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Schenkung & Schenkungsrecht

Vermögen verschenken - mit unseren Fachanwälten und Steuerberatern

Die vorweggenommene Erbfolge durch eine Schenkung zu Lebzeiten ist ein probates Mittel zur Regelung der Nachfolge. Als Alternative oder Ergänzung zur erbrechtlichen Vermögensübertragung eröffnet sie rechtliche und steuerliche Möglichkeiten - vor allem bei der Schenkung von Immobilien oder bei der Betriebsnachfolge.

Potenzielle Gefahren für die Generation der Schenkenden sollten aber unbedingt vertraglich durch umsichtige Formulierungen ausgeschlossen werden. Unsere erfahrenen Fachanwälte und Steuerberater unterstützen Sie bei der Planung und Durchführung lebzeitiger Vermögensübertragungen.

Leistungen der Anwälte und Steuerberater bei Schenkungen

Wir begleiten alle Arten von Schenkungen mit einem erfahrenen Team aus Fachanwälten für Erbrecht, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht und Familienrecht sowie mit unseren Steuerberatern mit einer Spezialisierung im Bereich der Schenkungssteuer. Beratungsschwerpunkte sind:

  • Rechtliche und steuerliche Planung und Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge
  • Entwurf, Prüfung und Anfechtung von Schenkungsverträgen
  • Absicherung des Schenkers durch Nießbrauch, Wohnrecht, Widerrufsrecht etc.
  • Rückgängigmachung von Schenkungen bei gesetzlichen oder vertraglichen Widerrufsrechten
  • Schenkungssteuerliche Optimierung, Abgabe von Schenkungssteuererklärungen und Einsprüche gegen Schenkungssteuerbescheide
  • Gründung von Familiengesellschaften und Familienstiftungen als Vehikel für die Vermögensübergabe
  • Schenkung von Betriebsvermögen als Instrument der Unternehmensnachfolge

Für eine unverbindliche Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

1. Was ist eine Schenkung? (rechtlich und steuerlich)

Eine Schenkung im Sinne des Zivilrechts (§ 516 BGB) ist ein unentgeltlicher Vertrag, in dem sich eine Vertragspartei verpflichtet, eine Leistung zu erbringen, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Anders als andere unentgeltliche Verträge (z.B. Leihe oder Auftrag), wird dem Beschenkten bei der Schenkung nicht nur eine zeitlich begrenzte Nutzungsmöglichkeit eingeräumt, sondern das Schenkungsobjekt dauerhaft in das Vermögen des Beschenkten übertragen.

Keine Schenkung stellen sogenannte unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten dar, die aber nach der Vorstellung des Bundesgerichtshofs zum Teil wie Schenkungen behandelt werden sollen.

Im Steuerrecht findet sich die Schenkung unter Lebenden in§ 7 ErbStG. Der Schenkungssteuer unterliegen danach freigebige Zuwendungen unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Grundlegend gilt auch hier der zivilrechtliche Schenkungsbegriff, wobei die Steuertatbestände aber in den Absätzen 1, 6, 7 und 8 des § 7 ErbStG abschließend geregelt sind.

Definition Schenkung, § 516 BGB

Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

2. Verschenken statt vererben? Beweggründe für eine Schenkung

Es gibt zahlreiche rechtliche, steuerliche und strategische Motive für eine Vermögensschenkung zu Lebzeiten. Hier die wichtigsten:

  1. Vorzeitige Auszahlung des Erbes auf Wunsch der Erben, etwa für die Ausbildung, den Immobilienerwerb oder die Existenzgründung
  2. Schenkung als Abfindung für einen gebotenen Pflichtteilsverzicht (z.B. bei der Unternehmensnachfolge)
  3. Vermögensübertragung zur Ausnutzung der persönlichen Freibeträge bei der Schenkungssteuer
  4. Klare Verhältnisse zu Lebzeiten schaffen, um einen Erbstreit zu verhindern

3. Der Schenkungsvertrag - Form und Inhalt

a. Formvorschriften für die Schenkung

Eine unmittelbar vollzogene sogenannte "Handschenkung" ist grundsätzlich formfrei wirksam, es sei denn es handelt sich um ein Grundstück. Ein Schenkungsvertrag ist dagegen auf eine spätere Erfüllung gerichtet. Ein so abgegebenes Schenkungsversprechen bedarf gemäß § 518 BGB der notariellen Beurkundung. Dieses sehr strenge Formerfordernis soll vor übereilten bzw. unüberlegten Schenkungen schützen und hat auch einen Beweiszweck, wenn um das Schenkungsversprechen gestritten wird. Wird die notarielle Form nicht eingehalten - etwa weil der Schenkungsvertrag nur privatschriftlich aufgesetzt wurde -, funktioniert die Schenkung dennoch, wenn die versprochene Leistung erbracht wird. Der Formmangel gilt dann als geheilt.

