Rechtskonformer Kündigungsbutton

Kündigen oder pausieren?

Veröffentlicht am: 24.08.2026
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Das Wichtigste in Kürze

Die Vorschriften des E-Commerce halten die Gerichte weiterhin auf Trab. Obwohl das Erfordernis eines Kündigungsbuttons bei Fernabsatzverträgen bereits seit 2022 gesetzlich geregelt ist, sind weiterhin nicht alle Fragen geklärt.

Dr. Annemarie Westpfahl Autor Rechtsanwältin, Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutzwestpfahl@rosepartner.de

Die Vorschriften zu Fernabsatzverträgen und die darin enthaltenen Anforderungen für Unternehmen dürften dem einen oder anderen bereits einige Herausforderungen bereitet haben. So haben Unternehmer im E-Commerce zahlreiche Vorgaben zur Sicherstellung eines rechtskonformen Vertragsabschlusses einhalten. Diese Vorgaben sind zudem einem stetigen Wandel unterworfen. So ist erst im Juni dieses Jahres das Erfordernis eines Widerrufsbuttons ins Gesetz aufgenommen worden. Erst kürzlich musste sich der Bundesgerichtshof mit dem bereits seit dem 01.07.2022 verpflichtenden Kündigungsbutton befassen (BGH, Urteil vom 16.07.2026, Az. I ZR 200/25).

Endlose Fitnessstudio-Mitgliedschaft

Ein Fitnessstudiobetreiber ermöglichte seinen Kunden, ihre Verträge einfach und schnell online zu kündigen. Wenn der Verbraucher auf der Website des Betreibers auf den Reiter „Vertrag kündigen“ klickte, wurde er auf eine Bestätigungsseite mit Kündigungsformular und abschließender Bestätigungsschaltfläche geführt. Die Bestätigungsschaltfläche war allerdings nicht allein auf der Seite positioniert. Stattdessen befand sich direkt daneben ein auffälliger orangefarbener Button mit der Aufschrift „Vertrag im Selfservice pausieren“.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hielt diese Gestaltung für unzulässig. Nach erfolgloser Abmahnung nahm die Verbraucherzentrale den Fitnessstudiobetreiber auf Unterlassung in Anspruch und zog mit ihrem Begehren sogar bis vor den Bundesgerichtshof.

Netter Hinweis oder Gesetzesverstoß?

Gemäß § 312k Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 BGB muss die Kündigungsschaltfläche den Verbraucher unmittelbar zu einer Seite mit einer Bestätigungsschaltfläche führen. Diese Schaltfläche muss gut lesbar mit den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Mehr sei der Norm nicht zu entnehmen, meinte die Vorinstanz (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2025, Az. 20 UKI 1/25). Zwar müsse die Bestätigungsseite unkompliziert aufgebaut sein. Es sei allerdings nicht ausgeschlossen, dass dort Alternativen zur Kündigung aufgezeigt werden. Dies gelte zumindest so lange, wie der alternative Hinweis nicht vom eigentlichen Kündigungsprozess ablenke. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wertete damit die konkrete Gestaltung des beklagten Fitnessstudiobetreibers für rechtlich nicht zu beanstanden.

Dies sah der BGH hingegen anders. § 312k BGB sei abschließend zu verstehen. Die Bestätigungsseite dürfe nur solche Inhalte enthalten, die von der maßgeblichen Norm vorgesehen seien. Angebote oder Informationen, die über die für eine Kündigung erforderlichen Angaben hinausgingen, seien unzulässig. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Gesetzeswortlaut, sondern gerade auch aus der Regelungssystematik des § 312k BGB. Diese sehe ein zweistufiges Kündigungsverfahren vor. Zunächst müsse der Verbraucher eine Kündigungserklärung abgeben und diese anschließend auf einer zweiten Seite bestätigen. Damit diene die zweite Seite allein der Erfassung der erforderlichen Daten und Angaben.

Verbraucherschutz als höchstes Gebot

Der Fitnessstudiobetreiber zeigte sich einsichtig und passte seine Kündigungsseite entsprechend an.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshof belegt ein weiteres Mal, dass Unternehmern und Online-Händlern ist zu großer Vorsicht bei der Gestaltung ihrer Websites zu raten ist. Das Gesetz sieht zahlreiche verbraucherschützende Vorgaben vor. Wie auch dieser Fall zeigt, werden diese von den Gerichten regelmäßig eng ausgelegt. Es bietet sich an, Websites vor der Veröffentlichung, aber auch fortlaufend, auf ihre Rechtskonformität zu überprüfen beziehungsweise überprüfen zu lassen. Nur so lassen sich kostspielige Abmahnungen und Klagen vermeiden.