Gesellschafterbeschluss

Gesellschafterbeschlüsse: Form, Mehrheiten & Muster

Beschlüsse in der GmbH, GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG

Wichtige Fragen in Kapital- und Personengesellschaften werden von den Gesellschaftern durch Beschluss entschieden. Gerade wenn sich Anteilseigner uneins sind oder sich gar im Gesellschafterstreit befinden, werden die streitigen Fragen durch Gesellschafterbeschlüsse geklärt. Dabei spielen Mehrheits- und Minderheitsverhältnisse eine große Rolle. Die rechtlichen Spielregeln, die für die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen maßgeblich sind, sind von großer Brisanz. Alle wichtigen Hintergrundinformationen zum Gesellschafterbeschluss erhalten Sie hier:

Inhalt

Ausgezeichnet im Gesellschaftsrecht

Unsere Kanzlei wurde von den Magazinen Focus, brand eins und Handelsblatt in den Kategorien „Beste Wirtschaftskanzlei im Gesellschaftsrecht“, „Beste Steuerberater“ sowie „Top Wirtschaftskanzlei im Gesellschaftsrecht“ ausgezeichnet. Spezialisierung und Erfahrung zahlen sich aus!

Anwaltliche Expertise bei Gesellschafterbeschlüssen

Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Gesellschaftsrecht von ROSE & PARTNER in Berlin, Hamburg, München und Frankfurt beraten und vertreten Sie in allen Fragen rund um Gesellschafterbeschlüsse:

  • Strategische Vorbereitung von Gesellschafterversammlungen und Formulierung von Gesellschafterbeschlüssen
  • Prüfung der Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen
  • Führung von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen vor Gericht für Gesellschafter
  • Abwehr von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen für Gesellschaften
  • Durchsetzung von Gesellschafterbeschlüssen
  • Durchsetzung von Informations- und Auskunftsansprüchen
  • Vereitelung von Beschlüssen und Durchsetzung von Stimmverboten durch einstweilige Verfügung
  • Gestaltung von Gesellschaftsverträgen mit ausdifferenzierten Regelungen bezüglich Gesellschafterbeschlüssen

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Experten oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Wesen, Gegenstand und Rechtsgrundlage

Im Gesellschafterbeschluss treffen die Gesellschafter einer Gesellschaft gemeinsam eine Entscheidung. Für Personengesellschaften, wie die GbR, OHG, KG und GmbH & Co KG, finden sich die gesetzlichen Rechtsgrundlagen für Beschlüsse der Gesellschafter im BGB bzw. HGB. Für eine Vielzahl von Punkten fehlt es jedoch an einer konkreten Regelung. Das GmbH-Gesetz und noch weitergehend das Aktiengesetz sind regelungsfreudiger. Gleichwohl bleiben viele Fragen vom Gesetz unbeantwortet.

In der Praxis werden die Themenkomplexe Gesellschafterbeschluss und Gesellschafterversammlung in allen Gesellschaftsformen daher zumeist auch im Gesellschaftsvertrag behandelt und näher konkretisiert, der dann eine vertragliche Rechtsgrundlage für viele Pflichten bildet. Die Erfahrung zeigt indes, dass viele Verträge rechtsunsichere Regelungen enthalten.  

Erforderlichkeit von Gesellschafterbeschlüssen

Ein Gesellschafterbeschluss ist immer dann erforderlich, wenn das Gesetz dies zwingend vorsieht, das Gesetz dies grundsätzlich vorsieht und eine Änderung per Vertrag nicht erfolgt ist oder per Vertrag vereinbart wurde, dass ein Beschluss erforderlich ist. Wegen der zum Teil unvollständigen Regelung des Gesellschafterbeschlusses im Gesetz gibt es unter Juristen zumal Streitigkeiten um das zwingende Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses. Entscheidend ist deswegen eine klage Regelung in den Verträgen der Gesellschaft. Gesellschafter und Geschäftsführer sollten anschließend ihre Pflichten aus den Verträgen eindeutig kennen. 

Vertraglich wird das Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses oft entweder vereinbart oder abbedungen in folgenden Verträgen:

Diese Verträge sollten daher mit entsprechendem Augenmaß aufgesetzt und von den Beteiligten gründlich studiert werden. Insbesondere für die Geschäftsführer droht andernfalls eine persönliche Haftung für Verstöße mit dem eigenen Privatvermögen. Aber auch Gesellschafter setzen sich unter Umständen dem Vorwurf der verdeckten Gewinnausschüttung aus. Beides kann sogar eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen. Die Bedeutung der Gesellschafterbeschlüsse ist daher nicht zu unterschätzen.