Ebenfalls notariell zu beurkunden ist eine Schenkung, die als Abfindung Bestandteil eines Pflichtteilsverzichtsvertrags bzw. Erbvertrags ist.

Unabhängig von den Formvorschriften gilt: Soweit es sich nicht um übliche Gelegenheitsgeschenke (Hochzeit, Geburtstag, Weihnachten etc.), sondern um handfeste Vermögensübertragungen handelt, sollte jeder Schenkung ein sorgfältig formulierter Schenkungsvertrag zugrunde liegen.

b. Der Schenkungsvertrag und seine Bestandteile

Mögliche Bestandteile des Schenkungsvertrags sind:

  1. Schenkungsgegenstand, bei Immobilien insbesondere Grundbuchdaten
  2. Erklärung der Übertragung
  3. Rückforderungsrechte und Vorbehaltsrechte
  4. Anrechnung auf ein Pflichtteilsrecht bei Schenkung an nahe Angehörige
  5. Besitzübergang, gegebenenfalls Mängelhaftung

Bei Grundstücksschenkungen ist regelmäßig auch die Auflassung und Grundbucherklärung Bestandteil des notariellen Schenkungsvertrages.

c. Die Haftung des Schenkers

Gemäß § 521 BGB haftet der Schenker nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Hierdurch wird er bessergestellt als etwa der Käufer, der auch leichte Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Der Grund für diese Haftungsprivilegierung ist, dass der Schenker ja regelmäßig aus uneigennützigen Motiven Vermögen hergibt. Der Haftungsmaßstab kann im Schenkungsvertrag verschärft oder weiter gemildert werden, solange die Haftung für Vorsatz unangetastet bleibt.

4. Absicherung des Schenkers - Nießbrauch, Wohnrecht & Co.

Zentraler Punkt einer jeden unentgeltlichen Vermögensübertragung sollte die Absicherung des Schenkers sein. Neben dem vertraglichen Widerrufsrecht stehen hier das Nießbrauchsrecht, oder auch das Wohnrecht im Vordergrund.

Bei einer Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt verbleibt das Nutzungsrecht hinsichtlich des verschenkten Gegenstandes beim Schenker. Er kann also etwa eine Immobilie weiter selbst bewohnen oder auf eigene Kosten vermieten. Bei der Schenkung eines Gesellschaftsanteils an einem Unternehmen unter Nießbrauchsvorbehalt kann der Schenker weiter selbst Gewinne realisieren und Stimmrechte ausüben. Gesetzlich geregelt ist der Nießbrauch in den §§ 1030 ff. BGB.

Ein vertraglich vereinbartes Wohnrecht belässt dem Schenker die Möglichkeit, eine verschenkte Immobilie weiter selbst zu bewohnen. Das Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB ist eine sogenannte beschränkte persönliche Dienstbarkeit und es finden die Vorschriften über den Nießbrauch Anwendung.

5. Widerruf von Schenkungen

Gelegentlich kommt es vor, dass der Schenker die Vermögensübertragung rückgängig machen will. Das kann am persönlichen Verhältnis zum Beschenkten an der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse beim Schenker oder Beschenkten oder an sonstigen Gründen liegen. Soll eine Schenkung rückgängig gemacht werden, muss ein gesetzliches oder vertragliches Rückforderungsrecht vorliegen und dieses richtig angewendet werden. Außerdem sind steuerliche Besonderheiten zu beachten.

a. Vertragliche Rücktrittsrechte

Der Schenker hat die Möglichkeit, im Schenkungsvertrag festzulegen, in welchen Fällen die Vermögensübertragung rückabgewickelt werden soll. Typische vertragliche Widerrufsrechte sind zum Beispiel die Insolvenz des Beschenkten oder die Missachtung bestimmter Auflagen. Auch ein unbedingtes Rückforderungsrecht, das jederzeit vom Schenker ohne Angabe von Gründen ausgeübt werden kann, ist denkbar.

b. Gesetzliche Widerrufsgründe

Auch ohne die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts im Schenkungsvertrag, kann es möglich sein, eine Schenkung rückgängig zu machen.

