Angehörige enterben und Pflichtteil reduzieren

Testament, Schenkung, Güterstand und sonstige Strategien

Das Erbrecht sieht für nahe Angehörige sowohl ein gesetzliches Erbrecht als auch ein Pflichtteilsrecht vor. Durch geschickte Gestaltung können sie Kinder, Ehegatten etc. nicht nur enterben sondern auch deren Pflichtteilsansprüche verringern. Lesen Sie hier die wichtigsten Infos zur Enterbung, Pflichtteilsentziehung, Pflichtteilsverzicht und Pflichtteilsreduzierung durch Schenkungen, Eheverträge, Ausstattungen etc.

Anwaltliche Leistungen rund um die Enterbung und die Pflichtteilsreduzierung

Unsere Fachanwälte für Erbrecht und Pflichtteilsexperten beraten bundesweit Unternehmer und vermögende Privatpersonen in allen Fragen zum Pflichtteilsrecht.

  • Entwurf und Prüfung letztwilliger Verfügungen (Testamente, Eheverträge) mit Enterbungen, Pflichtteilsstrafklauseln und Pflichtteilsentziehungen
  • Gestaltung von Vermögenstransaktionen zur Pflichtteilsreduzierung (Schenkungen, Ausstattungen)
  • Planung sowie rechtliche und steuerliche Begleitung von Eheschließungen und Adoptionen zur Pflcihtteilsreduzierung
  • Abwehr bzw. Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen

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1. Wie enterbe ich einen Angehörigen bzw. einen gesetzlichen Erben?

Enterben können Sie nur die Personen, die ohne Testament gesetzliche Erben wären. Dies trifft grundsätzlich für Ehegatten und Kinder zu. Gibt es keine Abkömmlinge, kommen aber auch Eltern, Geschwister und entferntere Verwandte als gesetzliche Erben in Betracht. Die gesetzliche Erbfolge mit allen Erben in Ihrem Fall können Sie hier selbst ermitteln: Erb-Check Erbfolge

Soll eine dieser Personen (oder alle) nicht Erbe werden, muss dies durch eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) angeordnet werden. Es genügt regelmäßig ein entsprechender Satz im Testament. Alternativ ist auch eine konkludente Enterbung möglich, indem man andere Personen als Erben einsetzt. Möglich ist auch eine Enterbung ohne Erbeinsetzung (§ 1938 BGB, auch "Negativtestament" genannt). Wird im Testament nicht ausdrücklich geregelt, ob sich die Enterbung auch auf Abkömmlinge des Enterbten erstreckt, wird dies regelmäßig nicht unterstellt.

Muster-Vorlage für die Formulierung der Enterbung

Hiermit setze ich (_____) zu meinem/meinen Erben ein. Meine/n Sohn/Tochter/Ehefrau/Ehemann/Vater/Mutter (_____) enterbe ich hiermit. Die Enterbung gilt auch/nicht für seine/ihre Abkömmlinge und ist unabhängig von der Wirksamkeit der vorgenannten Erbeinsetzung.

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2. Welche Rechtsfolgen hat die Enterbung?

Durch die Enterbung wird verhindert, dass der Enterbte automatisch in die Rechtsposition des Erblassers einrückt. Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass im Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers seine Erben automatisch sein gesamtes Vermögen mit allen Aktiva und Passiva übernehmen. Dieser gesetzliche Automatismus kann nur durch die Enterbung verhindert werden. Die Enterbung führt nicht immer dazu, dass der Enterbte gar nicht am Nachlass partizipiert.

Das Gesetz sieht für die pflichtteilsberechtigten Angehörigen des Erblassers eine Mindestteilhabe am Nachlass in Höhe der Hälfte der ursprünglichen gesetzlichen Erbquote des Enterbten vor. Das Gesetz gewährt dem Pflichtteilsberechtigten einen entsprechenden Zahlungsanspruch gegen den oder die Erben. Pflichtteilsberechtigt sind gemäß § 2303 BGB die Abkömmlinge des Erblassers, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers (letztere nur, falls sie überhaupt gesetzliche Erben sind, was nicht der Fall ist, wenn auch Kinder vorhanden sind).

3. Kann ich auch den Pflichtteil entziehen?

Oft haben Erblasser den Wunsch, dass ungeliebte nahe Angehörige im Erbfall überhaupt nichts – also auch keinen Pflichtteil – erhalten sollen. Das kann durch die Anordnung einer sogenannten Pflichtteilsentziehung im Testament erfolgen. Doch die gesetzlichen Hürden dafür sind hoch.

Gelingen kann der Entzug des Pflichtteils nur, wenn

  1. ein Pflichtteilsentziehungsgrund vorliegt,
  2. die Pflichtteilsentziehung richtig erklärt und begründet wird und
  3. keine Verzeihung vorliegt.

