Testament ändern
Was geht, was geht nicht?
Wer seinen letzten Willen bereits formuliert hat, verspürt später gelegentlich den Wunsch, dieses Testament zu ändern. Welche Möglichkeiten Sie hinsichtlich so einer Testamentsänderung haben, wo die rechtlichen Grenzen sind und wie Sie bei der Änderung am besten vorgehen, lesen Sie im folgenden Beitrag.
Anwaltliche Leistungen rund um das Testament
Unsere Fachanwälte für Erbrecht beraten bundesweit Erblasser, Erben und Enterbte in allen Fragen zur Errichtung, zum Widerruf, zur Änderung und zur Anfechtung von Testamenten:
- Errichtung und Prüfung von Einzeltestamenten, Ehegattentestamenten und Erbverträgen
- Gestaltung und Prüfung von Testamentswiderrufen und Testamentsänderungen
- Vertretung bei Konflikten über die Wirksamkeit einer Änderung des letzten Willens
- Gutachterliche Stellungnahmen zur Wirksamkeit und Auslegung von Testamenten und Widerrufstestamenten
Für eine Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
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Welche Gründe gibt es für die Änderung eines Testaments?
Es gibt zahlreiche Gründe für den Wunsch, ein bestehendes Testament zu ändern. Hier die wichtigsten:
- Änderung der familiären Verhältnisse, insbesondere Heirat, Trennung, Scheidung, Geburt oder Adoption von Kindern
- Änderung in persönlichen Beziehungen, zum Beispiel Versöhnung mit einem enterbten Kind oder nachträgliche Berücksichtigung eines Nachbarn, der unentgeltlich Pflegeleistungen erbringt
- Änderung der Vermögensstruktur, zum Beispiel Verkauf einer Immobilie oder Gründung eines Unternehmens
Nicht jede Änderung der Lebensverhältnisse macht die Änderung des Testaments notwendig. Eine gut formulierte letztwillige Verfügung passt sich vielen Veränderungen an bzw. nimmt diese vorweg. Anpassungsbedarf besteht häufig bei namentlich genannten Begünstigten oder auch bei einer Verteilung von Nachlasswerten in Form von Vermächtnissen oder Teilungsanordnungen. Unsere Fachanwälte für Erbrecht beraten Sie gerne bei der Frage, ob im konkreten Fall eine Testamentsänderung rechtlich geboten ist.
Kann man jedes Testament ändern?
Grundsätzlich können Testamente vom Testierenden selbst nachträglich geändert werden, soweit der Verfasser noch testierfähig ist. Nachträge, Korrekturen, Durchstreichungen etc. führen also nicht notwendig zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung. Die gesetzliche Widerrufsmöglichkeit findet sich in § 2253 BGB: “Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.”
Voraussetzung ist jedoch, dass die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten und Besonderheiten, zum Beispiel bezüglich der Bindungswirkung von Ehegattentestamenten ("Berliner Testament") beachtet werden. Anders als beim Testament ist bei einem Erbvertrag eine nachträgliche Änderung oder auch ein Widerruf einseitig nicht möglich, soweit das im Vertrag selbst nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
Änderung durch Widerruf
In der Regel erfolgt die Änderung eines Testaments nicht durch Änderungen auf der Testamentsurkunde (Ergänzungen, Durchstreichungen etc.), sondern durch den Widerruf. Das BGB kennt folgende Möglichkeiten, ein Testament zu widerrufen:
- Aufhebung des letzten Willens durch ein Widerrufstestament, § 2254 BGB
- Widerruf durch eine neues widersprechendes Testament, § 2258 BGB
- Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung der Urkunde, § 2255 BGB
- Widerruf durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung, § 2256 BGB
- Widerruf von gemeinsamen Ehegattentestamenten, § 2271 BGB
Ausführliche Informationen zum Widerruf von Einzeltestamenten, Ehegattentestamenten, handschriftlichen Testamenten und notariellen Testamenten finden Sie auf unserer Themenseite Testament widerrufen.
Video: Widerruf des Testaments
Wie man seinen letzten Willen ändert, indem man sein Testament widerruft, erklärt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video - in nur 1 Minute.
Formvorschriften und Beispiele für die Testamentsänderung
Änderungen des Testaments unterliegen grundsätzlich den Formvorschriften des Testaments selbst, also insbesondere die Formvorschriften für eigenhändige Testamente (handschriftlich mit Unterschrift, § 2247 BGB).
Änderung durch neues Testament
Grundsätzlich kann jedes Testament durch ein neueres anderslautendes Testament widerrufen werden. Gemäß § 2258 BGB wird “durch die Errichtung eines Testaments ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.” So kann zum Beispiel auch ein notarielles Testament durch ein späteres handschriftliches Testament geändert bzw. widerrufen werden.
Nachträge, Ergänzungen, Klarstellungen im Testament
- Soll das bestehende Testament durch einen Nachtrag ergänzt werden und geschieht das auf einem gesonderten Blatt Papier, muss dieser Nachtrag erneut unterschrieben werden.
- Ein Nachtrag, der ein zweideutiges oder lückenhaftes Testament konkretisiert oder klarstellt, kann unter Umständen auch ohne Unterschrift gültig sein.
- Ein Nachtrag, der auf der Testamentsurkunde zwischen dem ursprünglichen Text und der Unterschrift eingefügt wird, ist in der Regel formwirksam.
