Automatischer Konten-Informationsaustausch gegen Steuerhinterziehung

Selbstanzeige jetzt überhaupt noch möglich?

Veröffentlicht am: 28.11.2017
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Selbstanzeige jetzt überhaupt noch möglich?

Zum 30. September 2017 erfolgte zur Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerhinterziehung erstmalig im großen Umfang ein zwischenstaatlicher automatischer Austausch von Daten über Bankkonten und Depots.Welche Auswirkungen hat das für das Steuerstrafrecht, speziell die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige?

Fast alle Staaten machen mit

Deutschland sowie 102 (Stand: August 2017) andere Staaten haben sich darauf verständigt, durch gegenseitigen Informationsaustausch über Finanzkonten eine effektive Besteuerung sicherzustellen. Mit BMF Schreiben vom 06.04.2017 – IV B 6 – S 1315/13/10021 :046 hat das Bundesministerium für Finanzen eine Länderliste veröffentlicht mit denen nunmehr der erste Datenaustausch zum 30.09.2017 erfolgt. Zunächst erfolgt der AIA mit 490 Ländern (early adopters). Darunter auch z.B. British Virgin Islands, Cayman Islands, Guernsey, Jersey, Isle of Man, Anguilla, Argentinien, Mexiko, Südafrika und die Seychellen.

In 2018 werden aller Voraussicht nach bis zu 53 weitere Länder folgen. Neben Österreich und der Schweiz die erstmals im September 2018 für Besteuerungszeiträume ab 1.1.2017 entsprechende Informationen gemäß AIA austauschen werden, werden dann auch klassische „Fluchtländer“ folgen, zu denen Depots vor allem aus der Schweiz verlagert worden sein sollen, nämlich Singapur, Hong Kong am automatischen Datenaustausch vermutlich teilnehmen.

1,5 Millionen Datensätze bereits nach Deutschland übermittelt

Deutschland soll nach Presseberichten bislang ca. 1,5 Millionen Datensätze übermittelt bekommen haben. Allerdings soll bislang der Abgleich der übermittelten Daten in den einzelnen Veranlagungsfinanzämtern noch nicht möglich sein, da eine Übermittlung und Zuordnung der Datensätze an die zuständigen Finanzämter technisch durch die Finanzverwaltung noch nicht umgesetzt werden konnte. Die Vorboten der Übermittlung von Datensätzen aus Hong Kong und Singapur zeigen sich in der Praxis bereits. Mandanten berichten über die Abfrage der Steueridentifikationsnummer durch Depotbanken in diesen Ländern.

Welche Daten werden ausgetauscht?

Betroffen vom Austausch sind die folgenden Daten:

  1. Name
  2. Anschrift
  3. Steueridentifikationsnummer(n) oder Steuernummer
  4. Geburtsdatum und Geburtsort
  5. Steuerlicher Wohnsitz
  6. Kontonummer oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist
  7. Name und Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts
  8. Kontosaldo oder Kontowert, einschließlich des Barwerts oder Rückkaufswerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen zum Ende des betreffenden Kalenderjahres oder – bei Auflösung eines Kontos im Laufe des Kalenderjahres – zum Zeitpunkt der Kontoauflösung
  9. Bei Verwahrkonten: Jeweils der Gesamtbruttoertrag der Zinsen, der Dividenden und anderer Einkünfte, die mittels der Vermögenswerte dieses Kontos erzielt und diesem gutgeschrieben wurden, sowie die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Vermögensgegenständen, die auf das Konto eingezahlt oder diesem gutgeschrieben wurden

Es werden also nicht nur die Erträge, sondern auch der Konto- bzw. Depotstand übermittelt. Dadurch besteht eine hohe Gefahr, dass hohe Kontenstände Anlass für weitere Ermittlungen der Steuerbehörden sein können.

Welche Konten werden gemeldet?

Im Prinzip werden alle Konten, es sind nur bestimmte Konten ausgenommen, bei denen die Gefahr der Steuerhinterziehung niedrig sein soll, wie z.B.: Altersvorsorgekonten. Bei Konten von natürlichen Personen besteht auch keine Bagatellgrenze, alle Konten sind zu melden, auch wenn hier kein Guthaben mehr besteht und keine Wertpapiere mehr eingebucht sind.

Nur für Konten von Rechtsträgern, also einer juristischen Person oder Rechtsgebilde wie eine Kapitalgesellschaft, Personalgesellschaft, einen Trust oder Stiftung muss eine Meldung erst ab einen Guthaben/Anlagevolumen von 250.000 US$ erfolgen.

Selbstanzeige noch möglich?

Eine Selbstanzeige könnte nach dem erfolgten automatischen Datenaustausch nicht mehr strafbefreiend möglich sein. Voraussetzung einer wirksamen Selbstanzeige i.S.d. § 371 AO ist, dass kein sog. Sperrgrund vorliegt. Keine strafbefreiende Selbstanzeige ist u.a. dann möglich, wenn die Steuerhinterziehung im Zeitpunkt der Abgabe der Selbstanzeige bereits ganz oder teilweise entdeckt ist (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung). Im Rahmen des bevorstehenden bzw. bereits erfolgten Datenaustausches könnte der Sperrgrund der Tatentdeckung (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung) eingreifen.

Tatentdeckung liegt vor, wenn die Steuerhinterziehung im Zeitpunkt der Abgabe der Selbstanzeige bereits ganz oder teilweise entdeckt ist. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine solche Tatentdeckung schon nach dem erfolgten automatischen Datenaustausch vorliegt, grundsätzlich wird in der steuerstrafrechtlichen Literatur aber davon ausgegangen, dass die aus dem automatischen Datenaustausch übermittelten Daten zunächst mit der Steuerakte des Steuerpflichtigen abgeglichen werden sein muss.

Nicht prognostizierbar ist, wie lange es in der Praxis dauern wird bis das für den automatischen Datenaustausch zuständige Bundeszentralamt für Steuern die Daten an die einzelnen Veranlagungsfinanzämter weitergereicht hat und dort ein Abgleich mit den Steuerakten vorgenommen wird. Wenn Auslandsvermögen noch nicht gegenüber den deutschen Steuerbehörden aufgedeckt sein sollte, sollte nunmehr die allerletzte Möglichkeit zur Selbstanzeige wahrgenommen werden.