bank hat nach eigenen Angaben bereits vor der Entscheidung reagiert und ihre Werbung angepasst. Statt das Konto als „gebührenfrei“ zu bezeichnen, wird nun präziser mit dem Konto „frei von Kontoführungsgebühren“ geworben.

Entscheidung entspricht bisheriger Rechtsprechung

Der Erfolg der Wettbewerbszentrale in Stuttgart reiht sich ein in eine Reihe von Entscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen. Die bisherige Rechtsprechung zeigt, dass die Werbebezeichnung „gebührenfrei“ für die Gerichte eine eindeutige Bedeutung hat– das „gebührenfreie Konto“ hat dann tatsächlich in all seinen notwendigen Bereichen kostenfrei für den Kunden zu sein. Auch im vergangenen Jahr hatte das Landgericht in Düsseldorf auf Antrag der Wettbewerbszentrale einer Sparda-Bank eine ganz ähnliche Werbung wegen Irreführung untersagt. Der jetzige Erfolg der Wettbewerbszentrale zeigt, dass die Gerichte bei der Bewertung von irreführender Werbung weiterhin die Interessen und Sichtweisen der Kunden im Blick haben.