RTL vs. Urheberrecht

Zu geringe Bezahlung von Filmemacherin?

Die Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten ist nach dem Urheberrecht angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Rechts zu leisten ist. Hat der Urheber aber ein Recht gegen eine unangemessen niedrige Vergütung eingeräumt, hat er gegen den Kunden einen Nachvergütungsanspruch. Zur Bestimmung der Anspruchshöhe hat er weiterhin einen Auskunftsanspruch.

Veröffentlicht am: 16.09.2025
Qualifikation: Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Lesedauer:

Stellt ein Künstler einem Kunden ein Werk zur Verfügung, erhält er dafür in der Regel eine Vergütung. Diese soll nicht nur die erbrachte Leistung, sondern auch die Einräumung der urheberrechtlich geschützten Nutzungsrechte abgelten. Ist jedoch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar, wie und in welchem Umfang der Kunde das Werk nutzen wird, kann die vereinbarte Vergütung schnell zu gering ausfallen. Für einen solchen Fall sieht das Urheberrecht einen Fairnessparagrafen vor. Hat ein Urheber Nutzungsrechte gegen eine unangemessen niedrige Vergütung eingeräumt, steht ihm gegenüber dem Kunden ein Anspruch auf Nachzahlung zu. Zur Bestimmung der Anspruchshöhe ist der Kunde verpflichtet, Auskunft über die entsprechenden Einnahmen zu erteilen. Dass ein solcher Anspruch auf Kundenseite häufig auf erheblichen Widerstand stößt, liegt auf der Hand. In einem langwierigen Verfahren bekam dies auch RTL zu spüren (Bundesgerichtshof (BGH) Beschluss vom 03.07.2025, Az. I ZR 223/24).

Hohe Werbeeinnahmen durch Film

Eine Filmemacherin stellte RTL mehrerer ihrer Filme zu Verfügung, die vom größten deutschen Privatfernsehsender auch ausgestrahlt wurden. Sie war jedoch der Auffassung, dass der Sender sie zu gering vergütet habe. Auf Grundlage des Fairnessparagrafen im Urheberrecht verlangte sie deshalb von RTL Auskunft darüber, , welche Werbeeinnahmen während und unmittelbar nach der Ausstrahlung der Filme erzielt wurden.

Mit diesem Begehren klagte die Filmemacherin vor dem Landgericht (LG) Köln und bekam Recht. RTL weigerte sich allerdings beharrlich. Nachdem auch das Oberlandesgericht Köln den Anspruch bestätigte und der BGH die Beschwerde des Senders gegen die Nichtzulassung der Revision zurückwies, versuchte der Sender sein Glück beim Bundesverfassungsgericht. Die eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nach Angaben des Senders jedoch nicht einmal zur Entscheidung angenommen.

Kein unverhältnismäßiger Aufwand

Über alle Instanzen hinweg teilten die Richter dieselbe Auffassung. Die Preisbildung Werbeanzeigen richtet sich nach den Einschaltquoten im maßgeblichen Zeitraum. Höhere Einschaltquoten versprechen höhere Werbeeinnahmen. Damit bestehe unweigerlich ein Zusammenhang zwischen dem wirtschaftlichen Wert des Films und d den während der Ausstrahlung platzierten Werbespots. Auch lagen keine Hinweise auf eine Unverhältnismäßigkeit des Auskunftsanspruchs zugunsten des Senders vor. Mit der Zurückweisung der Beschwerde durch den BGH ist das Urteil des OLG nun rechtskräftig.

Da damit alle Zweifel an der Rechtskraft des Urteils ausgeräumt sind, muss RTL dem Auskunftsanspruch der Filmemacherin nachkommen und gegebenenfalls entsprechende Einnahmen nachzahlen. Der Sender zeigt sich jedoch weiterhin wenig kooperativ. Die Frist zur Auskunftserteilung ließ RTL verstreichen. Die Filmemacherin leitete daher die Zwangsvollstreckung ein und beantragte beim LG Köln die Anordnung von Zwangshaft gegen die RTL-Geschäftsführung, hilfsweise die Verhängung eines Zwangsgeldes. Wie das Gericht darüber entscheiden wird, ist derzeit noch offen.

Geschützes Rechtsgut

Das Verfahren um RTL verdeutlicht zwei Aspekte. Zum einen kann es einem finanzstarken Unternehmen wie RTL gelingen, ein urheberrechtliches Verfahren über mehrere Jahre hinweg in die Länge zu ziehen. Auf rechtlicher Ebene zeigt sich jedoch vor allem der weitreichende Schutzumfang des Urheberrechts.

Das Urheberrechtsgesetz schützt das Recht an Film, Bild, Musik und Text umfassend. Verstöße können Klageweg zu erheblichen Kosten und unangenehmen Verpflichtungen für den Rechtsverletzer führen. Deshalb sollte der Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken von Beginn an rechtmäßig erfolgen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Urheberrechts empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig die Beratung eines Fachanwalts in Anspruch zu nehmen.