Schenkungssteuer - berechnen, erklären, vermeiden

Informationen unserer Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater

Schenkungen („Geben mit warmer Hand“) von Immobilien, Unternehmensanteilen und sonstigem Vermögen sind ein zentrales Instrument der Nachfolge. Die Berücksichtigung und Optimierung der Schenkungssteuer spielt dabei (neben der Absicherung des Schenkers) eine überragende Rolle. Gerade bei umsichtiger und langfristiger Planung ergibt sich bei der Schenkungssteuer regelmäßig ein großes Gestaltungspotential. Unsere Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht helfen bei diesen Gestaltungen und auch bei der Erklärung von Schenkungssteuer im Nachgang der Vermögensübertragung.

Für eine grobe Berechnung der Schenkungssteuer finden Sie hier auch einen Online-Rechner

Leistungen unserer Steuerberater und Fachanwälte im Bereich Schenkungssteuer

Unsere Teams "Nachfolge & Schenkung" beraten und vertreten Sie an unseren Kanzleistandorten sowie bundesweit in allen Fragen rund um die Schenkungssteuer. Je nach Art des Mandats arbeiten unsere spezialisierten Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht dabei mit Fachanwälten für Erb- und Schenkungsrecht, Gesellschaftsrecht und Familienrecht zusammen. Beratungsschwerpunkte sind:

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Video: Schenkungssteuer-Basics

Helge Schubert, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater erklärt in diesem Video die Grundlagen der Schenkungssteuer - in nur 2 Minuten.

1. Welche Zuwendungen unterliegen der Schenkungssteuer?

Welche lebzeitigen Zuwendungen der Schenkungssteuer unterliegen, ist im Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. § 7 ErbStG enthält eine Aufzählung aller Vorgänge, die als steuerpflichtige Schenkungen unter Lebenden gelten. Der Schenkungssteuer unterliegen insbesondere:

  • Die klassische Schenkung im Sinne einer freigebigen Zuwendung ohne Gegenleistung unter Lebenden
  • Die Zahlung einer Abfindung für einen Erbverzicht, Pflichtteilsverzicht oder Vermächtnisverzicht
  • Die Ausstattung einer Stiftung mit Vermögen durch ein Stiftungsgeschäft
  • Die Bereicherung eines Ehegatten aufgrund der Vereinbarung einer Gütergemeinschaft

Daneben kennt das Gesetz noch eine Anzahl weiterer schenkungssteuerpflichtiger Vorgänge, die für den betroffenen Laien nicht stets als solche zu erkennen sind. Das sind zum Beispiel unverzinsliche Darlehen oder das gemeinsame Konto von Ehegatten. Und auch die Beteiligung oder das Ausscheiden eines Gesellschafters bei einem Unternehmen kann eine steuerpflichtige Schenkung darstellen.

Schenkung

Eine Schenkung ist ein Vertrag, mit dem jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und sich beide Vertragspartner darüber einig sind, dass dafür keine Gegenleistung erbracht werden soll.

Sonderfall der gemischten Schenkung: Häufig sind Vermögensübertragungen nicht vollständig unentgeltlich, sondern nur zum Teil. Daher kann auch bei einem Kauf Schenkungssteuer anfallen, wenn der Kaufpreis deutlich niedriger als die Gegenleistung ist. Der unentgeltliche Teil ist dann als Schenkung anzusehen.

Ausgezeichnete Beratung

Wir freuen uns über jährliche Auszeichnungen des Handelsblattes und des Wirtschaftsmagazins Capital in den Kategorien "Beste Steuerberater Erbschaft und Schenkung" sowie "Beste Anwaltskanzleien Erbrecht".

Wir danken allen Kollegen, deren Leistungen das möglich gemacht haben.

2. Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze

Die Steuerlast bei der Schenkungssteuer hängt ganz wesentlich vom familiären Verhältnis zwischen Schenker und Beschenkten ab. Ehegatten und Kinder haben die höchsten Freibeträge und die geringsten Steuersätze. Entfernte Verwandte und Beschenkte außerhalb der Familie haben die höchste Belastung. Nachfolgend eine Übersicht für die einzelnen Beschenkten. Mehr Informationen zu den Freibeiträgen bei der Schenkungssteuer finden Sie hier: Freibeträge bei der Schenkungssteuer