Aufgabenverteilung: Gesellschafter und Geschäftsführung

Für das Verständnis des Gesellschafterbeschlusses ist es wichtig, sich den systematischen Gleichlauf von Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung als handelnde Organe der Gesellschaft vor Augen zu halten: 

Die Gesellschafterversammlung beschließt die Leitlinien oder Weisungen, die von der Geschäftsführung umgesetzt werden sollen. Überdies wird die Geschäftsführung von der Gesellschafterversammlung überwacht. Daher werden in GmbHs durch § 46 GmbHG wichtige Entscheidungsbefugnisse der Gesellschafterversammlung zugeordnet. In gewissen Grenzen lässt sich zwar auch bei einer GmbH die gesetzlich vorgesehene Zuständigkeitsordnung im Gesellschaftsvertrag ändern. Die Entscheidungen für das Kerngeschäft und die letztendliche Überwachungsbefugnis müssen aber bei der Gesellschafterversammlung bleiben. Gewisse Geschäfte und Entscheidungen der Geschäftsführung sind daher zwangsweise sog. "zustimmungspflichtige Geschäfte", bei denen die Geschäftsführung die Genehmigung der Gesellschafterversammlung in Form eines Gesellschafterbeschlusses ienzuholen hat.

Eine darüberhinausgehende Aufgabenverteilung zwischen den Gesellschaftern und Geschäftsführern ergibt sich bei Personengesellschaften (GbR, GmbH & Co. KG, Partnerschaftsgesellschaft und OHG) aus dem Gesellschaftsvertrag. In größeren Unternehmenseinheiten werden spezielle Beratungs- und Kontrollaufgaben für einen zwischen der Geschäftsführung und den Gesellschaftern stehenden Beirat oder Aufsichtsrat in den Gesellschaftsverträgen geregelt. Gerade für die zustimmungspflichtigen Geschäfte der Geschäftsführung findet sich in den Verträgen oft ein seitenlanger Katalog, der genau regelt, wann ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist und wann nicht. Dies ist nicht zuletzt für die Begrenzung der Haftung des Geschäftsführers vorteilhaft.

Wichtige Beispiele zu nötigen Gesellschafterbeschlüssen

Folgende Fälle, in denen klassischerweise ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist, sollten Gesellschafter und Geschäftsführer kennen - und sicherheitshalber stets einen Blick in Ihre Verträge werfen:

  • Die Rückzahlung und Einforderung von Nachschüssen (§ 26 GmbHG)
  • Änderungen des Gesellschaftsvertrages (§ 53 GmbHG)
  • Umwandlung der GmbH in eine andere Rechtsform (§ 13 Abs. 1 UmwG)
  • Verschmelzung der GmbH mit einem anderen Unternehmen (§ 13 Abs. 1 UmwG)
  • Auflösung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG)
  • Feststellung des Jahresabschlusses und der Gewinnverwendung

Speziell: Zustimmungspflichtige Geschäfte

Einen Sonderfall bilden die sog. zustimmungspflichtigen Geschäfte des Geschäftsführers. Dabei werden regelmäßig in Zustimmungs-Katalogen in der Geschäftsordnung diverse Geschäfte aufgelistet, in denen der Geschäftsführer um Zustimmung bitten muss.

Diese umfassen beispielsweise: 

  • die Errichtung oder Schließung von Zweigniederlassungen,
  • die Aufnahme neuer oder die Aufgabe vorhandener Geschäftszweige,
  • Investitionen oder sonstige Verträge, die bestimmte Preisgrenzen im Einzelnen und/oder insgesamt übersteigen (Summe wird individuell festgesetzt, z.B. 50.000 EUR),
  • Erwerb oder Anmietung von Immobilien, 
  • der Abschluss, die Änderung oder Beendigung von auf Dauer angelegten Kooperationsverträgen sowie von Lizenzverträgen über gewerbliche Rechte oder Kenntnisse der Gesellschaft,
  • der Abbschluss, die Änderung oder Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen oder Verträgen mit Freelancern, die eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist beinhalten oder eine gewisse Summe übersteigen, 
  • Anweisungen an Geschäftsführer, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte,
  • (Sonstige) Verträge mit Geschäftsführern (zB Beraterverträge, Darlehen, usw.), ... 

Hier müssen Geschäftsführer unbedingt ihre Pflichten kennen, um eine persönliche Haftung als Geschäftsführer zu vermeiden.