In bestimmten Konstellationen gewährt der Gesetzgeber ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Neben der Verarmung des Schenkers, gehört auch der "grobe Undank" des Beschenkten zu den gesetzlichen Widerrufsgründen bei unentgeltlichen Zuwendungen.

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Gesetzliche Widerrufs- und Rückforderungsgründe

§ 528 Abs. 1, Satz 1  BGB (Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers)

Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

§ 530 Abs. 1 BGB (Widerruf der Schenkung)

Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

6. Schenkungssteuer - Vermeidung, Gestaltung, Erklärung

Unentgeltliche Zuwendungen unterliegen grundsätzlich der Schenkungssteuer. Die Schenkungsteuer entspricht in weiten Teilen der Erbschaftssteuer und ist im selben Gesetz (ErbStG) geregelt. Bei dieser Steuerart gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten. Die wichtigsten 10 Punkte bei der Vermeidung der Schenkungsteuer sind:

  1. Persönliche Freibeträge beachten
  2. Mehrstufig schenken (z.B. Kettenschenkung)
  3. Freibeträge mehrfach nutzen (alle 10 Jahre)
  4. Freibeträge vergrößern durch Heirat, Adoption etc.
  5. Vergünstigungen für das "Familienheim" nutzen
  6. Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen nutzen
  7. Bewertungspotential bei Immobilien und Unternehmen nutzen
  8. Schenkungssteuererklärung richtig erstellen
  9. Einspruch gegen den Schenkungssteuerbescheid
  10. Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid

Wir nutzen alle dem Rechtsanwalt und Steuerberater zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten, um Schenkungsteuer zu vermeiden. Gerade langfristige Strategien unter Einbeziehung der erbrechtlichen Regeln sind in der Lage, auch sehr große Familienvermögen steuerfrei auf die nächste Generation zu übertragen.

Nachfolgend einige ausführliche Themenseiten rund um die Schenkungssteuer:

Verhältnis zum Schenker

Steuerklasse

Freibetrag

Steuersatz

Ehegatte

I

500.000 Euro

7-30 %

Kinder, Stiefkinder

I

400.000 Euro

7-30 %

Enkelkinder

I

200.000 Euro

7-30 %

Eltern

II

20.000 Euro

15-43 %

Geschwister, Neffen/Nichten

II

20.000 Euro

15-43 %

Schwiegerkinder

II

20.000 Euro

15-43 %

Lebensgefährten

III

20.000 Euro

30-50 %

Sonstige

III

20.000 Euro

30-50 %

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7. Schenkung von Immobilien und Betriebsvermögen - im Pool oder an eine Stiftung

Die bedeutendsten Schenkungen betreffen in der Regel Immobilien und Unternehmensanteile. Diese stellen nicht nur bedeutende Werte dar. Sie bedeuten auch eine rechtlich hohe Komplexität und sind nicht selten "emotional vorbelastet", wenn es sie Bestandteil des Familienvermögens sind. Sowohl bei der Absicherung es Schenkers als auch bei der Schenkungssteuer gelten eine Reihe von Besonderheiten.

Grundstücke und Gesellschaftsanteile werden häufig dadurch verschenkt, dass sie in eine Familiengesellschaft (sogenannter Familienpool) eingebracht und Anteile an der Gesellschaft dann schenkweise an Familienmitglieder übertragen werden. Das ist unter anderem deshalb vorteilhaft, weil man neben den Rückforderungsrechten aus dem Schenkungsvertrag noch gesellschaftsrechtliche Klauseln zum Ausschluss von Gesellschaftern hat. Hierdurch wird das Familienvermögen effizient zum Beispiel vor Familienmitglieder in Geldnot oder solchen mit den "falschen" Ehepartnern geschützt. Noch einen Schritt weiter geht, wer Vermögen an eine Familienstiftung verschenkt, um es so vor dem Zugriff Dritter zu schützen.