Verhältnis zum Schenker

Steuerklasse

Freibetrag

Steuersatz

Ehegatte

I

500.000 Euro

7-30 %

Kinder, Stiefkinder

I

400.000 Euro

7-30 %

Enkelkinder

I

200.000 Euro

7-30 %

Eltern

II

20.000 Euro

15-43 %

Geschwister, Neffen/Nichten

II

20.000 Euro

15-43 %

Schwiegerkinder

II

20.000 Euro

15-43 %

Lebensgefährten

III

20.000 Euro

30-50 %

Sonstige

III

20.000 Euro

30-50 %

Wert der Schenkung

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse III

bis 75.000 Euro

7 %

15 %

30 %

bis 300.000 EUR

11 %

20 %

30 %

bis 600.000 EUR

15 %

25 %

30 %

bis 6 Mio Euro

19 %

30 %

30 %

bis 13 Mio Euro

23 %

35 %

50 %

bis 26 Mio Euro

27 %

40 %

50 %

über 26 Mio Euro

30 %

43 %

50 %

Kleine Freibeträge - das Problem bei Schenkungen in Steuerklasse II und III

Gerade bei Schenkungen an Empfänger der Steuerklassen II und III mit niedrigen Steuerfreibetrag und hohen Steuersätzen sollten frühzeitig Überlegungen zur Steueroptimierung getätigt werden. Neben der Übertragung von begünstigtem Betriebsvermögen kommen hier auch "extreme" Gestaltungen wie die Erwachsenenadoption  oder auch Eheschließung Betracht. Dabei sollte man jedoch stets auch die oben genannten zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Nebenfolgen der Schenkung berücksichtigen.

3. Schenkungssteuer berechnen - Tipps und Online-Rechner

Zur Berechnung der Schenkungssteuer benötigen Sie grundsätzlich vor allem folgende Parameter:

  • Steuerwert des verschenkten Vermögens (relevant insbesondere für Immobilien oder Unternehmensanteile)
  • Steuerfreibetrag der beschenkten Person (abhängig von der familiären Nähe)
  • Steuersatz (abhängig von der Steuerklasse und dem Steuerwert)
  • Steuerbefreiungen für bestimmte Vermögensarten (Immobilien, Betriebsvermögen, Hausrat etc.)
  • Vorschenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre

Berechnung Schenkungssteuer (Beispiel)

Der Vater schenkt dem Sohn 3 Bauplätze im Gesamtwert von 650.000 Euro. Abzüglich des Freibetrages für Kinder in Höhe von 400.000 Euro verbleiben 250.000 Euro, die zu versteuern sind. Der Steuersatz für Beschenkte der Steuerklasse I, zu der der Sohn gehört, beträgt bei Schenkungen bis 300.000 Euro 11 Prozent. Die Schenkungssteuerlast liegt somit bei 27.500 Euro.

Eine überschlägige Berechnung der Schenkungssteuer können Sie mit dem nachfolgenden Online-Rechner vornehmen. Bitte beachten Sie, dass der Rechner keine steuerliche Bewertung von Vermögenswerten vornimmt und nicht sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Er kann daher nicht als Grundlage für eine tatsächliche steuerliche Gestaltung oder Steuererklärung dienen.

Schenkungssteuer - Online-Rechner In wenigen Sekunden anonym, unverbindlich und kostenlos eine erste Ermittlung der Schenkungssteuer

4. Alle 10 Jahre - Freibeträge nutzen - auch im Familienpool

Die Freibeträge der Schenkungssteuer stehen gemäß § 14 ErbStGalle 10 Jahre voll zur Verfügung. Bei Schenkungen zum Beispiel von Eltern auf Kinder gilt der Freibetrag für jedes Elternteil in Bezug zu jedem Kind. Dabei ist in vielen Fällen durch Gestaltung zunächst für eine optimale Verteilung des Vermögens zwischen den Ehegatten zu sorgen.

Ein Rechenbeispiel

Ein Ehepaar mit zwei Kindern kann alle 10 Jahre 1,6 Millionen Euro steuerfrei auf zwei gemeinsame Kinder übertragen, wenn Vater und Mutter je 400.000 Euro an jedes der Kinder schenken. Ist nur ein Elternteil vermögend, kann zunächst durch eine Schenkung unter Ehegatten oder eine Änderung des Güterstandes übertragen werden, um die Freibeträge voll auszunutzen.

Der Familienpool - Steuern sparen in der Familiengesellschaft

Ein besonders effektives Instrument zur Optimierung der  Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer ist der sogenannte Familienpool, zum Beispiel als vermögensverwaltende Immobiliengesellschaft..Hier können gezielt für die Schenkungssteuer maßgeschneiderte Gesellschaftsanteile übertragen werden. Ausführliche Informationen zu den zahlreichen Vorteilen einer solchen Familiengesellschaft finden Sie hier auf den folgenden Seiten und auf den Videos unseres YouTube-Kanals.

5. Schenkungssteuer bei Immobilien - Vergünstigungen und Bewertung

Häuser, Eigentumswohnungen und sonstiger Grundbesitz bilden häufig den Kern des privaten Familienvermögens. Aus schenkungssteuerlicher Sicht gelten hier einige Besonderheiten, die sowohl bei der Gestaltung von Schenkungen als auch bei der Schenkungssteuererklärung genutzt werden können.

