Berliner Testament nachträglich ändern?
Stillschweigender Änderungsvorbehalt möglich
Berliner Testamente von Eheleuten können eigentlich nach dem ersten Erbfall nicht mehr geändert werden. Ausnahmsweise ist das aber möglich, wenn ein Änderungsvorbehalt zumindest im Wege der Auslegung angenommen werden kann.
Das gemeinsame Berliner Testament von Eheleuten ist der Evergreen unter den letztwilligen Verfügungen. Dass solche Testamente Bindungswirkung entfalten können, die eine spätere Änderung der Erbfolge gegebenenfall unmöglich machen, ist nicht immer allen Beteiligten bekannt. Was nach dem Tod des Erstversterbenden noch geht und was nicht, hat vor einigen Wochen das Oberlandesgericht Köln entschieden (OLG Köln, Beschluss vom 12. Januar 2026 - 2 W 169/25).
Ein ganz gewöhnliches Berliner Testament
In dem Fall ging es um ein verheiratetes Paar mit gemeinsamen Kindern. Die Eheleute errichteten 1997 gemeinsam ein Ehegattentestament, welches in dieser Form auch Berliner Testament genannt wird.
Ehegattentestament 1997
„Wir, die Eheleute ..., setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen Erben unseres gesamten Nachlasses ein. Erben des Letztversterbenden sollen unsere Kinder (…) und (…) zu gleichen Teilen sein.“
Nachdem der Ehemann 2006 verstorben war, erlitt der Sohn der Eheleute mehrere Schlaganfälle, die bei ihm zu einer bleibenden Behinderung führten. Daraufhin errichtete seine Mutter im Jahr 2020 ein handschriftliches Testament, in dem sie ihre bisherigen letztwilligen Verfügungen widerrief und die Erbfolge neu regelte. Zwar sollen weiterhin beide Kinder je zur Hälfte erben; der Sohn sollte jedoch hinsichtlich seines Erbteils nur Vorerbe sein - mit seiner Schwester als Nacherbin. Diese sollte zudem als Testamentsvollstreckerin den Erbteil ihres Bruders dauerhaft verwalten.
Kinder mit Änderung einverstanden
Als die Mutter schließlich 2025 verstarb, beantragten beide Kinder beim Nachlassgericht die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zugunsten der Tochter. Eine vermeintliche Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments der Eltern sahen die erbenden Kinder nicht. Daher sei das neue Testament auch gültig. Schon die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen im Berliner Testament sei zweifelhaft. Jedenfalls bestehe zumindest im Rahmen einer ergänzenden Auslegung des Testaments eine Abänderungsbefugnis der Mutter aufgrund der nach dem Tod des Vaters eingetretenen schweren Behinderung des Sohnes.
Das Nachlassgericht wollte einen solchen Änderungsvorbehalt nicht erkennen. Damit bliebe es dabei, dass ein einseitiger Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments nur zu Lebzeiten und in besonderer Form möglich sei (§ 2271 Abs. 1 S. 1 BGB, 2296 Abs. 2 BGB). Die Änderung der erbrechtlichen Verfügungen durch die Mutter in ihrem neuen Testament sei entsprechend unwirksam.
OLG: Im Zweifel Bindungswirkung
Der Fall landete letztlich beim OLG Köln. Dieses bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichtes und nutzte die Gelegenheit zur Darstellung der Spielregeln rund um den Widerruf gemeinschaftlicher Testamente. Die Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung, welche die der späteren Änderung entgegensteht, begründet das OLG wie folgt:
Die Beteiligten sind in dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute vom … zu gleichen Teilen als unbeschränkte Schlusserben des Längstlebenden bestimmt worden. Entgegen der Ansicht der Antragsteller handelt es sich um eine wechselbezügliche Erbeinsetzung. Gemäß § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich zueinander und damit für den überlebenden Ehegatten bindend, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des Anderen nicht getroffen worden wäre (OLG Köln, Beschluss vom 30.04.1993 - 2 Wx 58/92 - juris Rn. 18). Vorliegend ist eine ausdrückliche Wechselbezüglichkeit in dem Testament vom … nicht getroffen worden. Gemäß § 2270 Abs. 2 BGB ist Wechselbezüglichkeit im Zweifel aber dann anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder diesem in sonstiger Weise nahesteht. So liegt der Fall hier. Denn für den zweiten Erbfall haben die Eheleute im gemeinschaftlichen Testament verfügt, dass die beiden gemeinsamen Kinder Erben zu gleichen Teilen werden sollen. Der Erstversterbende hat hiernach seine beiden Kinder enterbt, und zwar im Vertrauen darauf, dass die Kinder nach dem Tod des Letztversterbenden Erben werden. Zum Schutz dieses Vertrauens ist ein einseitiger Widerruf nur zu Lebzeiten des Ehegatten in besonderer Form möglich (§§ 2271 Abs. 1 S. 1, 2296 Abs. 2 BGB).