Ein Pflichtteilsentziehungsgrund liegt z.B. dann vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder einer ihm nahestehenden Person nach dem Leben trachtet oder gegen diese ein schweres vorsätzliches Verbrechen begeht.Weitere Gründe sind die böswillige Verletzung einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser oder eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung wegen einer vorsätzlichen Straftat.

Liegt ein solcher Grund vor, muss die Entziehung durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) erfolgen. Das muss möglichst konkret erfolgen und muss im Erbfall im Zweifel vom Erben zu beweisen sein.

Die Entziehung kann erlöschen, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten verziehen hat. Eine solche Verzeihung muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Es reicht aus, wenn sie sich aus dem Verhalten des Erblassers ergibt.

Ausführliche Informationen zur Pflichtteilsentziehung finden Sie hier: Pflichtteil entziehen

4. Können Schenkung zu Lebzeiten den Pflichtteil mindern?

Da nur in sehr wenigen Fällen die Voraussetzungen für die Entziehung des Pflichtteils gegeben sind, bleibt dem Erblasser neben der Enterbung regelmäßig nur die Möglichkeit den Pflichtteil durch lebzeitige Maßnahmen zu reduzieren. Die am häufigsten praktizierte Maßnahme zur Pflichtteilsreduzierung ist die Schenkung zu Lebzeiten an Dritte, um so den Nachlass selbst zu reduzieren.

Schenkungen im Jahr des Erbfalles und auch im Jahr vor dem Erbfall werden bei der Ermittlung des pflichtteilsrelevanten Nachlasses noch zu 100% berücksichtigt, mit jedem weiteren Jahr vor dem Erbfall werden 10% weniger bei der Ermittlung des pflichtteilsrelevanten Nachlasses berücksichtigt. Nach Ablauf von 10 Jahren ist die volle Pflichtteilsreduzierung erreicht. Bis dahin hat der Berechtigte in dem eben dargelegten Umfang Pflichtteilsergänzungsansprücheinne. Vorsicht aber bei Schenkungen an Ehegatten: Hier beginnt die 10-Jahres-Fristerst dann zu laufen, wenn die Ehe aufgelöst wird, also spätestens mit dem Erbfall. Auch sogenannte „ehebedingten Zuwendungen“ an den Ehegatten werden bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt, wenn man nicht ausnahmsweise eine „Entgeltlichkeit“ nachweisen kann oder die Zuwendung der angemessenen Altersversorgung dient.

Problematisch ist auch, wenn sich der Schenker ein Nießbrauchsrecht, Wohnrecht oder Rückforderungsrecht vorbehält. Nach der Rechtsprechung setzt nur die vollständige Ausgliederung eines Vermögensgegenstandes aus dem Vermögen des Schenkers die 10-Jahres-Frist in Gang. Behält sich der Schenker die eigentumsgleiche Nutzungsbefugnis oder die Möglichkeit zum Widerruf der Zuwendung vor, beginnt die Frist nicht. Insbesondere bei der Übertragung von Immobilien geht es einerseits um die Wahrung der Interessen des Schenkers durch Vorbehalt möglichst umfangreicher und wirksamer Einfluss- und Nutzungsbefugnisse, andererseits darum, die Ausgliederung aus dem Vermögensbestand und den Fristbeginn zu gewährleisten.

Hinzu kommen bei allen Vermögensübertragungen regelmäßig schenkungsteuerliche Fragen, die regelmäßig in Abstimmung mit dem Steuerberater des Mandanten zu prüfen sind.

Abschmelzung der Pflichtteilsergänzungsansprüche

Zeitpunkt der Schenkung

Pflichtteilsergänzung in Prozent

 

bis 1 Jahr vor dem Erbfall

100

 

bis 2 Jahre vor dem Erbfall

90

 

Bis 3 Jahre vor dem Erbfall

80

 

Bis 4 Jahre vor dem Erbfall

70

 

Bis 5 Jahre vor dem Erbfall

60

 

Bis 6 Jahre vor dem Erbfall

50

 

Bis 7 Jahre vor dem Erbfall

40

 

Bis 8 Jahre vor dem Erbfall

30

 

Bis 9 Jahre vor dem Erbfall

20

 

Bis 10 Jahre vor dem Erbfall

10

 

Ab 10 Jahre vor dem Erbfall

keine Ergänzungsansprüche

 

5. Was sind Ausstattungen und wie helfen sie bei der Enterbung?

Nicht als Schenkung bewertet und daher sofort pflichtteilsreduzierend sind sogenannte Ausstattungen. Dies sind Zuwendungen der Eltern an Kinder, die „mit Rücksicht auf deren Eheschließung“ oder „auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung“ erfolgen. Hierzu zählen z.B. die Mitgift/Aussteuer oder auch die Einrichtung eines Gewerbebetriebes. Solche Übertragungen sind dann nicht als Schenkung zu bewerten und sofort pflichtteilsreduzierend, wenn sie im Verhältnis zu den elterlichen Vermögensverhältnissen angemessen sind.

