Bekommt der Tiger langsam Zähne?

Update zum Transparenzregister

Veröffentlicht am: 25.02.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Update zum Transparenzregister

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Finn R. Dethleff

Mit der Einführung des Transparenzregisters in das Geldwäschegesetz im Jahre 2017 wurden juristische Personen und teilweise auch Personengesellschaften verpflichtet, bestimmte Angaben zu ihren sog. wirtschaftlich Berechtigten einzuholen und diese unverzüglich der registerführenden Stelle zu übermitteln.

Bisher konnten diese im Transparenzregister hinterlegten Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen von Dritten eingesehen werden. Insbesondere musste ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme dargelegt werden können. Mit der Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie ist das Transparenzregister seit dem 1.1.2020 ein öffentliches Register mit einem Einsichtsrecht für jedermann. Was dem Transparenzgedanken Vorschub leistet, birgt für die Verpflichteten hingegen weitergehende Pflichten und Risiken.

Das Bundesverwaltungsamt (BVA) hat aus diesem Grund unter der Rubrik „häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Thema Transparenzregister" aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise veröffentlicht.

Wer ist eigentlich wirtschaftlich Berechtigter?

Zentraler Begriff im Zusammenhang mit dem Transparenzregister ist der sog. wirtschaftlich Berechtigte.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 GwG ist wirtschaftlich Berechtigter diejenige natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der sog. Vertragspartner letztlich steht oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird.

Zu den wirtschaftlich Berechtigten einer juristischen Person und eingetragenen Personengesellschaften zählen insbesondere diejenigen natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile der Gesellschaft halten (Nr. 1), mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren (Nr. 2) oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (Nr. 3).

Ziel dieser Definitionen ist es, natürliche Personen zu identifizieren, die maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der juristischen Person oder Personengesellschaft haben und festzustellen, in wessen wirtschaftlichem oder rechtlichem Interesse eine Transaktion erfolgt.

Kann von den Verpflichteten keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, gilt der gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners als wirtschaftlich Berechtigter.

Was ist gegenüber dem Transparenzregister anzugeben?

Neben den bisher schon an das Register zu übermittelnden Daten zu Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Wohnort und Art sowie Umfang des wirtschaftlichen Interesses, ist nunmehr auch die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten gegenüber dem Register zu melden. Diese Daten sind durch den Verpflichteten auf einem aktuellen Stand zu halten, so dass etwaige Änderungen unverzüglich gegenüber dem Transparenzregister anzuzeigen sind.

Da das Transparenzregister aber nur solche Angaben enthalten soll, die nicht bereits öffentlich zugänglich sind, gilt die Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister als erfüllt, wenn die erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus einem anderen gesetzlichen Register (etwa Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind.

Anders als die Eintragungen im Handelsregister genießen die Daten im Transparenzregister jedoch keinen öffentlichen Glauben. Es kann also nicht einfach blind auf die dortigen Informationen vertraut werden. Für die Ermittlung der eigentumsrechtlichen Situation, etwa im Rahmen von Unternehmenstransaktionen, kann ein Blick in das Transparenzregister zwar erste Anhaltspunkte liefern, eine Due Diligence aber nicht ersetzen.

Seit dem 1.1.2020 müssen Verpflichtete, die Einsicht in das Transparenzregister nehmen, zudem der registerführenden Stelle bei der Einsichtnahme festgestellte Unstimmigkeiten mitteilen.

Wer muss zum Transparenzregister melden?

Das Geldwäschegesetz verpflichtet zunächst die Leitungsorgane der meldepflichtigen Gesellschaften, also insbesondere GmbH-Geschäftsführer bzw. die geschäftsführenden Gesellschafter von Personengesellschaften Die Geschäftsführung der betroffenen Gesellschaften hat die notwendigen Informationen und etwaige Änderungen beim wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und elektronisch an das Transparenzregister zu übermitteln.

Der Gesetzgeber hat zudem klargestellt, dass es sich bei der Pflicht, die Angaben einzuholen, aufzubewahren, auf einem aktuellen Stand zu halten und weiterzugeben, um eine wesentliche Pflicht der Leitungsorgane handelt. Diese sind deshalb angehalten, durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass die Meldepflichten eingehalten werden.

Die wirtschaftlich Berechtigten sind nach Maßgabe des Geldwäschegesetzes gegenüber dem Vertretungsorgan verpflichtet, die für eine Mitteilung erforderlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen.

Achtung Bußgelder!

Verstöße gegen die ordnungsgemäße Erfüllung der Mitteilungspflichten sind als Ordnungswidrigkeiten bußgeldbewehrt. Zukünftig werden bereits leichtfertig unterlassene oder unrichtige Meldungen des wirtschaftlich Berechtigten geahndet.

Zudem besteht zukünftig auch ein Bußgeldrisiko für Gesellschafter der meldepflichtigen Gesellschaft, wenn diese als wirtschaftlich Berechtigte zu qualifizieren sind und dies oder etwaige Änderungen gegenüber ihrer Gesellschafter nicht angezeigt werden.

Praktische Konsequenzen

Spätestens mit den Änderungen zum 1.1.2020 sollte das Thema Transparenzregister noch einmal auf die Agenda von Geschäftsleitungsorganen und Gesellschaftern. Da bereits durch ein geringes Maß an Achtlosigkeit der Bußgeldtatbestand verwirklicht werden kann, kann Sorglosigkeit im Umgang mit dem Thema schnell zu einem (unnötig) teuren „Vergnügen“ werden.