Gewerbesteuer

Informationen und Beratung für Gewerbetreibende und Freiberufler

Wirtschaftliche Betätigung außerhalb der Freiberuflichkeit führt in der Regel zur Gewerbesteuerpflicht. Lesen Sie nachfolgend, wie die Gewerbesteuer ermittelt wird, welche Belastung sie effektiv darstellt und welche Fragen und Probleme sie in der Praxis mit sich bringt.

Als Steuerkanzlei mit Fachanwälten für Steuerrecht und Steuerberatern betreuen wir Gewerbetreibende und Freiberufler in allen Fragen zum Gewerbesteuerrecht.

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Hintergrund zur Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer („GewSt“) ist die wichtigste originäre Einnahmequelle der Gemeinden in Deutschland. Da jede Gemeinde berechtigt ist, die sogenannten Hebesätze selbst festzulegen, ist die Höhe der Gewerbesteuer je nach Gemeinde unterschiedlich hoch.

Die Gewerbesteuer wird als Gewerbeertragsteuer auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben. Als Begründung für die Erhebung der Steuer werden häufig angebliche besondere Lasten genannt, welche einer Gemeinde durch die Ansiedlung von Gewerbebetrieben entstehen. Diese pauschal unterstellte Kostenverursachung ist einer der häufigsten Kritikpunkte an der Steuer.

Die gesetzliche Grundlage bildet das Gewerbesteuergesetz („GewStG“). Für die Berechnung wird ausgehend von dem Gewinn (ermittelt nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz) ein Gewerbeertrag ermittelt, welcher regelmäßig in einem Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 3,5 % des Gewerbeertrags mündet. Dieser Betrag wird mit dem von der jeweiligen Gemeinde festgelegten Hebesatz multipliziert.   

Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist einer Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer vorgesehen. Damit soll die tatsächliche Belastung reduziert werden. Eine solche Anrechnungsmöglichkeit besteht für Kapitalgesellschaften nicht.

Wer unterliegt der Gewerbesteuerpflicht?

Grundsätzlich unterliegt jeder Gewerbebetrieb unabhängig von der Rechtsform  der Gewerbesteuerpflicht. GmbHs, Aktiengesellschaften und andere Körperschaften erzielen Kraft Rechtsform Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften ist Paragraf 15 des Einkommensteuergesetzes maßgeblich, welcher den Gewerbebetrieb regelt. Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist. Freiberufler üben per Definition keine Gewerbe aus und unterliegen damit nicht der Gewerbesteuerpflicht. Von der Gewerbesteuer ausgenommen sind daher beispielsweise Ingenieure, Rechtsanwälte, Ärzte und Steuerberater.

Besonderheiten gibt es bei bestimmten Personengesellschaften an denen eine Körperschaft als Gesellschafter beteiligt ist. Hier nimmt der Gesetzgeber unter besonderen Voraussetzungen unabhängig von der konkreten Tätigkeit der Gesellschaft einen Gewerbebetrieb an (sogenannte „gewerbliche Prägung“).

Problematisch ist im Bereich der freiberuflich tätigen Personengesellschaften die sogenannte Abfärbetheorie. Danach kommt es zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Tätigkeit einer ansonsten freiberuflich tätigen Personengesellschaft wenn diese auch zu einem kleinen Teil gewerbliche Umsätze tätigt. Übersteigen dabei die jährlichen Nettoumsatzerlöse aus der gewerblichen Tätigkeit 3 % der Gesamtumsatzerlöse und den Betrag von EUR 24.500,00 (sogenannte „Bagatellgrenze“), werden sämtliche Einkünfte in gewerbliche Einkünfte unqualifiziert und unterliegen damit insgesamt der Gewerbesteuerpflicht.

Wann beginnt und endet die Gewerbesteuerpflicht?

Bei Einzelgewerbetreibenden und bei Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht in dem Zeitpunkt, in dem erstmals alle Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Annahme eines Gewerbebetriebs erforderlich sind. Bloße Vorbereitungshandlungen, z. B. die Anmietung eines Geschäftslokals, das erst hergerichtet werden muss, oder die Errichtung eines Fabrikgebäudes, in dem die Warenherstellung aufgenommen werden soll, sowie der kurzzeitige Probelauf von Betriebsanlagen, wenn dieser (z. B. anhand der verwendeten Rohstoffe) noch nicht dem Gesamtkonzept des eigentlichen regelmäßigen Betriebs entspricht, begründen die Gewerbesteuerpflicht noch nicht. Bei Unternehmen, die im Handelsregister einzutragen sind, ist der Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister ohne Bedeutung für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht.

Die Gewerbesteuerpflicht erlischt bei Einzelgewerbetreibenden und bei Personengesellschaften mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs. Die tatsächliche Einstellung des Betriebs ist anzunehmen mit der völligen Aufgabe jeder werbenden Tätigkeit. Abwicklungstätigkeiten sind nicht mehr zu berücksichtigen. Für Kapitalgesellschaften endet die Gewerbesteuerpflicht mit der abschließenden Verteilung des restlichen Vermögens an die Gesellschafter.