6. Wie pflichtteilsfest ist der Verkauf einer Immobilie gegen Leibrente?

Verkauft der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen, gilt dies mangels Unentgeltlichkeit nicht als Schenkung - zumindest soweit keine gemischte Schenkung wegen eines sehr niedrigen Verkaufspreises anzunehmen ist. Den Pflichtteil mindert ein Verkauf aber natürlich nicht, da ja die Gegenleistung, in der Regel der Kaufpreis, im Vermögen und damit im Nachlass verbleibt - solange das Geld nicht verbraucht wurde.

Es gibt jedoch eine Art des "Nachlassverbrauchs" durch Verkauf, der zur Pflichtteilsreduzierung durchaus in Betracht gezogen werden kann. Es handelt sich um einen Verkauf gegen Leibrente im Sinne von § 759 BGB. Praxisrelevant ist dabei insbesondere der Verkauf einer Immobilie gegen eine lebenslange monatliche Rente. Bei der Ermittlung der Höhe der Rente wird dann auch die statistische Restlebenserwartung berücksichtigt. Bei einem solchen Geschäft gehört die Immobilie nicht mehr zum Nachlass und auch die Gegenleistung in Form der Leibrente ist verbraucht, da sie mit dem Tod endet. Da regelmäßig auch keine Schenkung angenommen wird, wenn der tatsächliche Zeitpunkt des Todes erheblich vom statistisch erwarteten Lebensende bei der Transaktion abweicht, handelt es sich um eine Option, den Pflichtteil eines enterbten Angehörigen zu mindern und gleichzeitig seine eigene Versorgung in Form einer lebenslangen Leibrente zu sichern. Dennoch sollte auch ein solcher Schritt wohlüberlegt sein und die gesamte rechtliche und steuerliche Tragweite berücksichtigt werden.

7. Wie beeinflussen Heirat, Adoption und Güterstandswechsel die Pflichteilsquoten?

Da sich die Höhe des Pflichtteils nach der gesetzlichen Erbfolge richtet und diese von den familiären Verhältnissen abhängt, kann eine Pflichtteilsreduzierung zulasten eines enterbten Angehörigen auch durch das Hinzukommen weiterer Pflichtteilsberechtigter zum Beispiel durch Heirat oder ggf. Adoption erreicht werden.

Bei verheirateten Erblassern richtet sich die gesetzliche Erbfolge und damit auch die Pflichtteilsquote auch nach dem ehelichen Güterstand. Je nachdem, wessen Pflichtteil reduziert werden soll und wie das Vermögen innerhalb der Familie verteilt ist, kann hier sowohl der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaftals auch die Vereinbarung der Gütertrennung durch Ehevertrag strategisch geboten sein.

Durch einen Wechsel des Güterstandes lassen sich nicht nur die Pflichtteilsquoten der Angehörigen beeinflussen. Durch den Wechsel des Güterstandes lässt sich auch Vermögen unter Ehepartnern verschieben - etwa durch die Auflösung der Zugewinngemeinschaft und den Vollzug des Zugewinnausgleichs. Welche solcher Vereinbarungen inwieweit "pflichtteilsfest" sind, ist im Einzelfall aber umstritten. So kann etwa eine Güterstandsschaukel mit MIssbrauchsabsicht gegebenenfalls als pflichtteilsergänzungsrelevante Schenkung gewertet werden.

8. Kann man in ein ausländisches "Pflichtteilsparadies" flüchten?

Nicht alle Rechtsordnungen kennen ein Pflichtteilsrecht unserer Ausprägung. So hat zum Beispiel in den meisten US-Bundesstaaten die Testierfreiheit den Vorrang vor der Absicherung naher Angehöriger. Es ist grundsätzlich möglich, durch die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des nachlassrelevanten Vermögens ins Ausland in das Erbrecht eines anderen Staates zu „flüchten“, um Pflichtteilsansprüche zu reduzieren oder ganz auszuschalten.

Vor diesem Hintergrund ist die Europäische Erbrechtsverordnung (EUErbVO) zu beachten, die die Frage, welches nationale Erb- und Pflichtteilsrecht Anwendung findet, anhand des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers entscheidet. Dies eröffnet im Bedarfsfall weitere Möglichkeiten in der Pflichtteilsreduzierung. Welche Form der Pflichtteilsreduzierung im Einzelfall geboten ist, lässt sich aus anwaltlicher Perspektive nur anhand einer Gesamtbewertung aller konkreten Umstände und nach den Prioritäten des Erblassers entscheiden.