Von Bedeutung sind in der Praxis vor allem die Immobilienbewertung, die steuerfreie Schenkung des Familienheims sowie der Bewertungsabschlag bei der Schenkung von vermieteten Wohnimmobilien und der abzugsfähige Nießbrauchvorbehalt.

Ausführliche Informationen finden Sie hier:                                            

6. Betriebsvermögen verschenken - Steuerbefreiungen bei der Unternehmensnachfolge

Ganz erhebliche Steuervergünstigungen sieht das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz für die Schenkung von Betriebsvermögen vor. Die großzügigen Steuerbefreiungen für Unternehmensnachfolger waren bereits mehrfach Anlass für eine verfassungsrechtliche Prüfung und sind dadurch zunehmen komplexer geworden.

Betroffene sollten sich davon nicht irritieren lassen und nach wie vor gezielt die Vergünstigungen für Betriebsvermögen nutzen. Das gilt insbesondere auch bei Zuwendungen an entfernte Verwandte oder familienfremde Personen. Hier ist die Schenkung von begünstigtem Betriebsvermögen aufgrund der sonst hohen Steuersätze und niedrigen Freibeträge oft die einzige Möglichkeit zur Reduzierung der Erbschaftsteuer. Seit der Gesetzgeber die sogenannte Cash-GmbH kassiert hat, ist jedoch die willkürliche Umwandlung von Privatvermögen in begünstigtes Betriebsvermögen nicht mehr möglich.

Die optimierte und an den Versorgungsinteressen der übertragenden Generation ausgerichtete Unternehmensnachfolge wirft nicht nur bei der Schenkungssteuer, sondern auch bei der Ertragssteuer und der rechtlichen Absicherung des Übergebers vielfältige komplexe Fragestellungen und Lösungsansätze auf. Zunehmende Bedeutung bei der Unternehmensnachfolge hat die Familienstiftung. Nach dem Vorbild großer Unternehmerfamilien (z.B. ALDI) wird die Familienstiftung als Holding eingesetzt.

Unser auf Unternehmensnachfolgen spezialisiertes Team aus Rechtsanwälten und Steuerberatern zeigt Lösungen und Steueroptimierungen auf.

7. Anzeigepflicht, Schenkungssteuererklärung und Steuerhinterziehung

Wie erfährt das Finanzamt von der Schenkung? Bei der Schenkung von Immobilien oder GmbH-Anteilen erfolgt bereits eine Mitteilung durch das mit der Beurkundung der Übertragung betrauten Notariats.

Im Übrigen normiert das Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz eine Anzeigepflicht für alle der Schenkungsteuer unterliegenden Erwerbe. Die Pflicht trifft sowohl den Beschenkten als auch den Schenker und ist innerhalb von drei Monaten zu erfüllen. Eine allgemeine Steuererklärungspflicht – wie bei anderen Steuerarten – gibt es bei der Schenkungssteuer jedoch nicht.

Wenn das Finanzamt Kenntnis von der Schenkung bekommt, kann es eine Schenkungssteuererklärung  verlangen.

Schenkungssteuer-Erklärung Unsere Übersichtsseite zur Erklärung der Schenkungssteuer gegenüber dem Finanzamt.

Die Nichtanzeige einer Schenkung ist zwar für sich genommen noch keine Straftat. Wird die Schenkungsteuer aufgrund der fehlenden Anzeige oder falscher bzw. nicht vollständiger Angaben in der Erbschaftsteuer jedoch zu niedrig festgesetzt, ist grundsätzlich der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Wir beraten regelmäßig zur Selbstanzeige bei Hinterziehung von Schenkungsteuer und vertreten Sie im Steuerstrafrecht.

8. Stundung der Schenkungsteuer

Das Finanzamt geht regelmäßig davon aus, dass es dem Beschenkten möglich und zumutbar ist, die Schenkungssteuer aus dem geschenkten Vermögen oder zumindest aus seinem eigenen Vermögen sofort zu bezahlen. Dennoch sieht das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz die Möglichkeit der Stundung der Schenkungsteuer. Gemäß § 28 ErbStGgibt es diese Stundungsmöglichkeit für begünstigtes Vermögen, zu dem Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und auch vermietete oder selbst genutzte Wohnimmobilien gehören. Hierdurch soll verhindert werden, dass diese Vermögenswerte vom Beschenkten liquidiert werden müssen, um die festgesetzte Steuer zu zahlen.