Zustimmungspflichtige Geschäfte

Wenn Sie sich einen Überblick über die zustimmungspflichtigen Geschäfte des Geschäftsführers verschaffen wollen, empfehlen wir Ihnen das Video unseres Experten.

Zustandekommen von Beschlüssen in der Gesellschafterversammlung

Bei Personenhandelsgesellschaften gibt es keine gesetzlichen Vorgaben für das Zustandekommen von Gesellschafterbeschlüssen. Vorgaben ergeben sich regelmäßig aus dem Gesellschaftsvertrag. Im GmbH-Recht sieht das Gesetz Verfahrensvorschriften für das Zustandekommen von Beschlüssen vor. Das Gesetz sieht den Regelfall vor, dass Gesellschafterbeschlüsse in Gesellschafterversammlungengefasst werden (§ 48 Abs. 1 GmbHG). 

Wird ein Beschluss im Rahmen einer Gesellschafterversammlung gefasst, müssen diverse Vorschriften beachtet werden. Dazu gehören insbesondere: 

  • die form- und fristgerechte Einladung aller Gesellschafter,
  • die hinreichende Bezeichnung der Beschlussgegenstände in der Einladung, 
  • Verfahrensvorschriften zum Ort & Ablauf der Versammlung (inkl. Protokoll) sowie
  • Feststellungen zur Beschlussfähigkeit und zum Abstimmungsergebnis. 

Gesellschafter sollten die Verfahrensvorschriften genau kennen. Fehlerhafte Beschlüsse können unwirksam sein und unter Umständen - gerade im Falle eines Gesellschafterstreits - noch viele Jahre nach der Beschlussfassung für ernsthafte finanzielle und wirtschaftliche Schäden im Unternehmen führen. 

Mehr zur Gesellschafterversammlung

Alle Infos zur Gesellschafterversammlung wie Form & Frist, Ablauf, Verfahrensvorschriften, Einladung und Protokoll können Sie sich von unserem Experten auf Youtube erklären lassen oder auf unserer Seite zum Thema finden: Gesellschafterversammlung
 

Formvorschriften für Gesellschafterbeschlüsse ohne Gesellschafterversammlung

Alternativ können präsenzlose Gesellschafterbeschlüsse (Beschlüsse ohne Versammlungen an einem Ort) in der GmbH auf verschiedenste Weise gefasst werden (§ 48 Abs. 2 GmbHG), nämlich in Schriftform (das heißt: mit eigenhändiger Unterschrift) oder in Textform (das heißt: ohne eigenhändige Unterschrift, also z.B. auch per E-Mail).

Ohne eine Gesellschafterversammlung können Beschlüsse nur dann wirksam dann gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter mit einem Beschluss in Textformeinverstanden sind. Wenn also alle Gesellschafter einem Beschlussvorschlag per Email zustimmen und sich mit einer präsenzlosen Beschlussfassung einverstanden erklären (doppelte Zustimmung), wird ein Beschluss mit Zugang der letzten Stimme bei der Gesellschaft wirksam.

Das GmbH-Gesetz erlaubt aber auch außerhalb von Gesellschafterversammlungen eine schriftliche Stimmabgabe, auch wenn es unterschiedliche Voten von Gesellschaftern gibt, wenn sich sämtliche Gesellschafter mit einem schriftlichen Abstimmungsverfahren einverstanden erklären. In der Praxis wird meist schriftlich im sog. Umlaufverfahren abgestimmt. Wenn aber auch nur ein Gesellschafter keinen Verzicht auf die frist- und formgerechte Durchführung einer Gesellschafterversammlung erklärt, muss die Beschlussfassung zwingend in einer Gesellschafterversammlung erfolgen.

Darüber hinaus kann und sollte der Gesellschaftsvertrag selbst eine Beschlussfassung in Text- oder Schriftform vorsehen. Wenn der Gesellschaftsvertrag entsprechende Möglichkeiten vorsieht, sind darüber hinaus auch sogenannte kombinierte Beschlussfassungen denkbar (ein Teil der Gesellschafter stimmt schriftlich oder per Email und ein Teil der Gesellschafter in einer formellen Gesellschafterversammlung ab).

Muster: Gesellschafterbeschluss

Gesellschafterbeschluss

Der unterzeichnende Gesellschafter

ist alleiniger  Gesellschafter der ____ GmbH,

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts (Stadt) unter HRB _____.

