Gesellschafterversammlung GmbH

Protokoll, Einberufung, Einladung und Beschlussfähigkeit

Wichtige Entscheidungen in der GmbH werden in der Gesellschafterversammlung getroffen. Da es für zentrale Fragen der Gesellschafterversammlung, wie die Einberufung, Beschlussfähigkeit, Versammlungsleitung, Stimmrechte und Stimmverbote nur unzureichende Regelungen im GmbH-Gesetz gibt, können diese schnell brisant werden.

Dies gilt insbesondere dann, wenn Management und Gesellschafter in wichtigen Fragen uneins sind oder es gar zum Gesellschafterstreit kommt. Die Weichen werden in solchen Fällen in der Gesellschafterversammlung durch formelle Gesellschafterbeschlüsse gestellt. Daher ist in der Unternehmenspraxis den rechtlichen (und taktischen) Spielregeln größte Aufmerksamkeit zu widmen. Der Gesellschaftsvertrag und die gesetzlichen Vorgaben müssen bei der Beschlussfassung richtig interpretiert und umgesetzt werden. Andernfalls droht die Anfechtung der Gesellschafterbeschlüsse.

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Einen Überblick der hier behandelten Themen zur GmbH-Gesellschafterverversammlung finden Sie nachfolgend:

Anwaltliche Expertise in Sachen GmbH-Gesellschafterversammlung

Das spezialisierte und erfahrene Anwalts-Team aus Fachanwälten für Gesellschaftsrecht und Steuerberatern von ROSE & PARTNER in Hamburg, Berlin, Frankfurt, Köln und München berät und vertritt bundesweit bei den folgenden Fragen zur Gesellschafterversammlung:

  • Planung und Vorbereitung der Gesellschafterversammlung
  • Vertretung von Gesellschaftern, Geschäftsführern und Beiratsmitgliedern bei Gesellschafterversammlungen
  • Leitung von Gesellschafterversammlungen sowie die Erstellung von Versammlungsprotokollen
  • Prüfung und Gutachten zur Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen
  • Anfechtungsklagen und Beschlussmängelklagen gegen Beschlüsse sowie Durchsetzung von Entscheidungen der Gesellschafterversammlung
  • Vereitelung von Beschlüssen sowie Durchsetzung von Stimmverboten durch einstweilige Verfügung (einstweiliger Rechtsschutz)
  • Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und Treuhandverträgen mit absichernden Regelungen zur Gesellschafterversammlung

Besonders gewichtig sind Gesellschafterversammlungen während eines Konflikts unter den Gesellschaftern und Managementmitgliedern. Ausführliche Informationen zum Gesellschafterstreit finden Sie hier: GESELLSCHAFTERSTREIT

Vorbereitung der Gesellschafterversammlung

Das Gesetz regelt die Anforderungen einer GmbH-Gesellschafterversammlung nur sehr oberflächlich. Im GmbH-Gesetz werden nur einige wesentliche Punkte, zum Beispiel Formalismen zur Einberufung, Tagesordnung und Stimmverbote, geregelt. Oftmals finden sich im Gesellschaftsvertrag ausführlichere Vorgaben zur Gesellschafterversammlung. Wollen sich die Geschäftsführer und Gesellschafter auf eine Gesellschafterversammlung vorbereiten, etwa weil streitige Gesellschafterbeschlüsse erwartet werden, sind sowohl der Gesellschaftsvertrag als auch GmbH-Gesetz heranzuziehen.

Das GmbH-Gesetz schweigt auch zu den Klagemöglichkeiten gegen Gesellschafterbeschlüsse. Bei der Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung findet das AktG entsprechend Anwendung.

Fehler im Umgang mit Beschlüssen begründen schnell eine Anfechtung oder sogar die Nichtigkeit. Daher ist eine professionelle Vorbereitung der Gesellschafterversammlung unverzichtbar.

