Welche Personen haben einen Pflichtteil?

Kind, Enkel, Ehegatte, Vater, Mutter, Geschwister? - Ein Überblick über pflichtteilsberechtigte Angehörige

Wer ein Testament errichtet, darf grundsätzlich nach seinem Belieben Erben einsetzen oder Personen enterben. Bestimmte Angehörige haben jedoch ein Pflichtteilsrecht, das ihnen auch im Falle der Enterbung zusteht. Wer dazu gehört, hat der Gesetzgeber (§ 2302 BGB) ausdrücklich geregelt. Auf dieser Seite erfahren Sie, wer einen Pflichtteil bekommt - und wer nicht.  Wenn Sie sich lieber erklären lassen wollen, wer einen Pflichtteil bekommt, schauen Sie doch gern unser Video zum Thema, in dem unser Rechtsanwalt Bernfried Rose persönlich erklärt, wer pflichtteilsberechtigt ist: 

Anwaltliche Leistungen rund um die Enterbung und den Pflichtteil

Unsere Fachanwälte für Erbrecht und Pflichtteilsexperten beraten und vertreten bundesweit vermögende Privatpersonen und Unternehmer in allen Fragen des Erb- und Pflichtteilsrecht. Zu unseren Schwerpunkten gehören folgende Themen:

  • Planung und Gestaltung von Enterbungen durch Testamente, Erbverträge, Pflichtteilsverzichte, Schenkungen etc.
  • Durchsetzung bzw. Abwehr von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen
  • Berechnung von Pflichtteilen und Bewertung von Immobilien und Unternehmensanteilen zur Pflichtteilsermittlung
  • Gutachterliche Stellungnahmen zu Einzelfragen des Pflichtteilsrechts

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1. Überblick Pflichtteil

Das Pflichtteilsrecht gewährt bestimmten Angehörigen im Falle der Enterbung durch ein Testament eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote und ist auf eine Geldzahlung gegen den bzw. die Erben gerichtet. Pflichtteilsansprüche können sowohl bei einer vollständigen als auch bei einer teilweisen Enterbung entstehen. Auch derjenige, dessen Erbschaft etwa mit einer Testamentsvollstreckung oder Vor- und Nacherbschaft belastet ist, kann die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Für den pflichtteilsrelevanten Nachlass werden gegebenenfalls auch Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten in Form von Pflichtteilsergänzungsansprüchen berücksichtigt.

Die Basics des Pflichtteilsrechts erklären wir Ihnen in nur 60 Sekunden in diesem Video auf dem ROSE & PARTNER-Kanal auf YouTube: Pflichtteil - erklärt in 1 Minute

2. Pflichtteil Kinder und Enkel

Das Pflichtteilsrecht spricht in § 2303 Absatz 1 BGB zunächst von Abkömmlingen, die im Falle einer Enterbung pflichtteilsberechtigt sind. Hierzu gehören grundsätzlich alle Personen, die mit dem Erblasser in absteigender Linie verwandt sind, also Kinder, Enkel oder auch Urenkel. Mutter ist dabei die Frau, die ein Kind zur Welt gebracht hat. Das Pflichtteilsrecht zum Vater setzt eine rechtliche Vaterschaft voraus.

Kinder

Kinder sind stets gesetzliche Erben und haben daher immer auch ein Pflichtteilsrecht. Nichteheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt und auch adoptierte Kinder haben bei Enterbung grundsätzlich ein Pflichtteilsrecht. Nicht erb- oder pflichtteilsberechtigt sind dagegen Stiefkinder oder Schwiegerkinder. Ausführliche Informationen zur Enterbung von Kindern und Minderung des Kindes-Pflichtteil finden Sie hier: Kind enterben

Enkel & Urenkel

Enkel und Urenkel können nur dann Pflichtteilsansprüche geltend machen, wenn sie auch gesetzliche Erben wären. Das ist nur dann der Fall, wenn das Kind des Erblassers, von dem das Enkelkind stammt, selbst nicht Erbe wird - zum Beispiel weil es bereits verstorben ist. Achtung! der Pflichtteilsverzicht eines Kindes gilt im Allgemeinen auch für (gegen) dessen Abkömmlinge.

