Werberechtsverstoß durch Apple

Greenwashing-Vorwürfe gegen den Tech-Giganten

Greenwashing ist mittlerweile zu einem Dauerthema im Werberecht geworden. Gerichtliche Auseinandersetzungen über umweltbezogene Werbeaussagen sind so zahlreich, dass inzwischen ein Gesetzesentwurf vorliegt, der für mehr Klarheit in solchen Fällen sorgen soll. Bevor dieser jedoch in Kraft tritt, muss sich Apple nach geltendem Recht wegen Greenwashing vor Gericht verantworten.

Veröffentlicht am: 08.09.2025
Qualifikation: Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Werben Unternehmen für ihre Produkte, müssen sie die strengen Vorgaben des Wettbewerbsrechts, insbesondere des Werberechts, berücksichtigen. Dazu gehört grundsätzlich auch, dass Produkte nicht mit unwahren Aussagen zu ihrer Umweltneutralität beworben werden dürfen. Zwar fehlen bislang konkrete Regelungen zum Greenwashing, allerdings kann eine solche Werbung bereits nach geltendem Recht rechtswidrig sein. Zur Feststellung dessen müssen die Gerichte eine umfassende Abwägung aller Umstände vornehmen. Eine solche hatte das Landgericht Frankfurt am Main kürzlich im Rahmen der Apple-Werbung für die neue Apple-Watch durchzuführen (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.08.2025 - 3-06 O 8/24).

„Unser erstes CO₂ neutrales Produkt“

Seit 2023 bewirbt Apple drei Modelle der Apple Watch als „unser erstes CO₂ neutrales Produkt“. Nach eigenen Angaben wird eine Masse an Emissionen bereits in der Herstellung und im Transport vermieden. Der ‚kleine Rest‘, der sich nicht vermeiden lässt, werde über naturbasierte Kompensationsprojekte ausgeglichen.

Gegen diese Werbung ist die Deutsche Umwelthilfe e.V. vor dem Landgericht Frankfurt am Main vorgegangen. Der Verband machte geltend, dass es sich bei den Aussagen Apples um irreführende Werbung handele. Er beantragte, Apple zur Unterlassung solcher Werbeaussagen zu verurteilen.

Maßgeblich ist die Verbrauchersicht

Nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb hängt die Annahme einer irreführenden Werbung vom Gesamteindruck ab, den sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Streitentscheidend war daher die Frage, wie lange der durchschnittliche Verbraucher die CO₂-Kompensation bei der Apple Watch für gewährleistet hält. Nach Ansicht der Richter des Landgerichts dürfen Verbraucher, ausgehend vom Pariser Klimaabkommen, davon ausgehen, dass die CO₂-Kompensation bis etwa 2050 gesichert ist.

Apple hat allerdings 75 % der Anbauflächen, mit denen die bei Herstellung und Transport der Apple Watch entstehenden Emissionen ausgeglichen werden sollen, nur bis 2029 gepachtet. Die Kompensationsprojekte seien daher nicht langfristig genug angelegt und erfüllten daher die bei den Verbrauchern geweckten Erwartungen nicht.

Das Gericht untersagte Apple, die streitigen Werbeaussagen künftig zu wiederholen, und drohte für Verstöße ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR je Fall an.

Keine Einsicht bei Apple

Trotz der Gerichtsentscheidung hält Apple an seinen Werbeaussagen fest. Die Apple Watch sei das Ergebnis branchenführender Innovationen im Bereich sauberer Energien und kohlenstoffarmer Designs. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob Apple Rechtsmittel einlegen will, ist bislang offen.

Die rechtlichen Unsicherheiten in solchen Fällen, die vor allem aus den Abwägungsspielräumen der Gerichte resultieren, dürften im kommenden Jahr ein Ende finden. Geplant ist eine Neureglung des Werberecht, die klare Anforderungen an zulässige umweltbezogene Werbeaussagen definiert und diese vom unzulässigen Greenwashing abgrenzt. Weitere Informationen zum entsprechenden Gesetzesentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz finden Sie hier.