Wer vermisst das Güterrechtsregister?

Eheverträge wirken weiterhin

Im Güterrechtsregister konnten Ehegatten ihren Güterstand eintragen lassen. Notwendig war das nie.

Veröffentlicht am: 06.04.2023
Qualifikation: Rechtsanwalt in Hamburg
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Bis Ende 2022 verriet manchmal der Blick in das Güterrechtsregister beim Amtsgericht, ob und wie ein Ehepaar durch einen Ehevertrag güterrechtliche Vereinbarungen getroffen hatte. Diese konnten insoweit im Rechtsverkehr von Interesse sein, als der Güterstand Ehegatten bei bestimmten Verfügungen durchaus einschränken kann. Seit Anfang 2023 gibt es dieses Register nun nicht mehr. Warum vermisst es niemand? 

Mehr Aufwand als Relevanz

Eine praktische Bedeutung hatte das Register nicht. Eheverträge, mit denen der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft etwa gegen eine Gütertrennung oder eine Gütergemeinschaft ausgetauscht wurde, bedurften und bedürfen formell lediglich der notariellen Beurkundung, nicht aber einer Eintragung in das Güterrechtsregister, um wirksam zu werden.

Da die Registereintragung auch noch Gebühren auslöste, verzichteten praktisch alle Paare auf sie. Ungeachtet fehlender Neueintragungen verursachten die Güterrechtsregister bei den Amtsgerichten weiter Verwaltungsaufwand. Die Rede ist von ca. einer halben Million Eintragungen, die seit 1900 in Papierform archiviert werden.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft statt Gütertrennung

Ein weiterer Sargnagel für das Register war sicher auch der langfristige Trend weg von der Gütertrennung zur modifizierten Zugewinngemeinschaft, die gar nicht eintragungsfähig war. Paare, die den Zugewinn für den Scheidungsfall ausschließen wollen, müssen nicht gleich in die Gütertrennung wechseln. Sie können den Zugewinnausgleich modifizieren oder ihn für den Scheidungsfall ganz ausschließen.

Dadurch greift der Zugewinnausgleich – wenn die Ehe hält – im Erbfall weiterhin. Auf diese Weise können sich erhebliche Steuervorteile ergeben, da der Ausgleich ausdrücklich nicht der Erbschaftsteuer unterliegt. Diese güterrechtliche Regelung eröffnet insbesondere für den Unternehmer-Ehevertrag interessante Gestaltungsmöglichkeiten.

§ 1412 BGB regelt die Wirkung von Eheverträgen gegenüber Dritten

Die gesetzliche Regelung der Wirkung von Eheverträgen gegenüber Vertragspartnern der Ehegatten findet sich in § 1412 BGB. Der bestimmt zum Beispiel, dass die Ehegatten, die per Ehevertrag in den Güterstand eingegriffen haben, das einem Vertragspartner nur dann entgegenhalten können, wenn dieser von dem Ehevertrag wusste oder hätte wissen müssen. Im Ergebnis entstehen somit keine Schutzlücken für den Rechtsverkehr. Im Übrigen gibt es für Altfälle eine Übergangsfrist von fünf Jahren und erst 15 Jahre nach Abschaffung der Register können dies ausgesondert werden.

Bis dahin werden wohl überwiegend Nachlassgerichte und Rechtsanwälte für Erbrecht noch Interesse an der Einsicht in das Güterrechtsregister haben. Schließlich richten sich die Erbquoten von Ehegatten und Kindern von Verstorbenen auch nach dem Güterstand. Ist dieser unklar oder umstritten, kann die Lösung in seltenen Fällen doch noch im Keller des Amtsgerichts zu finden sein.