Ermittlung der konkreten Höhe der Gewerbesteuer

Für die Berechnung der Höhe der Gewerbesteuer muss zunächst der Gewinn aus dem laufenden Gewerbebetrieb nach dem Einkommen- oder Körperschafsteuergesetz ermittelt werden. Korrekturen an diesem Gewinn erfolgen durch Kürzungen und Hinzurechnungen die sich aus dem Gewerbesteuergesetz ergeben. Das Ergebnis wird als Gewerbeertrag bezeichnet. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird von diesem Gewerbebetrag ein Freibetrag abgezogen. Dieses Zwischenergebnis wird mit der sogenannten Steuermesszahl in Höhe von 3,5 % multipliziert und ergibt den Steuermessbetrag. Der Steuermessbetrag wird durch einen Bescheid des für die Veranlagung zuständigen Finanzamtes festgesetzt.

Basierend auf dieser Festsetzung erlässt die für die Gewerbesteuer zuständige Gemeinde den Gewerbesteuerbescheid. Für die Festsetzung der Gewerbesteuer wird der Steuermessbetrag mit dem von der Gemeinde festgelegten Hebesatz multipliziert.

Erstreckt sich ein Unternehmen über mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag aufzuteilen und jede Gemeinde infrage kommende erlässt eigene Gewerbesteuerbescheide.

Hinzurechnungen und Kürzungen bei der Gewerbesteuer

Zur Sicherstellung der Besteuerung der Ertragskraft des jeweiligen Gewerbebetriebes wird der Gewinn als Basis der Berechnung um bestimmte Positionen, die im Gewinn als Aufwand berücksichtigt sind hinzugerechnet und um bestimmte Erträge gekürzt.

Damit werden unter besonderen Voraussetzungen Gewinne oder Verluste aus Beteiligungen an anderen Unternehmen herausgerechnet werden. Ferner sollen Finanzierungsentscheidungen des Gewerbetreibenden unberücksichtigt bleiben. Manche Hinzurechnungen und Kürzungen sind dabei eher exotisch und der jeweilige Hintergrund bleibt fragwürdig.

Wichtig ist die „erweiterte Kürzung” gemäß § 9 Nr.1 Satz 2 GewStG für vermögensverwaltende Grundstücksunternehmen. Nach dieser Regelung können Grundstücksunternehmen unter besonderen Voraussetzungen auf Antrag praktisch ihren gesamten Gewerbeertrag kürzen, mit der Folge dass diese Unternehmen von der Gewerbesteuer freigestellt werden.

Festsetzung der Gewerbesteuer

Veranlagungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet jährlich eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Die Festsetzung erfolgt dann in zwei Schritten. Zunächst erlässt das für die Veranlagung des Gewerbebetriebes zuständige Finanzamt den Bescheid über den Steuermessbetrag. In einem zweiten Schritt erlässt die zuständige Gemeinde den Gewerbesteuerbescheid. Der erste Bescheid stellt für den zweiten Bescheid einen sogenannten Grundlagenbescheid dar. Für den Steuerpflichtigen hat dies zur Folge, dass er Einwendungen gegen die Berechnung der Gewerbesteuer in der Regel nur gegen den Bescheid über den Steuermessbetrag vorbringen kann und insoweit rechtzeitig und gegenüber der richtigen Stelle Einspruch erheben muss.

Die mit dem Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde festgesetzte Gewerbesteuer ist einen Monat nach der Bekanntgabe fällig.

Zusammen mit der Gewerbesteuer für das betreffende Jahr wird eine Vorauszahlung für die folgenden Jahre festgesetzt. Diese Vorauszahlungen sind vierteljährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten und werden dann bei der späteren Festsetzung für das entsprechende Jahr angerechnet.  

Anrechnung der Gewerbesteuer

Bei Einzelunternehmern und natürlichen Personen als Gesellschaftern einer Personengesellschaft besteht die Möglichkeit der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die jeweilige Einkommensteuer. Durch diese Anrechnung soll eine Doppelbelastung im Bereich der Ertragsteuern vermieden werden. In Abhängigkeit des jeweils geltenden Hebesatzes kann es dabei zu einer vollständigen Anrechnung kommen.

Berechnungsbeispiel

a) Einzelunternehmen

1. Stufe: Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages (Finanzamt)

Gewerbeertrag 60.000 €

- Freibetrag      24.500 €

zu versteuern 35.500 €

35.500 € x 3,5 %= 1.242 €

2. Stufe: Ermittlung der Gewerbesteuer (Gemeinde): 1.242 € x 410 %* = 5.092 €

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b) GmbH

1. Stufe: Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages (Finanzamt)

Gewerbeertrag 60.000 €

- Freibetrag              0 €

zu versteuern  60.000 €

60.000 € x 3,5 % = 2.100 €

2. Stufe: Ermittlung der Gewerbesteuer (Gemeinde): 2.100 € x 410 %* = 8.610 €

 

*Gewerbesteuerhebesätze 2019:

- Berlin 410 %

- Hamburg 470 %

- München 490 %

 

 

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