Polnisches Familienrecht

Rechtsanwalt für deutsch-polnische Eheschließungen, Scheidungen, Unterhalt etc.

Deutschland und Polen sind in den letzten Jahrzehnten in vielen Bereichen zusammengewachsen. Das zeigt sich auch an immer mehr deutsch-polnischen Ehen und Familien. Bei aller Nähe unterscheidet sich jedoch das polnische Familienrecht nicht unerheblich vom deutschen Familienrecht. So sind etwa kirchliche Hochzeiten rechtsgültig, gleichgeschlechtliche Ehen unbekannt und bei der Scheidung hat schlechte Karten, wem die Schuld für das Scheitern der Ehe zugewiesen wird. Diese und andere Besonderheiten und Prinzipien des polnischen Familienrechts stellen wir Ihnen im folgenden Beitrag vor.

Ihr Rechtsanwalt für polnisches Familienrecht

Alle Mandate mit Bezug zum polnischen Familienrecht werden von unserem Kooperationspartner Rechtsanwalt Lukasz Koterba von der Kanzlei RMS Mianowski Sawicki in Warschau betreut. Er ist ausgewiesener Experte im deutsch-polnischen Rechtsverkehr, spezialisiert auf das Familienrecht und Erbrecht und berät in deutscher und polnischer Sprache. Ein ausführliches Portrait finden Sie hier: Rechtsanwalt Lukasz Koterba

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Lukasz Koterba

Erstberatung zum Pauschalpreis

Unsere Kooperationspartner in Polen bieten Ihnen eine Erstberatung zum festen Preis von 184,50 Euro an (150 Euro netto + 23% USt). Das Beratungsgespräch kann sowohl per Telefon, Videocall als auch vor Ort wahrgenommen werden. In der Beratung erhalten Sie eine rechtliche Einschätzung und Empfehlungen für das weitere Vorgehen. Sollte eine weitere Beratung oder Vertretung erforderlich sein, können Sie die Konditionen dafür ebenfalls im Rahmen des Erstgesprächs besprechen. Ihre Kontaktaufnahme mit der Schilderung Ihres Anliegens im Vorfeld der Beratung ist selbstverständlich kostenlos.

1. Eheschließung und Güterstand

Das polnische Recht kennt sowohl die Eheschließung beim Standesamt als auch die kirchliche Heirat vor einem Priester. Letztere wird "Konkordatsehe" genannt und enthält einige Besonderheiten.

Deutsche, die in Polen heiraten wollen, dort aber keinen Wohnsitz haben, können sich grundsätzlich überall in Polen trauen lassen. Es sind eine Reihe von Dokumenten einzureichen und eine Aufgebotsfrist von einem Monat und einem Tag einzuhalten. Sie benötigen zwei Trauzeugen und bei fehlenden Kenntnissen der polnischen Sprache zudem einen Dolmetscher.

Die Eheschließung in Polen wird in Deutschland anerkannt, hat aber keine unmittelbaren Folgen auf eine Aufenthaltserlaubnis oder gar auf die Staatsbürgerschaft.

Anders als in Deutschland entsteht bei einer Heirat nach polnischem Familienrecht eine Gütergemeinschaft. Zur Gemeinschaft gehören die Vermögenswerte, die während der Ehe von einem oder beiden Ehegatten erworben wurden. Das vor der Heirat von einem Ehegatten erworbene Vermögen bleibt dessen persönliches Eigentum.

2. Ehevertrag von Polen und Deutschen

Auch in Polen können Eheleute ihre Angelegenheiten in einem Ehevertrag regeln. Insbesondere kann im Ehevertrag ein Güterstand gewählt bzw. modifiziert werden.

Praxisrelevant ist auch eine Rechtswahl, mit der die Ehegatten festlegen, welches nationale Recht hinsichtlich der ehelichen Belange anwendbar sein soll. Sie können so ihre Vermögensverhältnisse dem Recht des Staates unterwerfen, dessen Staatsangehörigkeit einer von ihnen hat oder in dem einer der Ehepartner seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

Sowohl nach polnischem Familienrecht als auch deutschem Familienrecht bedarf ein Ehevertrag der notariellen Beurkundung, um wirksam zu sein.

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3. Scheidung in Polen - polnisches Scheidungsrecht

Eine Scheidung in Polen nach polnischem Familienrecht erfolgt auf Antrag beim Gericht, an dem die Eheleute ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten. Voraussetzung für die Scheidung ist, dass die Ehe vollständig und unwiderruflich gescheitert ist (Artikel 56 Absatz 1 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs).

Trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen wird die Ehe in Polen jedoch nicht geschieden, wenn hierdurch das Wohl gemeinsamer minderjähriger Kinder gefährdet würde oder die Scheidung aus einem anderen Grund mit den Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens unvereinbar wäre. Auch kann sich grundsätzlich derjenige, der allein für das Scheitern der Ehe verantwortlich ist, nicht ohne Zustimmung des anderen scheiden lassen. Nur in unzumutbaren Ausnahmefällen kann dann die Scheidung erfolgen.

Im Scheidungsfall endet der gesetzliche Güterstand der Gütergemeinschaft und das Vermögen kann auf Antrag durch das Gericht verteilt werden. Wer in der gemeinsamen Ehewohnung bleiben kann und wer ausziehen muss, entscheidet im Streitfall ebenfalls das Gericht.

Hinsichtlich der gemeinsamen minderjährigen Kinder müssen Entscheidungen hinsichtlich der elterlichen Sorge, des Umgangsrecht und des Unterhalts getroffen werden. Bei diesen Entscheidungen werden sowohl Vereinbarungen der Ehegatten als auch Erwägungen des Kindeswohls berücksichtigt.

Im Hinblick auf den nachehelichen Unterhalt unter Geschiedenen spielen nicht nur Bedarf und Leistungsfähigkeit eine Rolle, sondern auch die Verantwortung für das Scheitern der Ehe.

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4. Kindesunterhalt in Polen

Die Eltern sind ihren Kindern gegenüber zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Die Höhe der Unterhaltsleistungen hängt ab von

  1. den berechtigten Bedürfnissen des Kindes und
  2. den Erwerbs- und Vermögensmöglichkeiten der Eltern.

Anders als in Deutschland gibt es im polnischen Unterhaltsrecht keine festen Sätze und auch keine "Düsseldorfer Tabelle". Können sich die getrennt lebenden Eltern nicht auf die Höhe des Unterhalts für das Kind in Polen einigen, oder verstößt die Einigung gegen das Kindeswohl, muss ein polnisches Gericht entscheiden. Das erfordert von den Beteiligten aktives Handeln im Unterhaltsprozess.

Die Praxis der deutsch-polnischen Unterhaltsstreitigkeiten zeigt einige Unterschiede, die vor allem vom unterhaltspflichtigen Elternteil zu berücksichtigen sind. Hierzu einige Beispiele:

  • Allgemeine Ausbildungskosten des Kindes werden grundsätzlich als berechtigtes Bedürfnis des Kindes anerkannt. Private Schulen oder zusätzliches kostenpflichtiges Nachhilfeunterricht werden in Polen häufiger in Anspruch genommen, als das in Deutschland der Fall ist.
  • Ein Teil der medizinischen Versorgung müssen die Eltern in Polen auch aus eigener Tasche bezahlen.
  • Das Kindergeld wird auf den Unterhalt in Polen nicht angerechnet.

Wissen sollte man, dass Elternteile aus dem westlichen Ausland (z.B. aus Deutschland) in Polen als besonders gut verdienend betrachtet werden und sich daher entsprechenden Unterhaltsforderungen ausgesetzt sehen.

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