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Verantwortlichkeiten rund um die Gesellschafterversammlung

In jeder GmbH gibt es zumindest zwei Organe: die Gesellschafter, die zu einer speziellen Versammlung zusammenkommen (die „Gesellschafterversammlung“), sowie die Geschäftsführung. Die Gesellschafterversammlung in der GmbH kann als das oberste Entscheidungs- und Beschlussgremium gewertet werden, während die Geschäftsführung Gesellschafterbeschlüsse im operativen Geschäft umsetzt.

Zu beachten ist, dass Gesellschafterbeschlüsse sehr oft ohne ein formelles Verfahren gefasst werden. Auf eine förmliche Beschlussfassung in der fristgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung kann aber dann nicht verzichtet werden, wenn das Gesetz eine spezielle Form für die Gesellschafterbeschlüsse vorsieht oder zwischen den Gesellschaftern Streitigkeiten bestehen. Im Streitfall sind Beschlüsse, die ohne Beachtung der Verfahrensvorschriften zustande kommen „wenig wert“, da sie von opponierenden Gesellschaftern angefochten werden können.

Bei wichtigen Entscheidungen und im Gesellschafterstreit muss jeder Gesellschafter und Geschäftsführer die Formalismen kennen und wissen, wie eine Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Die wichtigsten Formalien ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag und dem GmbH-Gesetz.

Meist erfolgt die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch die Geschäftsführung der Gesellschaft. Die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung wird dann von den Gesellschaftern durchgeführt. In streitigen GmbH-Gesellschafterversammlungen bemühen sich die Gesellschafter einen ihnen nahestehenden Versammlungsleiter zu bestimmen, der die entsprechenden Abstimmungsergebnisse und gefassten Beschlüsse feststellt. Die Beschlussfassung wird schließlich durch den Versammlungsleiter selbst oder einen dritten Protokollanten protokolliert und im Nachgang an alle Gesellschafter übersandt.

Online-Gesellschafterversammlung vs. physische GmbH-Versammlung

Gemäß § 48 GmbHG findet eine Gesellschafterversammlung im Grundsatz als physische Versammlung, bei der alle Gesellschafter oder ihre Bevollmächtigten vor Ort sind, statt. Seit August 2021 erlaubt das Gesetz auch die virtuelle Gesellschafterversammlung für GmbHs. Eine solche Online-Versammlung sowie eine Versammlung in Form einer Telefonkonferenz ist möglich, wenn alle Gesellschafter ihre Zustimmung erteilen. Die einstimmige Zustimmung zur virtuellen Versammlung müssen die Gesellschafter in Textform, zum Beispiel als E-Mail, abgeben.

Über die Entscheidung, ob eine Online-Gesellschafterversammlung oder eine physische Versammlung stattfindet, entscheidet also nicht die Geschäftsführung, sondern alle Gesellschafter. Zu beachten ist jedoch, dass es sich bei § 48 Abs. 1 Satz 2 GmbHG um dispositives Recht handelt. Im Gesellschaftsvertrag lässt sich eine virtuelle Versammlung oder die Möglichkeit der hybriden Versammlung (kombinierte Entscheidung von virtueller und physischer Versammlung) näher spezifizieren und auch in die Hände der Geschäftsführer legen.

Online-Gesellschafterversammlung

In unserem YouTube-Video finden Sie einen Überblick zu den Möglichkeiten einer online abgehaltenen Gesellschafterversammlung (Internet-Videokonferenz), den GmbH-rechtlichen Anforderungen und Besonderheiten sowie Gestaltungstipps für den Gesellschaftsvertrag.

Einberufung / Einladung zur Gesellschafterversammlung

Das GmbH-Gesetz sieht konkrete Form- und Fristvorschriften für die Einberufung der Versammlung vor. Die Geschäftsführung beruft die Gesellschafterversammlung durch einen „eingeschriebenen Brief“ (§ 51 Abs. 1 GmbHG) ein. Nach der Rechtsprechung ist für eine Einladung ein Einwurf-Einschreiben formwirksam.

