BGH zum Erbverzicht gegen Schenkung

Auf den Willen der Parteien kommt es an

Veröffentlicht am: 28.07.2015
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Bei der Vereinbarung eines Erbverzichts oder Pflichtteilsverzichts erhält der Verzichtende im Normalfall eine Zuwendung. Wie diese rechtlich einzuordnen ist, ist nicht immer eindeutig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in einer aktuellen Entscheidung vom 7. Juli 2015 geurteilt, dass der Wille der Parteien darüber entscheide, wie die Zuwendung einzuordnen sei. Komme es dem Erblasser hauptsächlich darauf an, dass der Vertragspartner auf sein Erbrecht verzichte, spreche dies dafür, dass eine Zahlung in diesem Zusammenhang als entgeltlich anzusehen sei. Stehe dagegen die Zuwendung im Vordergrund und werde der Erbverzicht nur als eine besondere Form der Anrechnung auf das Erbrecht gewählt, könne man regelmäßig von einer Schenkung ausgehen. Der BGH fordert diesbezüglich eine hinreichende Ermittlung des Willens der Parteien. Die Frage war bei dem vom BGH zu entscheidenden Sachverhalt von Bedeutung, weil ein Schenkungswiderruf wegen groben Undanks erklärt wurde. Diese gesetzliche Widerrufsmöglichkeit besteht nur bei Schenkungen, nicht jedoch bei entgeltlichen Verfügungen.  

Hintergrund                                                                    

Der Erbverzicht bedarf wie der Pflichtteilsverzicht der notariellen Beurkundung. Gerade der Pflichtteilsverzicht ist bei der erbrechtlichen Beratung und Gestaltung ein wichtiges Instrument, um dem Erblasser größtmögliche Testierfreiheit zu verschaffen. Dies ist insbesondere im Bereich der Unternehmensnachfolge von Bedeutung, wenn nicht genügend Liquidität im Nachlass ist, um den Betrieb vor den Pflichtteilsansprüchen der weichenden Erben zu schützen. Er wird in der Regel gegen die Zahlung einer Abfindung erklärt. Die Höhe der Abfindung richtet sich sowohl nach dem Wert des Nachlasses als auch dem Alter des Erblassers und den sonstigen Gestaltungsmöglichkeiten zur Pflichtteilsreduzierung (z.B. durch lebzeitige Schenkungen an Dritte). Der Erbverzicht hat im Vergleich zum Pflichtteilsverzicht den Nachteil, dass sich durch ihn die Pflichtteilsquoten der sonstigen gesetzlichen Erben erhöhen.