Betriebsaufspaltung

Betriebsgesellschaft und Besitzgesellschaft (Gestaltung, Vorteile, Risiken)

Die Trennung von betrieblich genutzten Immobilien und anderen wertvollen Wirtschaftsgütern wie zum Beispiel Lizenzen, Maschinen, Fahrzeuge etc. vom operativen Betrieb ist für viele Unternehmen für eine Risikobegrenzung eine sinnvolle Gestaltung. Auf steuerlicher Ebene kann durch die Überlassung jedoch eine Betriebsaufspaltung entstehen, die nicht unerhebliche Risiken mit sich bringt. Diese sollten Unternehmer kennen und vermeiden, wenn sie sich für das Zusammenspiel von Besitzgesellschaft und Betriebsgesellschaft entscheiden.

Leistungen rund um die Betriebsaufspaltung

Als Steuer- und Wirtschaftskanzlei beraten wir mit erfahrenen Fachanwälten für Steuerrecht, Immobilienrecht und Gesellschaftsrecht bundesweit Unternehmen, Geschäftsführer und Gesellschafter in allen Fragen rund um die Betriebsaufspaltung:

  • Strategische Planung/Vermeidung von Betriebsaufspaltungen
  • Steuerneutrale Beendigung der Betriebsaufspaltung
  • Vertragliche Gestaltung für die Besitz- und Betriebsgesellschaft
  • Prüfung steuerlicher Risiken der Betriebsaufspaltung
  • Unternehmensnachfolge bei Betriebsaufspaltungen
  • Chancen der Betriebsaufspaltung/Asset Protection

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Video: Betriebsaufspaltung

Helge Schubert, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht, erklärt die Betriebsaufspaltung und zeigt die Chancen und Risiken anhand von Beispielen.

 

1. Was ist eine Betriebsaufspaltung?

Die Betriebsaufspaltung ist ein rein steuerliches Konstrukt der Finanzgerichte und Finanzämter. Sie führt zur Umqualifizierung rein vermögensverwaltender Tätigkeiten – wie zum Beispiel der Vermietung einer Immobilie zu einer gewerblichen Tätigkeit. 

Eine Betriebsaufspaltung entsteht durch die Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage an ein Unternehmen, wenn dieses Unternehmen durch den Überlassenden beherrscht wird.

2. Besitzunternehmen, Betriebsgesellschaft

Das Besitzunternehmen ist meist ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft, während das Betriebsunternehmen zumeist eine GmbH ist. Das muss aber nicht so sein. Denkbar ist auch eine sog. mitunternehmerische Betriebsaufspaltung, wenn Besitzunternehmen wie auch Betriebsunternehmen Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) sind.

3. Personelle und sachliche Verflechtung

Die personelle Verflechtung setzt eine Beherrschung des Besitz- wie auch des Betriebsunternehmens voraus. Das bedeutet, es muss durch eine Person oder durch eine Personengruppe in beiden Gesellschaften ein „einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille" durchgesetzt werden.

Die sachliche Verflechtung setzt voraus, dass dem Betriebsunternehmen eine nach ihrer Funktion nach wesentliche Betriebsgrundlage überlassen wird. Das sind häufig Grundstücke und Gebäude, können aber auch zum Beispiel Patente oder ungeschützte Erfindungen sein. Schon einzelne Büroräume können wesentliche Betriebsgrundlage sein.

4. Folgen einer Aufteilung in Betriebs- und Besitzgesellschaft

  • Vermögensverwaltende Verpachtungstätigkeit gilt als Gewerbebetrieb: Mit einer Betriebsaufspaltung gilt die Vermietung als gewerbliche Tätigkeit. Im Betriebsvermögen dieser nunmehr gewerblichen Besitzgesellschaft sind dann auch die Anteile an der Betriebsgesellschaft eingelegt.
  • Steuerverhaftete Wirtschaftsgüter: Sowohl die Beteiligung an der GmbH als auch das überlassene Wirtschaftsgut – regelmäßig eine Immobilie – sind bei Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels dann Teil eines gewerblichen Unternehmens und damit steuerverstrickte Wirtschaftsgüter. Das bedeutet, dass Immobilien auch nach einer Haltedauer von mehr als 10 Jahren nicht mehr steuerfrei veräußert werden können. Achtung! Bereits die kurzzeitige (1 Sekunde) Überlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung kann nicht einfach rückwirkend steuerneutral beendigt werden, mit dem Argument, dass in der kurzen Zeit keine Wertzuwächse entstanden seien. Wird eine Betriebsaufspaltung begründet, dann werden die GmbH-Anteile mit den Anschaffungskosten eingelegt. Bei Auflösung der Betriebsaufspaltung wird die Differenz zwischen Anschaffungskosten und Verkehrswert besteuert. 
  • Umsatzsteuerliche Organschaft: Regelmäßig führt eine Betriebsaufspaltung zu einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Das Besitzunternehmen, welches in der Regel keine Haftungsbegrenzung aufweist, ist dabei grundsätzlich der Organträger. Der Organträger ist verpflichtet die Umsatzsteuer abzuführen.  Das bedeutet das Fehler/Zahlungsausfälle bei der Umsatzsteuer ohne jede Risikobegrenzung auf den Unternehmer durchschlagen.