9. Was ist ein Pflichtteilsverzicht und wie wird er vereinbart?

Der sicherste Weg, um bereits zu Lebzeiten Pflichtteilsansprüche ungeliebter Erben auszuschalten ist der Pflichtteilsverzicht. Hierzu wird der Berechtigte natürlich regelmäßig nur gegen eine Abfindung oder sonstige Gegenleistung bereit sein. Diese Gegenleistung unterliegt grundsätzlich auch der Schenkungsteuer.

Ein Pflichtteilsverzicht kann auch gegenständlich beschränkt werden, zum Beispiel auf Betriebsvermögen, das in seiner Gesamtheit im Erbfall nicht durch Pflichtteilsansprüche gefährdet werden soll. Die Gestaltungsfreiheit ist auch beim Pflichtteilsverzicht nicht unbegrenzt. Es gilt die Gefahr der Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit oder erfolgreicher Anfechtung zu minimieren. Hier ist sowohl der Rechtsanwalt bei den Verhandlungen als auch der Notar bei der Beurkundung (Beurkundungspflicht!) gefordert.

Der Pflichtteilsverzicht ist im Übrigen vom Erbverzicht zu unterscheiden. Letzterer enthält zwar grundsätzlich auch einen Pflichtteilsverzicht, führt aber zur Erhöhung der Pflichtteile anderer Verwandter, was oft nicht gewollt ist.

Ausführliche Informationen zum Pflichteilsverzicht finden Sie hier: Erb- und Pflichtteilsverzicht

10. Rein in die Stiftung, raus aus dem Pflichtteil?

Stiftungen sind interessante Instrumente zur Gestaltung der Nachfolge. Sie sind jedoch weder eine Wunderwaffe im Kampf gegen die Steuerlast noch zur Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen. Schließlich gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Pflichtteilsrechts und insbesondere der Pflichtteilsergänzung auch für die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung.

Ungeachtet dessen kann der lebzeitige Vermögenstransfer auf eine Familienstiftung eine gute Alternative zum Verschenken an andere Personen sein. Das hängt von der konkreten Gestaltung der Stiftungssatzung sowie der Rolle des Erblassers als Stifter bzw. Stiftungsorgan ab. Ihre volle Wirkung entfalten Stiftungslösungen aber nur, wenn - wie bei anderen Transaktionen - die 10-Jahres-Frist der Pflichtteilsergänzung eingehalten wird. Wie bei gewöhnlichen Schenkungen ist daher eine rechtzeitige Planung geboten.

10. Q&A Pflichtteil mindern und umgehen

Schnelle Antworten auf wichtige Fragen

Welche Familienmitglieder haben einen Pflichtteil?

Im Falle einer Enterbung durch ein Testament haben Kinder und Ehepartner stets einen Pflichtteil. Eltern oder Enkel des Erblassers haben nur in den Konstellationen Pflichtteilsansprüche, in denen sie auch zu den gesetzlichen Erben gehören.

Kann man den Pflichtteil durch Testament ausschalten?

Durch Testament wird die Enterbung angeordnet, die aber bei pflichtteilsberechtigten Angehörigen zu Pflichtteilsansprüchen führt. Theoretisch kann im Testament zusätzlich die Entziehung des Pflichtteils angeordnet werden. Die Voraussetzungen und Anforderungen an eine Pflichtteilsentziehung sind aber so hoch, dass sie nur sehr selten einschlägig ist.

Welche Schenkungen mindern den Pflichtteil?

Die volle Wirkung bei der Pflichtteilsreduzierung entfalten die Schenkungen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits 10 Jahre vergangen sind, bei denen der Beschenkte nicht der Ehepartner des Erblassers ist und bei dem sich der Schenker keine Rechte wie etwa einen Nießbrauch vorbehalten hat.

Hindert eine Pflichtteilsstrafklausel die Kinder daran, den Pflichtteil zu fordern?

Eine Pflichtteilsstrafklausel in einem Berliner Testament sorgt dafür, dass die Kinder es sich genau überlegen, ob sie im ersten Erbfall den Pflichtteil fordern. Rechtlich verhindern können die Klauseln Pflichtteilsansprüche aber nicht.

Was ist der sicherste Weg, den Pflichtteil auszuschalten?

Der wirksamste Weg, das Thema Pflichtteil zu erledigen, ist die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts zwischen Erblasser und dem enterbten Angehörigen. Dieser "Königsweg" sollte daher immer eine Option sein - auch wenn er durch eine Abfindung erkauft werden muss.

So machen wir Erbrecht

Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.

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