Hinsichtlich der Einberufungsfrist gilt nach dem Gesetz Folgendes: Die Einberufung ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken (§ 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Zu berücksichtigen ist, dass es keine einheitliche zwingende Berechnungsmethode für die Bestimmung der Einberufungsfrist gibt. Nicht selten sehen die Gesellschaftsverträge spezielle Fristenberechnungsmethoden vor (oft wird klargestellt, inwieweit unterschiedliche postalische Beförderungszeiten im In- und Ausland bei der Fristberechnung Berücksichtigung finden).

Zwingend sind alle, auch nicht stimmberechtigte Gesellschafter einzuladen. Wird nicht jeder Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung eingeladen, wird die Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse riskiert. Wer als Gesellschafter gilt und zwingend zur Gesellschafterversammlung einzuladen ist, ergibt sich aus der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste.

Gesellschafterversammlung & Teilnahmerecht

In der Praxis stellt sich oft die Frage, wer zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen berechtigt ist. Ist der Steuerberater teilnahmeberechtigt, damit er etwa Finanzierungs- und Steuerzusammenhänge dem Gesellschafterkreis näher darstellen kann? Darf im Fall eines Gesellschafterstreits bei feindlichen Zwangsbeschlüssen (z. B. Einziehung von Geschäftsanteilen, Ausschluss von Gesellschaftern aus der Gesellschaft) der betroffene Gesellschafter einen Rechtsanwalt in die Versammlung mitnehmen?

Grundsätzlich sind alle GmbH-Gesellschafter teilnahmeberechtigt, einschließlich derer, die über kein Stimmrecht verfügen. Weitere Fragen des Teilnahmerechts klärt oftmals der Gesellschaftsvertrag (Testamentsvollstrecker, Erbengemeinschaft, Vertreter). Bleibt eine Frage zur Teilnahmeberechtigung vom Gesellschaftsvertrag unbeantwortet, kann die Gesellschaftermehrheit mit einem Beschluss zum Beispiel die Zulassung der Teilnahme eines Steuerberaters beschließen. Ein Rechtsanwalt wird grundsätzlich immer aufgrund einer schriftlichen Vollmacht für einen angegriffenen Gesellschafter statt seiner an der Versammlung teilnehmen dürfen (Teilnahme nur des Rechtsanwalts statt des Gesellschafters). Die Verweigerung der Teilnahme des die Vertretung nachweisenden Rechtsanwalts führt in aller Regel zur Nichtigkeit der beschlossenen Maßnahme. Darüber hinaus kann bei komplexen Sachverhalten die Begleitung eines Gesellschafters durch seinen Rechtsanwalt interessengerecht und nötig sein (Teilnahme beider, Gesellschafter und Rechtsanwalt).

Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung

An die Beschlussfähigkeit einer GmbH-Gesellschafterversammlung stellt das Gesetz  keine besonderen Anforderungen. Vorgaben sind jedoch oft im Gesellschaftsvertrag geregelt. Nicht selten ist eine Beschlussfähigkeit an die Anwesenheit von 75 % der Stimmrechte geknüpft.

Wird in einer Gesellschafterversammlung nicht das erforderliche Quorum erreicht, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden. Vielmehr ist eine neue Gesellschafterversammlung mit entsprechender Frist einzuberufen. Meist regelt die Satzung, dass in der zweiten Gesellschafterversammlung Gesellschafterbeschlüsse ohne ein Beschlussquorum gefasst werden können, mithin eine Beschlussfähigkeit immer besteht.

