Anlaufhemmung bei der Schenkungsteuer

Schenkungsteueranzeige vs. Schenkungsteuererklärung

Veröffentlicht am: 12.01.2026
Qualifikation: Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

Der Bundesgerichtshof hat darüber entschieden, ob der Zeitpunkt der Schenkungsteuererklärung oder die Anzeige der Schenkung gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der Festsetzungsfrist entscheidend ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein Urteil zur Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist im Rahmen der Schenkungsteuer gefällt (BFH, Urteil vom 27. August 2025 – Az. II R 1/23). 

Konkret wurde sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie die Anzeige einer Schenkung und eine anschließend abgegebene Schenkungsteuererklärung die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Schenkungsteuerbescheid beeinflussen, wenn der Steuerpflichtige nach Anzeige einer Schenkung zur Einreichung einer Schenkungsteuererklärung aufgefordert wurde. 

Schenkung von Mutter an Sohn

Anlass zum BFH-Urteil gab folgender Fall: Der alleinige Gesellschafter einer GmbH schloss mit seiner Mutter am 31.07.2014 einen Schenkungsvertrag über eine Summe von 4 Millionen EUR ab. Vereinbart wurde die Schenkung unter der Bedingung, dass der Betrag nach Zahlung der Schenkungsteuer als Eigenkapital in die GmbH des Sohnes eingebracht werden soll, um damit ein Grundstück zu finanzieren. 

Am 22.09.2014 wurde das Geld dem Privatkonto des Gesellschafters gutgeschrieben. Die Schenkung per Schenkungsvertrag einschließlich der Wertsteigerung seiner GmbH-Anteile zeigte er dem Finanzamt am 17.12.2014 an. Kurz darauf erhielt der GmbH-Gesellschafter vom Finanzamt die Aufforderung, eine Schenkungsteuererklärung einzureichen. Dies tat er am 26.02.2015.

Einen Schenkungsteuerbescheid, in dem die Schenkungsteuer festgesetzt wurde, erließ das Finanzamt jedoch erst am 12. November 2019. Dagegen wehrte sich der Gesellschafter mit dem Argument, dass die Festsetzungsfrist schon vor Erlass dieses Steuerbescheids abgelaufen sei. Seiner Ansicht nach habe die Anzeige der Schenkung gegenüber dem zuständigen Finanzamt vom Dezember 2014 die Anlaufhemmung beendet, weshalb im Jahr 2019 bereits die Verjährung eingetreten sei.

Finanzamt fordert Schenkungsteuererklärung

Die Richter haben sich intensiv mit der Auslegung von § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) im Zusammenspiel mit den Anzeige- und Erklärungspflichten des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auseinandergesetzt.

§ 30 ErbStG sieht für bestimmte Schenkungen eine Anzeigepflicht vor, um das Finanzamt über die Schenkung aufzuklären. In diesen Fällen fordert die Finanzverwaltung häufig auch gem. § 31 ErbStG eine Schenkungsteuererklärung an, um auf dieser Grundlage die Schenkungsteuer festzusetzen. So auch in diesem Fall. 

Nach § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Davon abweichend beendet nach § 170 Abs. 2 AO alternativ die Abgabe der Steuererklärung oder die Anzeigeerstattung die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist, sodass sie erst ab dann zu laufen beginnt.

In dem nun vom BFH zu entscheidenden Fall kam es insbesondere darauf an, ob die Anlaufhemmung bereits durch die Anzeige der Schenkung (§ 30 ErbStG) im Dezember 2014 beendet wurde, oder ob erst die im Februar 2015 eingereichte und zuvor ausdrücklich vom Finanzamt angeforderte Schenkungsteuererklärung dafür gesorgt hat. 

Beendet die Schenkungsteueranzeige die Anlaufhemmung?

Der GmbH-Gesellschafter vertrat die Auffassung, dass die Anzeige der Schenkung und die Abgabe der Schenkungsteuererklärung als gleichwertige und alternative Optionen anzusehen seien und dadurch bereits die früher erfolgte Anzeige der Schenkung den Beginn der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer auslöste.

Die Richter des BFH waren anderer Auffassung. Der Wortlaut in § 170 Abs. 2 AO würde zwar grundsätzlich für eine Alternativität zwischen Schenkungsanzeige und Schenkungsteuererklärung sprechen. Jedoch müsse eine differenzierte Beurteilung erfolgen, wenn das Finanzamt den Steuerpflichtigen ausdrücklich zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung aufgefordert hat. In diesem Falle käme es für den Beginn der Festsetzungsfrist – und damit gleichzeitig das Ende der Anlaufhemmung – auf den Zeitpunkt an, in dem die Schenkungsteuererklärung eingereicht wurde.

Begründet wurde dies mit der unterschiedlichen Funktion von Schenkungsteueranzeige und Schenkungsteuererklärung. Die Anzeige würde das Finanzamt zwar von der Schenkung unterrichten, jedoch diene erst die Schenkungsteuererklärung als Grundlage für die tatsächliche Steuerfestsetzung.

BFH: Angeforderte Schenkungsteuererklärung beendet Anlaufhemmung

Im Ergebnis stehe somit fest, dass vorliegend die Festsetzungsfrist für den Schenkungsteuerbescheid am 12. November 2019 noch nicht abgelaufen war, denn maßgeblich für den Beginn der Festsetzungsfrist war die am 26. Februar 2015 beim Finanzamt eingereichte Schenkungsteuererklärung und (leider) nicht die bereits zuvor erfolgte Anzeige der Schenkung. 

Die 4-Jahres-Frist für die Festsetzung der Schenkungsteuer endete daher erst mit Ablauf des Jahres 2019, also am 31.12.2019, sodass keine Festsetzungsverjährung vorlag. Das Finanzamt durfte die Schenkungsteuer unter Berücksichtigung einer Werterhöhung der GmbH-Anteile festsetzen.

Für die Schenkungsteuer gilt somit, dass das Ende der Anlaufhemmung erst eintritt, wenn eine vom Finanzamt konkret angeforderte Schenkungsteuererklärung tatsächlich abgegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung – unabhängig davon, ob zuvor bereits die Anzeige der Schenkung erfolgte.