5. Steuerliche Risiken der Betriebsaufspaltung

Eine Betriebsaufspaltung birgt erhebliche steuerliche Risiken.

Viele Betriebsaufspaltungen werden zunächst gar nicht entdeckt oder aber die Folgen von Veränderungen werden nicht bedacht – etwa der Mietvertrag wird nicht fortgeführt oder die Beteiligungs- bzw. Eigentümerverhältnisse ändern sich. Es drohen Steuerfolgen wie bei einer Veräußerung des Betriebs und des überlassenen Wirtschaftsguts, ohne dass entsprechende Liquidität zur Verfügung steht.

Beispiel: A ist 100 % Gesellschafter einer selbst gegründeten GmbH. Er führt aus einem Büro in seinem durch ihn angemieteten Einfamilienhaus eine erfolgreiche GmbH. Die GmbH erzielt einen jährlichen Überschuss von 100.000 Euro. A bezieht ein angemessenes Geschäftsführergehalt. Nachdem A umgezogen ist, mietet sich die GmbH eigene Büroräume an. In diesem Fall wird eine Betriebsaufspaltung beendet, mit der Folge, dass 60 % des Wertzuwachses der GmbH seit Gründung besteuert werden. Da die Immobilie angemietet ist, ist immerhin ein Wertzuwachs bei der Immobilie nicht auch noch zu besteuern. Bei einer Immobilie im Eigentum wäre dies nämlich der Fall. Der Aufgabegewinn errechnet sich nach dem Gewinn und sollte im Beispiel bei über 1. Million Euro liegen. Es wäre dann auf mindestens 600.000 Euro die Einkommensteuer zu zahlen.

Nach der sogenannten Gruppentheorie besteht eine Betriebsaufspaltung auch dann, wenn das Besitz- und Betriebsunternehmen nicht durch einen Gesellschafter/Unternehmer beherrscht wird, sondern wenn eine durch gleichgerichtete Interessen geschlossene Personengruppe in beiden Unternehmen die Mehrheit der Stimmen besitzt. Probleme gibt es dann etwa beim Streit zwischen verschiedenen Gesellschaftern, wenn gleichgerichtete Interessen offenbar nicht mehr bestehen und dies durch Rechtsanwaltskosten in der GuV und Beschlussanfechtungen etc. offenkundig wird.

Auch bei Nießbrauchgestaltungenbei Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder auch bei testamentarischen Bestimmungen von Nießbrauch - in der Praxis häufig am überlassenen Grundstück zugunsten des überlebenden Ehepartners – kann eine Betriebsaufspaltung versehentlich zerschlagen werden.

Es sollte daher bei einer Betriebsaufspaltung vor einer Veränderung immer sehr genau geprüft werden, ob durch eine Veränderung die Betriebsaufspaltung beendet wird.

Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung (Beispiel)

A & B vermieten ein Grundstück an OHG, an denen beide zu mehr als 50 % beteiligt sind. Hier liegt ein sogenannte mitunternehmerische Betriebsaufspaltung vor, die regelmäßig unerkannt bleibt. Viele Steuerberater ordnen das Grundstück fälschlicherweise dem sogenannten (notwendigen) Sonderbetriebsvermögen der OHG zu. 

Wird nunmehr die Überlassung des Grundstücks beendet, kommt es zu einer Beendigung der Betriebsaufspaltung. Die im Grundstück liegenden stillen Reserven (Verkehrswert abzüglich Buchwert der Immobilie) sind zu versteuern.

6. Vorteile der Betriebsaufspaltung: Haftung, Erbschaftsteuer, Ertragsteuer

Bei vielen Unternehmern sind die operativen Risiken ihres Geschäfts und ihre Betriebsausstattung (z.B. Maschinen und Grundstücke, Patente) nicht getrennt. Viele operative Risiken sind nicht versicherbar und manchmal auch nicht vorhersehbar (zum Beispiel verunreinigte Grundstoffe beim eigenen Produkt). Eine Betriebsaufspaltung ist aus Haftungsgesichtspunkten gegenüber dem direkten Erwerb durch die Betriebsgesellschaft oftmals vorzuziehen (Stichwort: Asset Protection).

Auch bei derUnternehmensnachfolgekann die „Flucht“ in die Betriebsaufspaltung zu Steuervorteilen führen. Die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen bei der Erbschaft-, Schenkungssteuer erfasst nur Grundstücke, die eigenbetrieblich genutzt werden oder im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassen werden. Der BFH hat entschieden, dass bei der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer keine steuerschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte anzunehmen ist, wenn der Erblasser oder Schenker sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebskapitalgesellschaft faktisch beherrscht.

Zu guter Letzt können auch weitere steuerliche Vorteile für eine Betriebsartaufspaltung sprechen. Zumindest bei einer sogenannten kapitalistischen Betriebsaufspaltung liegen hier erhebliche steuerliche Chancen. Eine Besitz-GmbH zahlt unter Umständen auf ihren Gewinn nur 16,375 % Steuern, während bei der Betriebsgesellschaft die Gewinne einer Steuer von 30 %-33 % unterliegen.

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