Mehrheitserfordernisse, Beschlussmehrheit

In der GmbH-Gesellschafterversammlunggilt nach dem Gesetz die einfache Beschlussmehrheit. Das heißt, dass Beschlüsse mit mehr als 50 % wirksam zustande kommen, § 47 Abs. 1 GmbHG (jeder Euro eines Geschäftsanteils vermittelt eine Stimme). Üblicherweise werden zum Beispiel der Jahresabschluss und die Entlastung der Geschäftsführung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Jedoch gibt es diverse gesetzliche Ausnahmefälle, in denen höhere Mehrheiten erforderlich sind (satzungsändernde Beschlüsse, Umwandlungsmaßnahmen). 

Schließlich kann auch der gesetzliche Regelfall der einfachen Beschlussmehrheit für einzelne Beschlussgegenstände oder alle Beschlüsse durch den Gesellschaftsvertrag außer Kraft gesetzt werden. Unterliegt ein Gesellschafter einem Stimmverbot, werden seine Stimmen bei der Frage der Beschlussmehrheit nicht berücksichtigt.

Jahresabschluss in der GmbH Hier finden Sie Informationen zum Jahresabschluss einer GmbH

Versammlungsleiter, Beschlussfeststellungskompetenz, Protokollführung

Bei komplexeren Verfahren mit mehreren Beteiligten bietet es sich an, dass eine exponierte Person über die Einhaltung von Verfahrensregelungen wacht. In einer Gesellschafterversammlung übernimmt diese Rolle der Versammlungsleiter. Das Gesetz kennt keine Vorgaben zur Versammlungsleitung und Protokollführung. Für eine gut organisierte Gesellschafterversammlung gehört die Etablierung einer Versammlungsleitung und der Protokollführung auf die Agenda. Verfahrensvorschriften hierzu finden sich oft in Gesellschaftsverträgen. Wenn der Gesellschaftsvertrag hierzu schweigt, kann der Versammlungsleiter und Protokollführer grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss bestimmt werden.

Gesellschafterversammlung

Der Versammlungsleiter besitzt in einer GmbH-Gesellschafterversammlung eine wichtige Rolle. Wenn er über eine sogenannte Beschlussfeststellungskompetenz verfügt, kann er Beschlussergebnisse feststellen und für rechtlich verbindlich erklären. Die festgestellten Beschlüsse entwickeln, auch wenn sie von Teilen der Gesellschafter bestritten werden und bestimmten Mängeln unterliegen, eine Wirksamkeit, bis sie mittels eines Gerichtsurteils aufgehoben werden (kann Monate oder sogar Jahre dauern). Strategisch gesehen nimmt der Versammlungsleiter mit der Beschlussfeststellungskompetenz eine sehr wichtige Rolle ein, da seine Feststellungen über die spätere Klagelast und vorläufige Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen entscheiden.

Das Protokoll der Gesellschafterversammlung sollte schnellstmöglich ausgefertigt, von dem Protokollführer und gegebenenfalls Versammlungsleiter unterzeichnet und an alle Gesellschafter übermittelt werden. Es bietet oftmals die Basis, um Beschlüsse bei der Änderung des Handelsregisters umzusetzen (zum Beispiel Abberufung eines Geschäftsführers).

Bei einer Einpersonen-GmbH oder einer 100 %-igen Tochter-GmbH muss von Gesetzes wegen zwingend ein Beschlussprotokoll angefertigt werden und durch den Gesellschafter oder die Mutter-Gesellschaft unterzeichnet werden (§ 48 Abs. 3 GmbHG).

Gerichtliche Klagen gegen Beschlüsse, Anfechtungsklage & Klagefrist

Im Unternehmensrecht stellen sich immer wieder komplexe Litigation-Fragestellungen. Die gerichtlichen Verfahren zur Vernichtung von Beschlüssen, Beschlussergebnissen und Änderungen von Beschlussinhalten sind im Wege von gerichtlichen Klagen möglich. Man spricht von der sogenannten Beschlussmängelklage in der GmbH.

