Abtrennung des Zugewinnausgleichs aus dem Scheidungsverbund

Corona macht es möglich

Grundsätzlich hat jeder Ehegatte einen Anspruch darauf, dass die Ehe erst dann geschieden wird, wenn der Zugewinnausgleich geregelt ist. Jeder Ehegatte kann diese zeitliche Abhängigkeit erreichen, indem er im Scheidungsverfahren auch den Zugewinnausgleich im Verbund einklagt.

Veröffentlicht am: 27.10.2020
Qualifikation: Fachanwältin für Familienrecht und Scheidungsanwältin in München
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Sehr oft werden Scheidung und Verfahren taktisch in die Länge gezogen, um beispielsweise die Dauer von Unterhaltsansprüchen auszudehnen und während dieser Verfahrensdauer auf die Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zu spekulieren, oder aber einfach nur aus ganz persönlichen Gründen mit dem Motiv, den ungeliebten Ex-Partner mit immer wieder neuen gerichtlichen Anträgen unter möglichst langer Aufrechterhaltung des Verfahrens zu drangsalieren.

Was gilt aber, wenn sich die Klärung der güterrechtlichen Fragen außergewöhnlich verzögert, dies musste im folgenden Fall das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) - Beschl. v. 08.04.2020 - 9 UF 19/20 - beantworten:

Scheidung verzögern

Die Ehefrau trennte sich von ihrem Ehemann und reichte die Scheidung ein, nachdem dieser mit einem Messer auf sie losgegangen war. Der Ehemann wurde deshalb strafrechtlich verurteilt. Im Scheidungsverbund machte der Ehemann einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend und verzögerte somit die Scheidung. Es war zunächst Auskunft von beiden Ehegatten zu erteilen, um einen etwaigen Zugewinnausgleichsanspruch berechnen zu können. Die Ehefrau beantragte daraufhin, die Folgesache Zugewinnausgleich aus dem Verbund abzutrennen, damit die Ehe schnellstmöglich geschieden werde. Der Ehemann wehrte sich gegen diese Abtrennung.

Abtrennung Zugewinnausgleich Corona-Pandemie

Das OLG trennte jedoch den Zugewinnausgleich - wie von der Ehefrau beantragt - ab und verkündete die Scheidung. Eine solche Abtrennung ist dann vorzunehmen, wenn sich der Scheidungsausspruch sonst außergewöhnlich verzögert, sodass dies eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Üblicherweise ist dies aber erst dann der Fall, wenn dadurch die Verfahrensdauer seit Einleitung des Scheidungsverfahrens mehr als zwei Jahre beträgt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese zwei Jahre zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits verstrichen sind. Abzustellen ist auf die Frage, ob es zu einer Verzögerung kommen wird, die diese Zeitspanne überschreitet. In der Praxis kommt dies sehr selten vor. Hier erfolgte die Abtrennung, weil insbesondere vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie angenommen wurde, dass eine derartige Verzögerung eintreten werde.

Wer sich mit einem Ehegatten rumquält, der die Scheidung mit neuen Verbundanträgen verzögert, kann nach dieser Entscheidung die Corona-Pandemie scheinbar nutzen, um sich zu wehren und schneller geschieden zu werden. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsauffassung durchsetzt.