Berghain vs. Finanzverwaltung

BFH: Techno- und Houseveranstaltungen sind Konzerte

Veröffentlicht am: 15.02.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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BFH: Techno- und Houseveranstaltungen sind Konzerte

Ein Beitrag von Rechtsanwalt und Steuerberater Dirk Mahler

Die Clubkultur wandelt sich ständig. So auch das politische Umfeld. In Berlin gibt es aktuell politische Bestrebungen, Clubs als Kulturstätten anzuerkennen und somit von reinen Vergnügungsstätten abzugrenzen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist dabei weiter und hat sich nunmehr in einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH, Urteil vom 23.7.2020 – V R 17/17) hinsichtlich der Umsatzsteuer festgelegt.

Hintergrund der Entscheidung des BFH

Die umsatzsteuerrechtliche Handhabung im Bereich von Kultur und Konzerten ist nicht ganz einfach. Je nach konkreter Ausgestaltung sind sämtliche Möglichkeiten denkbar:

  1. Vollständige Befreiung von der Umsatzsteuer
  2. Ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 Prozent
  3. Regulärer Umsatzsteuersatz von 19 Prozent

Umsatzsteuerfrei sind nach § 4 Nr. 20a UStG die Umsätze der staatlichen Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre sowie die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen. Eine solche Steuerbefreiung stand nicht zur Debatte und wird lediglich der Vollständigkeit halber mit aufgeführt.

Sofern keine gänzliche Befreiung von der Umsatzsteuer vorliegt, gilt nach § 12 Absatz 2 Nr. 7a UStG der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% für "die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler". Die Regelbesteuerung setzt demnach eine individuelle Leistung eines „Künstlers“ voraus. Die Größe des Konzertes oder die Anzahl der Gäste ist nicht maßgeblich. Rockkonzerte unterfallen daher unter diese Regelung.  

Wie die meisten Rechtssätze ist diese auf den ersten Blick einfache Regelung erklärungsbedürftig. Der Bundesfinanzhof (BFH), das höchste deutsche Gericht in Steuersachen, definierte Konzerte im Jahr 2005 als "Aufführungen von Musikstücken, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden." Nicht begünstigt sind Veranstaltungen, bei denen die Musik lediglich „vom Band“ kommt oder neben anderen Leistungen in den Hintergrund tritt (z.B. Bierzelte). In diesen Fällen unterliegt der Umsatz dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Soweit eine Begünstigung vorliegt, gilt diese nur für Eintrittsgelder. Nicht begünstigt ist der Verkauf von Getränken oder Merchandising am Rande der Veranstaltung. 

Die steuerrechtliche Einordnung war beim Techno nicht ganz einfach. Zwar bietet ein DJ als Künstler seine Leistungen individuell dar (soweit er nicht lediglich Platten auflegt), er setzt jedoch keine klassischen Instrumente oder Gesang ein. Auch der Zugang ist in Clubs anders geregelt als bei „klassischen“ Konzertveranstaltungen. Eintrittskarten können nicht im Vorfeld gebucht werde und es gibt keine Zugangsgarantie. Alles in allem ist der Übergang zur Party fließend. Dementsprechend vertrat die Finanzverwaltung die Ansicht, dass die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nicht vorlagen. Anders sah dies bereits das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG).   

DJ-Auftritte sind konzertähnliche Veranstaltungen

Der BFH hat in dem von der Finanzverwaltung angestrebten Revisionsverfahren entschieden, dass die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung vorlägen. Bei den während der Klubnächte von den DJs aufgeführten Musikstücken handelt es sich um Konzerte bzw. konzertähnliche Veranstaltungen. Denn die jeweiligen DJs spielen ihre Musik zwar von Tonträgern ein, verändern diese jedoch mithilfe der Mischpulte und anderer technischer Hilfsmittel wie Computern, Filtern, Effektgeräten, Controllern und Synthesizern. Dabei werden neue Klangfolgen und Musikstücke geschaffen, die von der Klägerin – was unstrittig ist – als Eigenproduktion unter ihrem Plattenlabel veröffentlicht werden. Die DJs spielen somit nicht nur fremde Tonträger ab, sondern führen eigene neue Musikstücke auf, indem sie Instrumente im weiteren Sinne nutzen, um Klangfolgen mit eigener Prägung zu erzeugen.

Entgegen der Ansicht des FA scheitert die Qualifizierung als Konzert nicht daran, dass es angesichts der Einlassregelung (Auswahl durch einen Türsteher) keinem Besucher möglich sei, die Veranstaltung gezielt zu der von ihm gewünschten Darbietung aufzusuchen. Denn der Inhalt einer musikalischen Darbietung (kreative Leistung) ist nicht davon abhängig, wer Zugang zu ihr erhält, solange überhaupt ein Publikum vorhanden ist, vor dem die Aufführung stattfindet. Wie das FG zu Recht entschieden habe, ist es letztlich Ausdruck der Vertragsfreiheit, ob der Zutritt über die Höhe des Preises, die Reihenfolge der Anmeldung oder – wie im Streitfall – über einen Türsteher geregelt wird.

Der Konzertcharakter der musikalischen Darbietung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass eine Interaktion zwischen DJ und Publikum erfolgt und nicht der Künstler im Vordergrund steht, sondern das „feierwütige“ Publikum. Interaktionen zwischen DJ und Publikum – seien sie nun positiver (wie Klatschen/Jubeln) oder negativer Art (wie Ausbuhen/Auspfeifen) – sind auch traditionellen Konzerten nicht wesensfremd. Abgesehen davon ergibt sich aus der vom FG festgestellten tendenziellen Ausrichtung des Publikums auf den DJ sowie dem Leeren der Tanzfläche nach einem DJ-Set hinreichend deutlich, dass der DJ – wie bei Konzerten üblich – im Vordergrund der Darbietung steht.

Eigenleistung des DJ erforderlich

Der BFH hat die Bedenken der Finanzverwaltung im vorliegenden Fall deutlich zurückgewiesen und sich klar am Gesetz orientiert. Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen einer Steuerbegünstigung eindeutig gegeben. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn ein DJ die Musik aktiv spielt und nicht nur passiv abspielt.