3. Pflichtteil Ehegatte

Neben den Kindern hat stets auch der Ehepartner ein gesetzliches Erbrecht. Und auch er ist in § 2302 Absatz 2 BGB ausdrücklich als pflichtteilsberechtigte Person genannt. Die Höhe der gesetzlichen Erbquote und damit auch der Pflichtteilsquote hängt sowohl von den übrigen Verwandtschaftsverhältnissen (gibt es Kinder?) als auch vom Güterstand (Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung?) ab. Das Pflichtteilsrecht des Ehegatten entsteht mit wirksamer Eheschließung und erlischt mit der Scheidung - unter bestimmten Voraussetzungen auch schon mit Stellung des Scheidungsantrags.

Praxistipp: Die Ehefrau bzw. Ehemann hat trotz Ausschlagung ein Pflichtteilsrecht, wenn das Paar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat (sogenannter kleiner Pflichtteil.

Alles zur Enterbung und Pflichtteil des Ehegatten finden Sie hier: Ehepartner enterben

4. Pflichtteil Eltern

Auch die Eltern des Erblassers werden in § 2303 Absatz 2 BGB als pflichtteilsberechtigte Personen genannt. Wie bei den Enkeln ist aber auch bei den Eltern darauf zu achten, dass Pflichtteilsansprüche nur entstehen können, wenn die Eltern auch gesetzliche Erben gewesen wären und ihnen diese Stellung durch eine testamentarische Enterbung genommen wurde. Nach der gesetzlichen Erbfolge kommen Eltern immer dann zum Zuge, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge (also Erben 1. Ordnung) hinterlässt. Warum und wie man Eltern enterbt, lesen Sie auf unserer Themenseite Eltern enterben

§ 2303 BGB - Pflichtteilsberechtigte

"Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen.... Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind..."

5. Pflichtteil Geschwister und sonstige Verwandte

Geschwister haben in einigen Fällen ein gesetzliches Erbrecht - wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt und ein Elternteil oder beide Eltern bereits verstorben sind. Allerdings gehören Bruder und Schwester nicht zum Kreis der in § 2303 BGB genannten pflichtteilsberechtigten Personen. Sie haben damit auch dann kein Pflichtteilsrecht, wenn sie gesetzliche Erben wären. Dadurch lässt sich das Erbrecht von Geschwistern problemlos durch ein Testament aus der Welt schaffen.

Die gleichen Erwägungen gelten für sonstige Verwandte, also zum Beispiel Neffen/Nichten, Onkel/Tanten oder Cousins/Cousinen. Auch sie können unter Umständen gesetzliche Erben sein, haben aber niemals einen Pflichtteil.

6. Sonstige Personen

Was für Geschwister und sonstige Verwandte gilt, trifft selbstverständlich auch auf alle übrigen Personen zu, die nicht ausdrücklich im Pflichtteilsrecht erwähnt werden: Sie haben keinen Pflichtteil. Das gilt also etwa auch für einen langjährigen Lebensgefährten. Egal wie stark die wirtschaftlichen Verbindungen und Abhängigkeiten von einem Paar ohne Trauschein waren - es gibt kein gesetzliches Erbrecht (sodass auch eine Enterbung unnötig ist) und damit auch kein Pflichtteilsrecht.

Auch solche Personen, die in der Vergangenheit einmal durch ein Testament zum Erben eingesetzt und in einer späteren letztwilligen Verfügung wieder enterbt wurden, haben kein Pflichtteilsrecht, wenn sie nicht zu den oben genannten Pflichtteilsberechtigten gehören.

