Aktuelle Warnung vor neuem Arbeitsvertrag!

Arbeitskammer ruft Pflegekräfte zur Vorsicht auf

Eine aktuelle Warnung an Pflegekräfte vor Unterzeichnung eines schlechteren Arbeitsvertrages unter Berufung auf ein neues Gesetz.

Veröffentlicht am: 28.09.2022
Qualifikation: Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Die Arbeitskammer des Saarlandes hat sich heute mit einer Warnung an Beschäftigte in der Pflegebranche gerichtet. Unter dem Vorwand eines neuen Gesetzes würden Pflegekräfte zur Unterzeichnung neuer Verträge aufgefordert - nicht selten zu ihrem Nachteil. Was Beschäftigte jetzt wissen müssen.

Neue Arbeitsverträge angeboten

Hintergrund sind viele Fälle in der Arbeitsrechtsberatung der Arbeitskammer im Saarland. Dort können Beschäftigte sich mit Fragen zu ihrem Arbeitsverhältnis melden, z.B. zur Beratung in Sachen Kündigung oder Rechte und Pflichten am Arbeitsplatz. Dazu gehört auch die Bewertung von Arbeitsbedingungen und Arbeitsverträgen.

Laut Aussage der Geschäftsführerin der Arbeitskammer häufen sich dort derzeit die Fälle, in denen Beschäftigte der Pflegebranche neue Arbeitsverträge vorgelegt werden unter Verweis auf ein aktuelles Gesetz.

Bessere Bezahlung, schlechtere Bedingungen

Die der Arbeitskammer vorgelegten Arbeitsverträge weisen daher zwar einen höheren Lohn aus.

Der neue Arbeitsvertrag werde aber zum Anlass genommen, um zahlreiche andere Punkte außer der Entlohnung zu ändern, wodurch für die Beteiligten ein insgesamt schlechterer Arbeitsvertrag entstünde. Dies würden aber viele Beschäftigte nicht wissen und so ohne dies zu realisieren einen schlechteren Vertrag unterschreiben und auf bisherige Rechte verzichten.

Neues Gesetz: Üblicher Lohn nach Tarif ist Pflicht

Dabei berufen sich die Arbeitgeber als Begründung für den neuen Arbeitsvertrag gegenüber den Beschäftigten auf ein neues Gesetz.

Tatsächlich gilt, dass seit dem 01. September 2022 nur noch diejenigen Pflegeeinrichtungen Leistungen mit der Pflegeversicherung von Patienten abrechnen können, die ihre Beschäftigten nach Tarifvertrag oder einem regional üblichen Entgeltniveau bezahlen. Das bedeutet, dass die Pflegeeinrichtungen mittelbar verpflichtet sind, das Lohnniveau in vielen Fällen anzuheben, wenn sie eine Erstattung der Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten wollen.

Kein neuer Arbeitsvertrag erforderlich

Was viele Betroffene nicht wissen: Für die Anhebung des Lohnes ist aber ein neuer Arbeitsvertrag nicht notwendig! Dies kann (ggf. schriftlich) auch ohne Abänderung des bisherigen Vertrages erfolgen. Insbesondere sind die Arbeitnehmer nicht verpflichtet, einen neuen Arbeitsvertrag mit schlechteren Bedingungen zu unterschreiben.

Wenn ein neuer Arbeitsvertrag angeboten wird, können Arbeitnehmer vielmehr ganz frei entscheiden, ob sie ihn unterschreiben oder nicht. Andernfalls läuft der bisherige Vertrag zu den bisherigen Konditionen weiter.

Empfehlung an Beteiligte: Arbeitsvertrag prüfen!

Beschäftigte der Pflegebranche sollten daher angebotene neue Arbeitsverträge gründlich prüfen und schlechtere Arbeitsbedingungen nicht hinnehmen. Dafür können Betroffene sich auch an die Arbeitskammer wenden.

Andere Bedingungen könnten unter anderem die Arbeitsstunden, die zu erbringenden Überstunden oder den Urlaub und die Pausenzeiten der Beteiligten betreffen. Auch kürzere Kündigungsfristen oder eine Kürzung von Nebenleistungen ist denkbar.

Ist ein schlechterer Arbeitsvertrag erstmal unterschrieben, ist er grundsätzlich bindend. Eine nachträgliche Anfechtung ist in der Praxis schwierig. Bei einem Verstoß gegen zwingende Bedingungen des anzuwendenen Tarifvertrages kann indes je nach Formulierung im Einzelfall möglicherweise eine Berufung auf das "Günstigkeitsprinzip" weiterhelfen. Hier sollten Beteiligte sich rechtliche Hilfe suchen, auch hier können unter Umständen die Arbeitskammern weiterhelfen.