Bagatellgrenzen bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung

Vereinfachungen bei Betriebsvorrichtungen

Veröffentlicht am: 01.11.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Vereinfachungen bei Betriebsvorrichtungen

Ein Beitrag von Dirk Mahler, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in Berlin

Gewerbliche Unternehmen, die lediglich eigenen Grundbesitz nutzen und verwalten sind mit ihrem Einkommen zwar grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig, können jedoch auf Antrag insoweit von der Gewerbesteuer befreit werden. Mit der sogenannten erweiterten Gewerbesteuerkürzung wird bei der Berechnung der Gewerbesteuer der im Zusammenhang mit der Grundstücksnutzung entstehende Ertrag auf Antrag herausgerechnet, so dass es im Ergebnis zu einer Gewerbesteuerfreistellung kommt. Eine Doppelbesteuerung durch Grund- und Gewerbesteuer soll hierdurch vermieden bzw. reduziert werden.

Bisher strenge Voraussetzungen für die Befreiung von der Gewerbesteuer

Die Voraussetzungen waren in der Vergangenheit sehr eng gefasst, da das Unternehmen neben der Immobilienüberlassung keine weiteren Leistungen an die Mieter erbringen durfte. Bereits die Überlassung von sogenannten Betriebsvorrichtungen war daher schädlich und führte zur Aberkennung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Als Betriebsvorrichtungen sind Anlagen, Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art anzusehen, die zu einer Betriebsanlage gehören. Das gilt besonders auch dann, wenn die Betriebsvorrichtungen wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks bzw. Gebäudes sind. Im Zweifel ist eine Betriebsvorrichtung nicht ohne weiteres als solche zu erkennen (beispielsweise als Lastenaufzug).

Die Mitvermietung einer E-Ladesäule bzw. die Lieferung von Strom aus einer solchen E-Ladesäule an einen Mieter würde zu einer Infektion der Einkünfte und damit zur Versagung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung führen. Insoweit stellte die bisherige Regelung eine echte Einschränkung dar. Vermieter müssten um die erweiterte Gewerbesteuerkürzung fürchten, wenn sie ihren Mietern eine – politisch gewollte – E-Ladestation anbieten.

Insoweit hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich reagiert und Bagatellgrenzen bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung eingeführt.

Neue Bagatellgrenzen ab Erhebungszeitraum 2021

Ab dem Erhebungszeitraum 2021 stehen dem Steuerpflichtigen nunmehr zwei Bagatellgrenzen zur Verfügung, in denen Mietnebenleistungen zulässig und damit unschädlich für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung sind. Die Einnahmen aus den folgenden Nebenleistungen sind zwar selbst gewerbesteuerpflichtig, infizieren aber nicht die Immobilienerträge:

  • 10 %-Grenze für Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien oder dem Betrieb von E-Ladestationen in Verbindung mit dem Grundbesitz; und
  • 5 %-Grenze für Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes.

Hierbei werden die Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung der Immobilie mit den Einnahmen aus den Nebenleistungen zueinander ins Verhältnis gesetzt.

Voraussetzung der neuen Bagatellgrenzen ist jedoch, dass die Einkünfte aus den Nebentätigkeiten gesondert ermittelt werden. Mietverträge sollten unterschiedliche Mietpreiskomponenten getrennt voreinander ausweiden. Bestehende Mietverträge sollten gegebenenfalls angepasst werden.

Erleichterung für die Aufstellung von E-Ladesäulen

Durch die Änderung hat der Gesetzgeber eine Hürde für die Aufstellung von E-Ladesäulen aus dem Weg geräumt und dabei gleichzeitig die lange geforderte Bagatellgrenze für Nebenleistungen eingeführt. Damit erübrigen sich teilweise schwierige Hilfskonstruktionen aus der Vergangenheit.

Vermögensverwaltende Personenimmobiliengesellschaften können hingegen auch zukünftig nicht ohne weiteres E-Ladesäule errichten. Diese unterliegen zwar nicht der Gewerbesteuer, jedoch müssen diese bei der Einkommensteuer darauf achten, dass eine Vermietung von Ladesäulen oder der Verkauf von Strom an die Mieter nicht zu einer Infektion führt.  Wie bisher auch kommt es bei geringfügigen gewerblichen Einkünften einer gemischt tätigen Personengesellschaft zu einer Infizierung der nicht-gewerblichen Einkünfte, wenn die Nettoumsatzerlöse aus der gewerblichen Tätigkeit 3% der Gesamtnettoumsatzerlöse bzw. den Betrag von 24.500 Euro übersteigen.