Wie religiös darf die Arbeitskleidung sein?
Nächste Runde im Streit um das Kopftuch
Nächste Runde im Streit um das Kopftuch
Ein Beitrag von Desiree Szitnick
Über Arbeitskleidung lässt sich gut streiten - besonders, wenn es um die Zulässigkeit eines Kopftuchverbotes von Arbeitgebern gegenüber ihren Angestellten geht. Bei diesem Dauerkonflikt ist nun wieder einmal der Europäische Gerichtshof (EuGH) gefragt. Er muss zwischen der Religionsfreiheit der Angestellten und unternehmerischen Freiheiten von Arbeitgebern abwägen.
Kassiererin darf kein Kopftuch tragen
Ob das Tragen von religiösen Zeichen vom Arbeitgeber verboten werden darf, war schon häufiger Streitpunkt im Arbeitsrecht. Nun hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Klage einer Kassiererin der Drogeriemarktkette Müller zu beschäftigen. Die Angestellte ist muslimischen Glaubens und trug nach der Rückkehr aus einer Elternzeit erstmals ein Kopftuch. Nach eigenen Aussagen wollte sie damit ein muslimisches Verdeckungsgebot erfüllen, welches sie für sich selbst nunmehr als zwingend empfinde. Ihr Arbeitgeber dagegen war mit dem Tragen des Kopftuches nicht einverstanden und forderte die Frau zum Ablegen während der Arbeitszeit auf.
Ende der Religionsfreiheit am Arbeitsplatz?
Die Frau wollte nun gerichtlich feststellen lassen, dass die Aufforderung zum Ablegen ihres Kopftuches unwirksam ist, da sie damit wegen ihrer Religion diskriminiert werde. Die Drogeriekette dagegen berief sich auf die geltende Kleiderordnung aller Mitarbeiter, die das Tragen auffälliger großflächiger religiöser, politischer oder sonstiger weltanschaulicher Zeichen am Arbeitsplatz verbietet. Das Argument von Müller: Man habe Angestellte aus unterschiedlichsten Ländern und wolle Konflikte innerhalb der Belegschaft, aber auch im Kundenkontakt vorbeugen.
Zudem berief sich die Drogeriemarktkette auf ihre unternehmerische Freiheit und den Schutz der negativen Religionsfreiheit ihrer Kunden und anderen Arbeitnehmern. Letztlich landete der Rechtsstreit beim BAG.
EuGH muss Einzelfall abwägen
Doch nun wird sich erst einmal der EuGH erneut mit der Frage der Zulässigkeit von Kopftuchverboten privater Arbeitgeber im Arbeitsrecht beschäftigen.
Das BAG ersuchte den EuGH zur Auslegung europäischen Rechts bei der Frage der Religionsfreiheit am Arbeitsplatz. Dieser soll nun klären, ob das Kopftuchverbot eines privaten Arbeitgebers aufgrund der europarechtlich geschützten unternehmerischen Freiheit diskriminierungsrechtlich stets gerechtfertigt sei oder ob vielmehr die ebenfalls vom EU-Recht geschützte Religionsfreiheit der Arbeitnehmerin überwiegend zu berücksichtigen ist. Der EuGH wird also entscheiden müssen, welches der Interessen Vorrang genießt.
Die Entscheidung betrifft das Spannungsfeld zwischen persönlicher Religionsfreiheit von Arbeitnehmern und der unternehmerischen Freiheit der Arbeitgeber. Die Frage wird lauten, wie sehr sich ein Arbeitnehmer in seiner eigenen Religionsausübung einschränken muss, wenn er zur Arbeit geht. Dies muss der EuGH nun anhand einer Abwägung entscheiden.
Bisherige Rechtslage lässt Neutralität als berechtigtes Ziel zu
Die Drogeriekette beruft sich vor allem auf ein Urteil des EuGH aus dem Jahr 2017 (Urteil vom 14.03.2017, Az. C-157/15). Dort hatte der EuGH in einem ähnlich gelagerten Fall die Unternehmensrechte in seiner Entscheidung gestärkt. Wenn es zu Beschwerden von Kunden komme, dürfe ein Unternehmen sichtbare Zeichen von Religion und politischer Überzeugung verbieten, so der EuGH damals. Allerdings war es in diesem Fall um die Wirksamkeit einer Kündigung einer Rezeptionistin gegangen, nachdem sich mehrere Kunden wegen ihres Kopftuches beschwert hatten. Der EuGH betonte damals, dass der Arbeitgeber in einem solchen Fall stets zu prüfen habe, ob eine Stelle ohne Kundenkontakt möglich wäre. Dennoch sei in diesem Fall das Kopftuchverbot gerechtfertigt gewesen, um die vom Arbeitgeber verfolgte religiöse und weltanschauliche Neutralität gegenüber seinen Kunden durchzusetzen. Dies sei nach Ansicht des EuGH berechtigtes Ziel des Arbeitgebers.
Der jetzige arbeitsrechtliche Fall ist teilweise anders gelagert, sodass es sich zeigen wird, wie die Abwägung zwischen Religionsfreiheit und Unternehmensfreiheit nun ausfallen wird.