BFH konkretisiert die Grundsätze der Betriebsaufspaltung

GmbH-Anteil als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens außerhalb der Betriebsaufspaltung

Veröffentlicht am: 03.09.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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GmbH-Anteil als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens außerhalb der Betriebsaufspaltung

Ein Beitrag von Dirk Mahler, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in Berlin

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seinem Urteil vom 15.01.2019 (Aktenzeichen X R 34/17) mit der Frage der Zuordnung eines GmbH-Anteils als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens außerhalb der sogenannten Betriebsaufspaltung befasst.

Hintergrund Betriebsaufspaltung

Soweit der Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft „seiner“ Kapitalgesellschaft Betriebsvermögen überlässt, kommt es in der Praxis schnell zur sogenannten Betriebsaufspaltung. Diese liegt in der Regel vor, wenn der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft Immobilien vermietet. Durch dieses Konstrukt werden steuerlich ansonsten günstige Ergebnisse negiert. Hierzu bedient sich die Finanzverwaltung der sogenannten persönlichen und sachlichen Verflechtung. Problematisch ist die Betriebsaufspaltung immer dann, wenn sie ungewollt eingegangen oder unbewusst aufgelöst wird, weil hierdurch erhebliche Steuern ausgelöst werden können. Diese Problematik ist den jeweiligen Fachberatern bekannt.

Nunmehr hatte der BFH über einen Fall zu entscheiden, bei welchem die Voraussetzung der Betriebsaufspaltung unstreitig nicht vorgelegen hat.

Der Fall und die gegenseitigen Positionen

Ein Einzelunternehmer erzielt mit seinem als Einzelunternehmen betriebenen Immobiliengeschäft Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gleichzeitig war dieser Einzelunternehmer an einer GmbH beteiligt und die GmbH nutzte eine gewisse Büroinfrastruktur des Einzelunternehmens. Das Einzelunternehmen übernahm darüber hinaus die Hausverwaltung eines Mehrfamilienhauses, welches der GmbH gehörte.

Zwecks Anschaffung eines weiteren Mehrfamilienhauses benötigte die GmbH eine Fremdfinanzierung. Neben einem Bankdarlehen zu üblichen Konditionen überließ der Einzelunternehmer der GmbH ein ungesichertes Privatdarlehen.

Die Finanzverwaltung vertrat aufgrund der wechselseitigen Geschäfte die Auffassung, dass der GmbH-Anteil als notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens zu erfassen sei. Ferner sei das gegebene Darlehen als notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens zu qualifizieren.

Die Gegenseite vertrat die Auffassung, dass Einzelunternehmen und GmbH-Anteil unabhängig voneinander zu betrachten seien, da die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung nicht vorlägen. Das Darlehen sei damit wie jedes Gesellschafterdarlehen zu behandeln.

Entscheidung des Bundesfinanzhofes

Der BFH folgte der Argumentation der Finanzverwaltung und hat Folgendes entschieden:

Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. Dabei sind auch die Geschäftsbeziehungen mit Tochtergesellschaften der Beteiligungsgesellschaft einzubeziehen.

Wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden gehört, liegt es nahe, dass auch die Hingabe eines Darlehens an diese Gesellschaft betrieblich veranlasst ist.

Kommentar zur Entscheidung

Das Urteil hat erhebliche Folgen für die Praxis. Die wechselseitige Erbringung von Dienstleistungen zwischen einem Einzelunternehmen und einer Kapitalgesellschaft war bisher ungeachtet der Besitzverhältnisse unbeachtlich – zumindest wenn die Ausgestaltung dem sogenannten Fremdvergleichsgrundsatz standhielt. Mit dem vorliegenden Urteil droht eine erhebliche Ausweitung der Grundsätze der Betriebsaufspaltung auch auf Sachverhalte, welche bisher nicht betroffen waren. Derzeit ist vollkommen unklar, wie die Finanzverwaltung damit umgehen wird.

Die durchaus gängige Praxis das Gesellschafter Einzeltätigkeiten, welche sie gegenüber ihrer GmbH auf Honorarbasis abrechnen, wird damit zur Steuerfalle.