Durchstreichungen
Vergleichsweise häufig sieht man in der Praxis, dass im handschriftlichen Testament Passagen durchgestrichen wurden. Streicht der Testierende zum Beispiel nachträglich einen von mehreren eingesetzten Erben in der letztwilligen Verfügung durch, bringt er damit diesbezüglich seinen Aufhebungswillen zum Ausdruck.
Notarielle Testamente
Notariell errichtete Testamente können Sie zwar durch die Herausnahme aus der amtlichen Verwahrung widerrufen, nicht jedoch selbst ändern. Insbesondere unwirksam sind Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen, die sie auf der Abschrift/Kopie des hinterlegten Testaments vornehmen, die sie vorm Notar für Ihre Unterlagen bekommen haben.
Praxisfall: Das durchgestrichene Testament
Sind bei einem handschriftlichen Testament Passagen oder der ganze Text durchgestrichen, kann man unterstellen, dass der Erblasser das Testament insoweit widerrufen wollte. Voraussetzung dafür ist, dass die Durchstreichung nicht von einem Dritten vorgenommen wurde (siehe OLG München, Beschluss vom 13. November 2023 - 33 Wx 73/23).
Wie können Ehegatten ein Berliner Testament ändern?
Anders als Einzeltestamente können gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten nicht ohne Weiteres geändert bzw. widerrufen werden. Das liegt daran, dass die Verfügungen in diesen Testamenten in der Regel wechselbezüglich sind und Bindungswirkung entfalten. Ein Ehegatte setzt zum Beispiel den anderen im sogenannten Berliner Testament zum Alleinerben ein, weil der andere im Gegenzug ihn im selben Testament als Alleinerbe einsetzt ("Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein."). Weil sich hier der eine auf den anderen verlässt, darf und kann keiner der beiden die Erbeinsetzung des anderen durch Änderung oder ein neues Testament einseitig aufheben (§ 2271 Absatz 1 BGB). Will man die Erbfolge ändern, muss man notariell einen Widerruf des Testaments erklären und dem anderen förmlich zustellen.
Überhaupt keine Änderungsmöglichkeit hat man beim Berliner Testament oder anderen Ehegattentestamenten mit Bindungswirkung, wenn der andere Ehegatte bereits verstorben ist (§ 2271 Absatz 2 BGB). Hier hilft nur noch die Ausschlagung des eigenen Erbes, um seine Testierfreiheit wieder zu erlangen.
Video: Berliner Testament
Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt, wie die Bindungswirkung die Änderung des Berliner Testaments erschwert und welche weiteren Probleme und Lösungen für Ehegattentestamente wichtig sind.
Praxistipp: Neues Testament statt Änderung
Wenn Sie ein Testament abändern wollen, raten wir grundsätzlich dazu, ein neues Testament zu errichten, statt Änderungen auf der bestehenden Testamentsurkunde vorzunehmen. Vernichten Sie zudem das bestehende Testament bzw. holen Sie es aus der amtlichen Verwahrung. Ein Testament komplett neu zu schreiben ist zwar aufwändiger als einige Korrekturen im Text vorzunehmen. Diese saubere Vorgehensweise bietet jedoch deutlich mehr Rechtssicherheit, da nachträgliche Änderungen in der Urkunde selbst sehr häufig zu Fragen, Unsicherheiten und Streit führen.
Wer muss beim Streit um die Änderung eines Testaments was beweisen?
Kommt es zum Streit über die Änderung eines Testamentes, muss derjenige, der die Änderungsabsicht bzw. Widerrufsabsicht behauptet, das auch beweisen. Wenn sich die Testamentsurkunde entweder in der amtlichen Verwahrung befunden hat oder eindeutig in der alleinigen Obhut des Erblassers, wird man meist ausschließen können, dass Änderungen von einer anderen Person vorgenommen wurden.
Die Fragen, ob eine Änderung des Testaments tatsächlich vom Erblasser vorgenommen wurde und was ihre Konsequenzen sind, werden regelmäßig im Rahmen des Erbscheinverfahrens beim Nachlassgericht geklärt.
Video: Streit um die Testamentsänderung im Erbscheinverfahren
Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt in diesem Video, wie der Streit um die Gültigkeit von Testamenten und Änderungen in Testamenten im Rahmen des Erbscheinverfahrens vor dem Nachlassgericht entschieden wird und wie man seine Interessen dabei durchsetzt.
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FAQ Testament ändern
Schnelle Fragen auf häufige Antworten
Wann kann man ein Testament nicht ändern?
Ein Testament lässt sich nicht mehr ändern, wenn der Errichter seine Testierfähigkeit (z.B. wegen Demenz) verloren hat oder wenn er an das Testament gebunden ist, was bei Ehegattentestamenten der Fall sein kann.
Braucht man für die Änderung eines Testaments einen Rechtsanwalt oder Notar?
Für die Änderung eines Testaments benötigen Sie grundsätzlich weder einen Rechtsanwalt noch einen Notar. Handschriftlich errichtete letztwillige Verfügungen können selbst durch Widerruf, Nachträge etc. geändert werden. Will man ein notarielles Testament ändern, kann man das durch ein neues Testament tun oder durch die Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung.
Was kostet die Änderung eines Testaments?
Wenn Sie einen Rechtsanwalt - zum Beispiel einen Fachanwalt für Erbrecht - mit der Änderung Ihres Testaments beauftragen, können Sie das Honorar frei verhandeln. Häufig wird entweder eine Pauschale oder ein Zeithonorar angesetzt. Für die Änderung eines notariellen Testaments durch den Notar fällt regelmäßig die Beurkundungsgebühr nach der Kostenordnung für das neue Testament an.