Unter Verzicht auf alle Frist- und Formvorschriften und auf die Einberufung und die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung beschließe ich (ggf. beschließen wir) hiermit folgendes:

(Unterschrift/en)

Erforderliche Mehrheiten

Per Gesetz reicht für GmbHs gemäß § 47 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich die sog. einfache Mehrheit, um einen Gesellschafterbeschluss zu fassen. Eine einfache Mehrheit liegt vor, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben werden. 

Aber Achtung: Vertragliche Regelungen können hiervon abweichen und andere Mehrheiten festlegen oder bestimmte Quoren zur Beschlussfähigkeit vorsehen, z.B. dass mindestens 50% der Gesellschafter anwesend sein müssen. Eine kluge Ausgestaltung der Verträge kann hier viel bewegen: So können Machtpositionen einzelner Gesellschafter untermauert oder gebrochen werden.

Für bestimmte Geschäfte schreibt aber sogar das Gesetz eine qualifizierte Mehrheit vor. Die Höhe des Geschäftsanteils, der in der Lage ist, die qualifizierte Mehrheit zu verhindern, wird als sog. Sperrminorität bezeichnet.

Nachteile des GmbH-Minderheitsgesellschafters

In unserem YouTube-Video finden Sie die klassischen Nachteile des Minderheitsgesellschafters sowie die bestehenden Machtstrukturen in der GmbH zusammengefasst.

Stimmrechtsausschluss / Stimmrechtsverbot wegen Interessenkonflikte

Achtung: Bei der Berechnung der erforderlichen Mehrheit müssen unbedingt ggf. greifende Stimmverbote für die beteiligten Gesellschafter beachtet werden!

Denn wenn es zu Interessenkonflikten zwischen dem abstimmenden Gesellschafter und der Gesellschaft kommt, darf der Gesellschafter in bestimmten Fällen sein Stimmrecht nicht ausüben. Es gilt der allgemeine Grundsatz, nachdem der "Richter in eigener Sache" keine Beschlüsse fassen soll. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz, der sowohl im Personengesellschaftsrecht als auch im Recht der GmbH besteht.

Das bedeutet, dass ein Gesellschafter einer GmbH nicht bei seiner eigenen Entlastung als Geschäftsführer oder seine Gehaltserhöhung mitstimmen darf. Weitere Fälle von Stimmverboten sieht der § 47 Abs. 4 GmbHG vor. Diese Stimmverbote werden in streitigen Gesellschafterversammlungen, bei denen es um die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags oder die Einziehung von Geschäftsanteilen aus wichtigen Gründen geht, von den angreifenden Gesellschaftern instrumentalisiert. Sie bilden nicht selten den Ausgangs-/Ansatzpunkt für strategische Angriffe und Verteidigungsmaßnahmen.

Stimmrechtsausübung durch Vertreter

Das Stimmrecht ist als ein Teil des Mitgliedschaftsrechts eines jeden Gesellschafters zu verstehen. Es ist untrennbar mit der Gesellschafterstellung verbunden, wobei bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Gesellschafterliste eine besondere Bedeutung zukommt.

Sowohl bei Personengesellschaften als auch bei GmbHs ist eine Vertretung bei der Abstimmung grundsätzlich möglich. Sehr oft wird die Vertretung bei der Beschlussfassung im Gesellschaftsvertrag für rechtsgeschäftliche Vertreter aber vertraglich eingeschränkt. Überdies dürfen Stimmrechtsvollmachten grundsätzlich nur widerruflich erteilt werden. Eine als unwiderruflich erteilte Vollmacht ist unzulässig und bis auf wenige Ausnahmen somit unwirksam.

Im GmbH-Recht sieht § 47 Abs. 3 GmbHG vor, dass eine Vollmacht zumindest in Textform erfolgen muss. Die Gesellschaftsverträge sehen in der Praxis darüber hinaus oft sogar eine Schriftform für Vollmachten vor. In streitigen Gesellschafterversammlungen werden Abstimmungen auf der Grundlage einer Vollmacht zumeist genauestens untersucht. Daher sollten Vollmachtsgewährungen im Gesellschafterstreit alle gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Anforderungen erfüllen.

Für die gesetzlichen Vertreter eines Gesellschafters (z. B. Eltern) gelten die gesetzlichen Anforderungen des § 47 Abs. 3 GmbHG nicht. Die gesetzlichen Vertreter müssen sich ebenso wie Amtsträger (z. B. Testamentsvollstrecker oder Insolvenzverwalter) oder organschaftliche Vertreter (Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder) auf zulässige Weise legitimieren. Dies erfolgt durch einen Handelsregisterauszug oder Testamentsvollstreckungszeugnis o. ä.

