Welche Erfahrung muss ein Fachanwalt für Erbrecht haben?

Nur Nachlasspflegschaft reicht nicht

Veröffentlicht am: 12.05.2026
Qualifikation: Fachanwältin für Erbrecht

Die Anerkennung als Fachanwalt für Erbrecht erfolgt nach strengen Voraussetzungen durch die örtlichen Rechtsanwaltskammern. Gerungen wird dabei häufig um den Nachweis der Erfahrung mit gerichtlichen Verfahren.

Wer sich Fachanwalt für Erbrecht nennen will, muss nicht nur die geforderten theoretischen Kenntnisse nachweisen, sondern auch einschlägige Erfahrung. Dass dafür nicht allein irgendwelche umfangreiche Tätigkeiten im Erbrecht ausreichen hat der hessische Anwaltsgerichtshof entschieden (AGH Hessen, Urteil vom 14. Januar 2026 - 1 AGH 5/25). Konkret ging es um die Anerkennung von Nachlasspflegschaften als rechtsförmliche Verfahren im Sinne der Fachanwaltsordnung. 

Gerichtliche Beaufsichtigung nicht ausreichend

Betroffen von der Entscheidung war eine Rechtsanwältin, die bereits Fachanwältin in zwei anderen Rechtsgebieten war und die umfassend als Nachlasspflegerin tätig war. Diese Tätigkeit war Bestandteil ihrer Fallliste, als sie bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer den Fachanwaltstitel im Erbrecht beantragte. Die Pflegschaften sollten ihr als rechtsförmliche Verfahren angerechnet werden. Als das nicht klappte, landete die Angelegenheit beim Hessischen Anwaltsgerichtshof. 

Doch auch dort wollte man die Ausübung der Nachlasspflegschaft nicht als rechtsförmliche Verfahren einordnen. Dafür fehle es an einem gesetzlich strukturierten Ablauf einschließlich Form- und Fristvorgaben sowie einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung. Die vom Nachlassgericht angeordnete Pflegschaft sei vielmehr nur eine gerichtlich beaufsichtigte Maßnahme der Nachlassfürsorge mit dem Schwerpunkt Vermögensverwaltung.

Was macht ein Nachlasspfleger?

Eine Nachlasspflegschaft (geregelt in § 1960 BGB) ist eine gerichtliche Maßnahme zur Sicherung des Nachlasses, wenn eine Erbschaft noch nicht angenommen wurde oder die Erben erst noch ermittelt werden müssen. Sie ist geboten, wenn die Gefahr besteht, dass der Nachlass Schaden nimmt oder unbefugte auf ihn zugreifen könnten. Der vom Nachlassgericht eingesetzte Nachlasspfleger hat dann die Aufgabe, die Erbschaft zu sichern bzw. die Erben zu ermitteln.

Der Fachanwaltstitel als Qualitätssiegel

Von den etwa 166.000 zugelassenen Anwältinnen und Anwälten in Deutschland bieten vergleichsweise viele eine Beratung im Erbrecht an. Die Bezeichnung „Fachanwalt für Erbrecht“ führen aber weniger als 2.500 von ihnen. 

Selbstverständlich gibt es auch Anwälte ohne Fachanwaltstitel, die aufgrund einschlägiger Erfahrung, Fortbildungen und ausgeprägter Spezialisierung in einer erbrechtlich ausgerichteten Kanzlei gut beim Thema Erben und Vererben beraten können. Potenzielle Mandanten orientieren sich jedoch häufig an der Bezeichnung Fachanwalt und sind auch bereit, dafür ein höheres Honorar zu zahlen. Insoweit ist es verständlich, dass die Anforderungen an die praktischen Erfahrungen eines Fachanwalts immer den gleichen Mindeststandard erfüllen müssen.

Auszüge aus der Fachanwaltsordnung (FAO)

 

§ 2 Besondere Kenntnisse und Erfahrungen

  • Für die Verleihung einer Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt sind bei Antragstellung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen.
  • Besondere theoretische Kenntnisse  und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

 

§ 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen

1. Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat: 

m) Erbrecht: 80 Fälle, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren (davon höchstens 15 Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Die Fälle müssen sich auf alle in § 14f Nr. 1 bis 5 bestimmten Bereiche beziehen, dabei aus drei Bereichen mindestens jeweils 5 Fälle.

 

§ 14f Nachzuweisende Kenntnisse im Erbrecht

Für das Fachgebiet Erbrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen: 

  1. materielles Erbrecht unter Einschluss erbrechtlicher Bezüge zum Schuld-, Familien-, Gesellschafts-, Stiftungs- und Sozialrecht,
  2. Internationales Privatrecht im Erbrecht,
  3. vorweggenommene Erbfolge, Vertrags- und Testamentsgestaltung,
  4. Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Nachlasspflegschaft,
  5. steuerrechtliche Bezüge zum Erbrecht,
  6. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.