Bei allen Beschlüssen gilt, dass die eigenen Stimmabgaben nach den allgemeinen Regeln von den Gesellschaftern anfechtbar sind (etwa bei arglistiger Täuschung, Drohung oder Irrtümern). Bezüglich aller anderen Beschlussmängel gilt im GmbH-Recht, dass je nach Zielsetzung des Klägers spezielle Anfechtungs-, Nichtigkeits- oder Feststellungsklagen erfolgen können.

Im GmbH-Recht ist zwingend eine Klagefrist zu beachten. Dort existiert für Anfechtungsklagen eine aus dem Aktienrecht abgeleitete Monatsfrist. Eine so kurze Frist führt dazu, dass für außergerichtliche Streitschlichtungen grundsätzlich sehr wenig Zeit verbleibt. Individuelle Klagefristen können auch im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. In diesem Zusammenhang empfehlen wir, zu kurze Klagefristen zu vermeiden, damit außergerichtliche Streitschlichtungen möglich werden und die Beteiligten nicht in einen teuren und langwierigen Gerichtsprozess getrieben werden.

Einen Überblick über die Nichitigkeits- und Anfechtungsklage gegen feindliche Gesellschafterbeschlüsse finden Sie in unserem YouTube-Video:

Einstweilige Verfügungen und Rolle der Ermittlungsbehörden bei streitigen Gesellschafterversammlungen

Im Rahmen eines Gesellschafterstreits werden in der letzten Konsequenz einzelne Gesellschafter oft wegen Pflichtverletzungen aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Nicht selten werden zwangsweise beschlossene Gesellschafterausschlüsse von einstweiligen gerichtlichen Maßnahmen begleitet. Durch einstweilige Verfügungen lassen sich gerichtlich legitimiert Vertretungsbefugnisse vom verfeindeten Geschäftsführer beschränken, Hausverbote begründen oder Änderungen im Handelsregister verhindern. Denkbar ist auch die Beschränkung von Verfügungen über Bankkonten der Gesellschaft, wenn eine entsprechende Gefahrenlage vorliegt.

Das Spektrum von „Gewaltmaßnahmen“ reicht indes nach unseren Erfahrungen noch weiter: Im Streit wird dem Gegner oft sogar strafbares Verhalten vorgeworfen und nicht selten die Staatsanwaltschaft eingeschaltet. Bei einem Verdacht von Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit dem operativen Geschäft wird überdies häufig mit der Einschaltung des Finanzamts „gedroht“.

Streitige Angriffe in Gesellschafterversammlungen sollten von langer Hand geplant und strategisch vorbereitet werden, da Auseinandersetzungen weitreichende Folgen für alle Stakeholder haben können. Auch bei Verteidigungsmaßnahmen gegen befürchtete Zwangsbeschlüsse ist eine professionelle Vorbereitung von höchster Relevanz.

Unsere Beratung im Gesellschaftsrecht

Wir sind eine Kanzlei mit einem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und M&A. In diesem Video erfahren Sie, was uns als Wirtschaftskanzlei auszeichnet und worauf es bei der Beratung im Wirtschaftsrecht ankommt.

Q&A: Gesellschafterversammlung in der GmbH

Mit einem Klick finden Sie die Antwort auf die wichtigsten Fragen rund um die GmbH-Gesellschafterversammlung.

Was ist eine Gesellschafterversammlung?

Die Gesellschafterversammlung ist die Zusammenkunft der Gesellschafter einer Gesellschaft, in der über alle wichtigen Angelegenheiten der Gesellschafter befunden wird. Üblicherweise werden Entscheidungen in der Gesellschafterversammlungen in Form eines Beschlusses getroffen. Für die GmbH sieht § 48 GmbHG wichtige Regelungen für die Gesellschafterversammlung vor.

Gibt es eine virtuelle Gesellschafterversammlung?