Fehlerhafte Beschlüsse: Anfechtungsklage, Nichtigkeitsklage, Feststellungsklage  

Wenn fehlerhafte Beschlüsse gefasst werden, kann grundsätzlich jeder Gesellschafter das Beschlussergebnis gerichtlich überprüfen lassen. Abhängig von der jeweiligen Gesellschaftsform kann ein Gesellschafter mittels einer gegebenenfalls fristgebundenen

  • Anfechtungs-,
  • Nichtigkeits- oder
  • Feststellungsklage

einen Gesellschafterbeschluss annullieren, begründen oder ändern. Auch hier finden sich nicht selten Sonderregelungen und Ausschlussfristen in den jeweiligen Verträgen. Insbesondere Ausschlussfristen sind im Übrigen auch dringend zu empfehlen, um Rechtsunsicherheit für die Beteiligten zu vermeiden.

Mehr Infos zur Beschlussmängelklage

Alle wichtigen Infos zu den Angriffsmöglichkeiten gegen Gesellschafterbeschlüsse und die Arten der Beschlussmängelklage können Sie sich auch auf unserem Youtube-Kanal von unserem Experten Dr. Boris Jan Schiemzik, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht, erklären lassen.

Wenn Sie lieber lesen, schauen Sie doch auf unserer Seite zum Thema vorbei: Beschlussmängelklage

Unsere Videos im Gesellschaftsrecht

Auf unserem Youtube-Kanal finden Sie viele weitere Tipps & Tricks für Gesellschafter, Geschätsführer und Gründer aus der Praxis unserer Anwälte.

FAQs - Frequently asked Questions

Eine Zusammenstellung aller Fragen, die unsere Anwälte häufig von Mandanten gefragt werden.

Wann brauche ich einen Gesellschafterbeschluss?

Ein Gesellschafterbeschluss ist immer dann erforderlich, wenn 

  1. das Gesetz dies zwingend vorsieht, 
  2. das Gesetz dies grundsätzlich vorsieht und eine Änderung per Vertrag nicht erfolgt ist oder
  3. per Vertrag vereinbart wurde, dass ein Beschluss erforderlich ist. 

Was sind die wichtigsten Fälle für einen Gesellschafterbeschluss?

Insbesondere in folgenden häufigen Situationen sollte unbedingt ein Gesellschafterbeschluss eingeholt werden: 

Darüber hinaus gibt es aber je nach Regelung in den Verträgen und im Gesetz noch weitere Fälle.

Wie fasse ich einen Gesellschafterbeschluss?

Gesellschafterbeschlüsse können auf drei Arten gefasst werden: 

  1. in Präsenz bei einer Gesellschafterversammlung
  2. in Schriftform (das heißt: mit eigenhändiger Unterschrift) oder 
  3. in Textform (das heißt: ohne eigenhändige Unterschrift, also z.B. auch per E-Mail).

Bei Schrift- und Textform sollte aber, falls sie nicht ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, auf die doppelte Zustimmung (auch) mit der Art der Beschlussfassung geachtet werden. 

Wann benötige ich eine qualifizierte Mehrheit beim Gesellschafterbeschluss?

Insbesondere in folgenden Fällen sieht das Gesetz das Erfordernis einer qualifizierte, d.h. Dreiviertelmehrheit beim Gesellschafterbeschluss vor: 

  • Änderungen des Gesellschaftervertrags,
  • Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen,
  • Rechtsformwechsel oder Fusion mit anderen Gesellschaften,
  • Ausschluss von Gesellschaftern,
  • Auflösung der GmbH oder Fortsetzungsbeschluss.

Darüber hinaus können Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafervereinbarungen aber abweichende Regelungen treffen.

Darf ein Vertreter beim Gesellschafterbeschluss für mich abstimmen?

Ja, Gesellschafter können sich beim Gesellschafterbeschluss grundsätzlich vertreten lassen, wenn

  1. die Vollmacht für den Vertreter die Voraussetzungen erfüllt (v.a. schriftlich und widerruflich) und 
  2. dies vertraglich nicht ausgeschlossen wurde.

Wie gehe ich gegen einen Gesellschafterbeschluss vor?

Gesellschafter können gegen Gesellschafterbeschlüse gerichtlich vorgehen und eine Anfechtungs-, Nichtigkeits- oder Feststellungsklage erheben. Sie müssen dabei aber ggf. Form- und Fristvoraussetzungen beachten.

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