7. Pflichtteil prüfen, berechnen, geltend machen, abwehren oder reduzieren

Wenn Sie nun wissen, ob Sie zum exklusiven Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehören, nutzen Sie gerne die folgende Checkliste. Klicken Sie auf die verlinkten Begriffe und gelangen Sie so zu unseren ausführlichen Themenseiten des Pflichtteilsrechts.

  1. Erbfall bereits eingetreten
  2. Enterbung wirksam (Testament nicht unwirksam oder anfechtbar)
  3. Pflichtteilsansprüche noch nicht verjährt
  4. Nachlassverzeichnis und Wertgutachten verlangen (Auskunft- und Wertermittlung)
  5. Pflichtteil berechnen (inklusiver Pflichtteilsergänzung und Anrechnung)
  6. Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen

Unsere ausführliche Anleitung zur Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen finden sie hier:

Sind Sie dagegen Erblasser oder testamentarischer Erbe, haben wir Informationen für Sie, wie sie pflichtteilsberechtigte Personen wirksam enterben und auch deren Pflichtteil so reduzieren, dass die Testierfreiheit des Erblassers und die wirtschaftliche Freiheit des bzw. der Erben nicht übermäßig durch den Pflichtteil eingeschränkt wird:

  1. Kinder enterben
  2. Ehepartner enterben
  3. Eltern enterben

Einen ausführlichen Überblick über alle Strategien, die zum Ausschluss oder zur Minderung des Pflichtteils enterbter Personen führen finden Sie hier:

Q&A Pflichtteilsberechtigte Personen

Schnelle Antworten auf häufige Fragen

Wer hat einen Pflichtteil?

Pflichtteilsberechtigte Personen sind gemäß § 2303 BGB sind Abkömmlinge (Kinder, Enkel), Ehegatten und Eltern des Erblassers. Da jedoch das Pflichtteilsrecht voraussetzt, dass der betroffene ohne testamentarische Erbfolge auch Erbe geworden ist, muss bei Enkeln und Eltern zunächst geprüft werden, ob sie im konkreten Fall zu den gesetzlichen Erben gehören (bei Kindern und Ehegatten ist dies stets der Fall).

Haben Kinder immer einen Pflichtteil?

Kinder gehören stets zu den gesetzlichen Erben und gemäß § 2302 Absatz 1 immer einen Pflichtteil. Kinder haben daher bei einer Enterbung nur dann keinen Pflichtteil, wenn sie wirksam einen Pflichtteilsverzicht erklärt haben, Ihnen der Pflichtteil aufgrund einer schweren Verfehlung entzogen wurde oder der Nachlass wertlos ist (dann läuft der Pflichtteilsanspruch ins Leere).

Haben Geschwister einen Pflichtteil vom Erbe?

Geschwister können als Erben 2. Ordnung zu den gesetzlichen Erben gehören, wenn Vater und/oder Mutter des Erblassers verstorben sind und keine Kinder erben. Brunder und Schwester haben jedoch niemals ein Pflichtteilsrecht, da Sie nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen des § 2302 BGB gehören. Mann kann Geschwister also enterben und muss nicht auf einen Pflichtteil Rücksicht nehmen.

Hat der Ehepartner einen Pflichtteil, wenn er enterbt wird?

Ehegatten sind stets gesetzliche Erben und gehören gemäß § 2303 BGB zu den pflichtteilsberechtigten Personen. Wie hoch der Pflichtteil eines enterbten Ehemanns bzw. einer enterbten Ehefrau ist, hängt davon ab, ob zu den gesetzlichen Erben auch Kinder gehören und welcher Güterstand für die Ehe gilt.

Wann haben die Eltern einen Pflichtteil?

Eltern gehören gemäß § 2302 BGB zu den Personen, die im Falle einer Enterbung ein Pflichtteilsrecht haben. Voraussetzung ist allerdings, dass sie ohne eine testamentarische Regelung auch zu den gesetzlichen Erben gehören würden. Gegeben ist das, wenn der Erblasser keine Erben 1. Ordnung, also Abkömmlinge wie Kinder oder Enkel hinterlässt.

So machen wir Erbrecht

Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.

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