Das GmbH-Gesetz kennt auch die virtuelle Gesellschafterversammlung. Wenn der Gesellschaftsvertrag keine Sonderregelungen enthält, bedarf es zur Abhaltung einer Online-Versammlung der Zustimmung von allen Gesellschaftern.

Wie funktioniert die Gesellschafterversammlung in der GmbH?

Bei der Gesellschafterversammlung handelt es sich um die wichtigste Entscheidungsinstanz und Beschlussgremium in der GmbH. Sie kann der Geschäftsführung Weisungen erteilen und damit entscheidend auf die generelle Unternehmenspolitik sowie auf das operative Alltagsgeschäft Einfluss nehmen.

Wie erfolgt die Einberufung der Gesellschafterversammlung in der GmbH?

Nach dem GmbH-Gesetz wird die Gesellschafterversammlung durch den Geschäftsführer einberufen. Das Gesetz schreibt die Einberufung durch ein Einwurf-Einschreiben vor. Die gesetzlichen Formvorschriften in § 51 Abs. 1 GmbH-Gesetz können durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag abgeändert werden.

Das Einberufungsschreiben muss zwingend an jeden Gesellschafter übersandt werden. Sogar Gesellschafter ohne ein Stimmrecht müssen zur GmbH-Gesellschafterversammlung eingeladen werden.

Wie lang ist die Einberufungsfrist für die GmbH-Gesellschafterversammlung?

Das Gesetz sieht eine Einberufungsfrist von einer Woche vor (§ 51 Abs. 1 Satz 2 GmbH-Gesetz). Die gesetzliche Fristvorschrift kann jedoch durch eine individuelle Regelung im Gesellschaftsvertrag abgeändert werden. In den Gesellschaftsverträgen wird meist die gesetzliche vorgeschriebene Wochenfrist verlängert.

Wann ist die Gesellschafterversammlung beschlussfähig?

Das Gesetz schreibt keine Anforderungen an eine Beschlussfähigkeit der GmbH-Gesellschafterversammlung vor. Die Beschlussfähigkeit wird jedoch oft durch den Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben. Sehr oft wird für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von Gesellschaftern verlangt, die mindestens 50 % des Stammkapitals halten.

Was passiert, wenn die Beschlussfähigkeit der GmbH-Gesellschafterversammlung nicht vorliegt?

Ist eine Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig, weil nach dem Gesellschaftsvertrag nicht genügend Gesellschafter vertreten sind, dürfen grundsätzlich keine Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden.

Welche Kompetenzen hat der Versammlungsleiter in der GmbH?

In der GmbH wird die Gesellschafterversammlung vom Versammlungsleiter geleitet. Der Versammlungsleiter führt durch die Versammlung, bringt die Tagesordnungspunkte zur Abstimmung, zählt und wertet die abgegebenen Stimmen und Enthaltungen der Gesellschafter aus. Überdies erteilt und entzieht der Versammlungsleiter das Rederecht betreffend die einzelnen Tagesordnungspunkte. Verfügt der Versammlungsleiter über eine Beschlussfeststellungskompetenz stellt er (vorläufig bis zu einer entgegenstehenden Gerichtsentscheidung) verbindlich das Beschlussergebnis fest.

Wie wird der Versammlungsleiter bestimmt?

Es gibt keine GmbH-gesetzliche Regelungen zur Bestimmung des Versammlungsleiters. In der Unternehmenspraxis wird der Versammlungsleiter auf der Grundlage der gesellschaftsvertraglichen Regelungen bestimmt (zum Beispiel der älteste Gesellschafter) oder im Wege der Abstimmung durch die GmbH-Gesellschafter.

Wenn es keine gesellschaftsvertraglichen Regelungen gibt, wird der Versammlungsleiter durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter bestimmt.

Nachteile des GmbH-Minderheitsgesellschafters

In unserem YouTube-Video finden Sie die klassischen Nachteile des Minderheitsgesellschafters sowie die bestehenden Machtstrukturen in der GmbH zusammengefasst.

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