Adieu Karl - wer erbt Lagerfelds Millionen?

Ein deutsch-französischer Erbfall mit offenem Ausgang

Veröffentlicht am: 27.02.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Ein deutsch-französischer Erbfall mit offenem Ausgang

Ein Beitrag von Rechtsanwältin Dr. Cécile Walzer

Karl Lagerfeld ist am 19. Februar 2019 in Paris gestorben. Neben einer trauernden Modewelt hinterlässt der Modezar ein beträchtliches Vermögen von geschätzten 400 Millionen Euro. Wer wird dieses Vermögen nun erben?

Zunächst gilt zu bestimmen, welches Recht auf den Erbfall von Karl Lagerfeld Anwendung findet. Denn Karl Lagerfeld war deutscher Staatsangehöriger und lebte seit Jahrzehnte  in Frankreich. Das deutsche und das französische Erbrecht kämen somit in Betracht.

Deutsche Staatsangehörigkeit, französisches Erbrecht?

Durch das Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung am 17. August 2015 wurde das auf grenzüberschreitende Nachlassangelegenheiten anzuwendenden Recht vereinheitlicht.  Anders als früher, wo die Staatsangehörigkeit und die Belegenheit des Vermögens des Verstorbenen zu einer Nachlassspaltung und somit zur Anwendung unterschiedlicher Erbrechte  führen konnte ist nun für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen entscheidend. Im Fall Lagerfeld, der seinen Lebensmittelpunkt in Paris hatte, könnte also das französische Recht für die Bestimmung seiner Erben entscheidend sein.

Die Europäische Erbrechtsverordnung räumt dem Erblasser allerdings auch ein Wahlrecht ein. Dem Erblasser ist es gestattet, per letztwilliger Verfügung statt dem Recht des Landes seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltes das Recht seines Heimatlandes zu wählen. Karl Lagerfeld hatte somit als deutscher Staatsangehöriger auch die Möglichkeit seinen Nachlass dem deutschen Erbrecht zu unterstellen.

Keine Ehefrau, keine Kinder, keine Familie

Sowohl das deutsche als auch das französische Erbrecht basieren auf das Verwandtenerbrecht. Karl Lagerfeld war nie verheiratet. Auch Kinder hatte er nicht. Er selbst sagte sogar in einem Interview keine Familie mehr zu haben. Tatsächlich sind aber drei Kinder seiner verstorbenen Schwester übrig geblieben. Diese könnten nach der gesetzlichen Erbfolge beider Länder durchaus erbberechtigt sein.

Den Medien ist allerdings zu entnehmen, dass Karl Lagerfeld ein Testament geschrieben haben soll, mit dem er seine gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen haben könnte. Ob er dabei auch das deutsche Erbrecht gewählt hat und wen er als seine Erben bedacht hat, ist bislang jedoch nicht bekannt.

Noterben statt Pflichtteilsberechtigte

Nach dem deutschen und dem französischen Erbrecht steht es dem Erblasser grundsätzlich frei zu entscheiden, wen er testamentarisch mit seinem Vermögen bedenken möchte. Während im französischen Recht die sogenannten Noterben nicht übergangen werden können und der Erblasser nur die sogenannten „quotité disponible“ frei übertragen kann, ist der Erblasser nach deutschem Erbrecht in seiner Gestaltungsmöglichkeit freier. Er kann vollständig enterben und möglichen Pflichtteil-berechtigten steht lediglich ein Geldwertenanspruch gegen die testamentarisch eingesetzten Erben zu. Eine Erbenstellung haben sie nicht. 

Vorliegend können sich die Erben von Karl Lagerfeld freuen. Sie haben Ansprüche von Noterben oder Pflichtteilsberechtigten nicht zu fürchten. Da Karl Lagerfeld weder Ehepartner noch Kinder hatte und auch seine Eltern vorverstorben waren, war er testamentarisch völlig frei seine Erben zu bestimmen.

Der Fiskus erbt mit, die Katze dagegen nicht

Neben den Erben wird sich sicher auch der französische Fiskus (und unter Umständen auch der deutsche Fiskus) freuen dürfen. Denn für nicht mit dem Erblasser verwandte Erben liegt der Erbschaftsteuersatz bei 60% und Freibeträge gibt es für sie nicht.

Es bleibt nun abzuwarten, wer im Genuss des Vermögens von Karl Lagerfeld kommen wird.

Eins steht jedenfalls jetzt schon fest: Choupette, seine geliebte Katze wird nicht Erbin sein können. Denn Tieren fehlt sowohl nach deutschem als auch nach französische Recht die notwendige Erbfähigkeit. Karl Lagerfeld wird jedoch anderweitig mehr als ausreichend für das Wohl seines geliebten Tieres gesorgt haben, zum Beispiel durch eine Erbeinsetzung mit Auflage oder durch die Errichtung einer Stiftung, die das Wohlergehen des Tieres sicherstellen soll.