Da die Anordnung einer Testamentsvollstreckung eine Beeinträchtigung des Erben sei, so das OLG, stelle sie grundsätzlich eine unwirksame Änderung dar.
Video: Bindungswirkung des Ehegattentestament
Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt, wie wechselbezügliche Verfügungen im Berliner Testament zur Bindungswirkung führen und welche Auswirkungen das auf die Möglichkeit des Widerrufs bzw. der Änderung hat.
Aber: konkludenter Änderungsvorbehalt
Nicht folgen wollte das OLG dem Nachlassgericht aber hinsichtlich eines möglichen Abänderungsvorbehalt. Nach der Rechtsprechung des BGH schließt ein solcher die Bindung an welchselbezügliche Verfügungen aus. Ein Änderungsvorbehalt müsse nicht ausdrücklich im Testament erklärt werden, sondern könne sich auch aus einer ergänzenden Auslegung des letzen Willens ergeben. Dabei müssten Veränderungen zwischen der Errichtung des Testaments und dem Erbfall berücksichtigt werden.
Vorliegend sieht das OLG eine ungewollte Regelungslücke im Berliner Testament:
Es ist davon auszugehen, dass die Eheleute nicht schon bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments im Jahr 1997 damit gerechnet und den Fall bedacht haben, dass ihr Sohn infolge mehrerer Schlaganfälle nach Errichtung des Testaments und nach Versterben eines Ehegatten schwer behindert sein wird und die Gefahr entstehen könnte, dass ein ihm als Erbe zugefallenes Vermögen von den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zur Deckung des Ihnen aus der Versorgung des … entstandenen Aufwands herangezogen werden könnte. Für den Umstand, dass die Eheleute die Erbeinsetzung ihrer Kinder nach dem Letztversterbenden nicht auf „Gedeih und Verderb“, quasi unbeschadet jeglicher gravierenden Veränderungen der Lebensverhältnisse ihrer Kinder wollten, gibt die Formulierung im gemeinschaftlichen Testament auch einen Anhalt. Denn darin haben sich die Eheleute gegenseitig als Erben eingesetzt. Hinsichtlich der Kinder haben sie jedoch geregelt, dass diese Erben des Letztversterbenden sein „sollen“. Dies lässt im Rahmen der ergänzenden Auslegung auf die Möglichkeit schließen, dass die Eheleute bei „normalem“ Verlauf der Dinge die Einsetzung ihrer Kinder als Vollerben wollten, nicht jedoch zwingend bei unvorhergesehenen Ereignissen, die das ererbte Vermögen Dritten zugutekommen lassen würden. Die Regelungslücke lag mithin darin, dass die Eheleute im Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments eine schwere Behinderung ihres Sohnes und sein Angewiesensein auf Sozialleistungen nicht in Rechnung gestellt haben. Es ist daher unberücksichtigt geblieben ist, dass der ihrem Sohn zugedachte Erbteil im Fall des Bezugs von Sozialhilfeleistungen und ohne die Wahl einer besonderen, darauf bezogenen Testamentsgestaltung (Behindertentestament), welche seit längerem als grundsätzlich zulässig und sachgerecht angesehen wird.
Man konnte hier also annehmen, dass es der Wille des verstorbenen Vaters war, das Testament unter diesen Umständen in ein Behindertentestament abzuändern.