Der Antrag auf Stundung ist beim zuständigen Finanzamt für die Schenkungssteuer zu stellen. Wird er abgelehnt ist sowohl ein Einspruch und gegebenenfalls auch eine Klage beim Finanzgericht möglich.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Stundung Schenkungssteuer

9. Weil Steuern nur das halbe Leben sind – Vorsicht Schenkung!

Häufig ist der Wunsch, Steuern zu sparen, der Anlass und die Hauptmotivation für eine Schenkung. Wie bei anderen Transaktionen, darf jedoch auch bei unentgeltlichen Zuwendungen nicht nur die steuerliche Seite betrachtet werden. Schließlich haben Schenkungen stets auch rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen. Zu den (oft unerwünschten) Nebenfolgen einer Schenkung gehören.

  • Verschlechterung der Versorgungssituation des Schenkers
  • Kontrollverlust im Unternehmen (bei der Zuwendung von Anteilen)
  • Auswirkungen der Schenkung für das Erbrecht und Pflichtteilsrecht von Angehörigen
  • Berücksichtigung der Zuwendung im Falle der Scheidung

Die genannten rechtlichen Risiken müssen im Vorfeld der Schenkung genau analysiert werden und durch flankierende Maßnahmen und Gestaltungen im Schenkungsvertrag ausgeschlossen oder begrenzt werden. Hierzu gehören insbesondere Widerrufsrechte für den Schenker, die Vereinbarung eines Nießbrauchs oder Wohnrechts oder auch die Anordnung der Anrechnung auf den Pflichtteil. Die Absicherung des Schenkers sollte damit ein zentraler Gesichtspunkt der Ausgestaltung der Schenkung sein.

10. Ein guter Steuerberater für die Schenkungssteuer? - Das sollte er/sie können

      Wer im Bereich der Schenkungssteuer als Steueranwalt oder Steuerberater tätig ist, sollte aus unserer Sicht vor allem in diesem Bereich spezialisiert sein und über viel Erfahrung bei der steuerlichen Bewertung verfügen. Unsere Experten für Schenkungssteuer an den Standorten Hamburg, Berlin, München, Frankfurt und Köln sind alle Fachanwälte für Steuerrecht mit einem Schwerpunkt im Bereich Erbschaft & Schenkung. Sie haben darüber hinaus über fundierte Kenntnisse des Immobilienrechts und Unternehmensrechts. Sie arbeiten darüber hinaus in Teams mit Spezialisten aus den Bereichen Erbrecht, Schenkungsrecht, Immobilienrecht, Gesellschaftsrecht und Familienrecht zusammen. So können wir Ihnen auch komplexe Gestaltungen und Transaktionen in höchster Qualität anbieten.

      Anmerkung zur Schreibweise: Das Gesetz spricht von der „Schenkungsteuer“, also mit einem „s“, Gleichwohl verwenden wir hier die Schreibweise „ss“, da diese weit verbreitet ist. Der Duden kennt beide Varianten.

      11. FAQ Schenkungssteuer

      Schnelle Antworten auf häufige Fragen

      Fällt bei jeder Schenkung Schenkungssteuer an?

      Aufgrund der persönlichen Freibeträge, die mindestens 20.000 Euro betragen - bei Schenkungen innerhalb der Familie sogar bis zu 500.000 Euro - sind die meisten Schenkungen zu den üblichen Anlässen nicht steuerpflichtig. Bei größeren Geschenken ist eine Steuerpflicht zu prüfen - gerade, wenn die Beschenkten nicht Ehegatten oder Kinder sind.

      Kann man ein Haus steuerfrei übertragen?

      Eine Immobilie lässt sich steuerfrei übertragen, wenn man die jeweiligen Freibeträge beachtet. Eine Sonderregelung gibt es für das sogenannte Familienheim. Dieses kann zwischen Ehegatten steuerfrei übertragen werden - unabhängig vom Wert des Hauses bzw. der Wohnung.

      Wie hoch ist der Freibetrag für Schenkungen an Kinder?

      Bei einer Schenkung von Eltern an Kinder beträgt der Freibetrag für die Schenkungssteuer 400.000 Euro. Dieser Betrag gilt für jeden Elternteil an jedes Kind und steht alle 10 Jahre zur Verfügung.

      Wie hoch ist der Freibetrag für Schenkungen an den Ehepartner?

      Bei Schenkungen unter Ehegatten gilt ein Freibetrag von 500.000 Euro für die Schenkungssteuer. Dieser steht alle 10 Jahre zur Verfügung. Vollständig steuerbefreit ist die Übertragung des sogenannten Familienheims an den Ehegatten.

      Wie hoch ist der Freibetrag für Schenkungen an Geschwister?

      Geschwister gehören der Schenkungsteuerklasse II an und haben für Schenkungen einen persönlichen Freibetrag von 20.000 Euro. Dieser Betrag steht alle 10 Jahre zur Verfügung.

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