Ausführliche Informationen finden Sie auf unseren Themenseiten:

8. Pflichtteilsergänzung und Ausgleichung wegen Schenkungen

Schenkungen zu Lebzeiten liegen grundsätzlich im freien Ermessen des Schenkers. Sie haben zunächst auch keine Auswirkungen auf die Erbfolge. Allerdings können Sie im Erbfall sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche enterbter Angehöriger oder Ausgleichungspflichten unter Geschwistern auslösen.

a. Pflichtteilsergänzungsansprüche

Gesetzliche Erben können durch ein Testament enterbt werden. Nahe Angehörige wie Ehegatten und Kinder haben in diesen Fällen jedoch ein Pflichtteilsrecht und können beim Erbfall die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils vom testamentarischen Erben einfordern. Der Pflichtteil bemisst sich dabei nicht nur nach dem beim Erbfall vorhandenen Vermögen. Auch Schenkungen, die Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat, werden berücksichtigt, indem sie zur Pflichtteilsergänzung dem Nachlass hinzugerechnet werden (§ 2325 BGB). Dies geschieht zu 100 Prozent, wenn die Schenkung beim Erbfall nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Mit jedem weiteren Jahr, das verstreicht, reduziert sich der zu berücksichtigende Wert der Schenkung für die Pflichtteilsergänzung um 10 Prozent, sodass nach 10 Jahren keine Pflichtteilsergänzungsansprüche mehr im Raum stehen.

Erhält dagegen der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser eine Schenkung, kann der Erblasser dabei anordnen, dass sich der Angehörige den Wert der Schenkung auf den Pflichtteil anrechnen lassen muss (§ 2315 BGB).

b. Augleichungspflichten

Wenn Abkömmlinge gemäß gesetzlicher Erbfolge oder Testament zu gleichen Teilen erben sollen, kann unter Umständen ein Ausgleich für bereits zu Lebzeiten erhaltene Schenkungen rechtlich geboten sein. Solche Ausgleichungspflichten gemäß §§ 2050 ff BGB können aufgrund einer Ausstattung, Zuschüssen oder sonstigen Zuwendungen und auch bei einer Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers entstehen.

Ausführliche Informationen zu den Pflichtteilsergänzungsansprüchen und Ausgleichungspflichten finden Sie hier:

Video: Pflichtteilsergänzung bei Schenkung

Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt, wie sich lebzeitige Schenkungen auf die Pflichtteilsansprüche enterbter Angehöriger auswirken.

9. Schenkungsrecht - ein Fall für den Fachanwalt

Das Schenkungsrecht ist Teil des Zivilrechts und im BGB in den §§ 521 ff. geregelt. Es gibt keinen Fachanwalt für Schenkungsrecht. Schenkungen gehören jedoch in den Kompetenzbereich des Fachanwalts für Erbrecht. Dieser muss gemäß § 14 f Nr. 3 der Fachanwaltsordnung auch im Bereich der "vorweggenommenen Erbfolge" über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrungen verfügen. Die Nähe zum Erbrecht ergibt sich aus den zahlreichen Konsequenzen von Schenkungen auf der erbrechtlichen Ebene - etwa bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen oder bei Ausgleichungspflichten für Schenkungen.

Bei ROSE & PARTNER werden Mandate im Schenkungsrecht von Fachanwälten für Erbrecht gemeinsam mit Fachanwälten für Gesellschaftsrecht (bei Unternehmensnachfolgen) und natürlich hinsichtlich der Schenkungssteuer von Fachanwälten für Steuerrecht und Steuerberatern betreut. Ebenfalls zum Team gehören Rechtsanwälte für Immobilienrecht und Fachanwälte für Familienrecht.

10. Q&A Schenkung

Schnelle Antworten auf häufige Fragen

Was ist eine Schenkung?

Gemäß § 516 BGB ist eine Schenkung eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Das Steuerrecht spricht bei einer Schenkung von einer freigebigen Zuwendungen unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Für welche Schenkungen müssen Steuern gezahlt werden?

Grundsätzlich unterliegen Schenkungen der Schenkungssteuer. Für nahe Angehörige gibt es jedoch größere Freibeträge, etwa 500.000 Euro für Ehegatten oder 400.000 Euro für Kinder. Außerdem gibt es steuerliche Vergünstigungen für das Familienheim und für vom Beschenkten fortgeführte Betriebe.

Kann man eine Schenkung rückgängig machen?

Schenkungen können rückgängig gemacht werden, wenn ein vertraglicher oder gesetzlicher Rückforderungsgrund besteht. Im Schenkungsvertrag kann zum Beispiel ein Rücktrittsrecht des Schenkers für den Fall der Insolvenz des Beschenkten vereinbart werden. Gesetzliche Widerrufsrecht bestehen bei einer Verarmung des Schenkers oder bei grobem Undank des Beschenkten.

Gilt eine mündliche Schenkung?

Eine unmittelbar vollzogene sogenannte "Handschenkung" ist formfrei - also auch mündlich - wirksam. Wird die Schenkung dagegen lediglich versprochen (der Schenkungsgegenstand also noch nicht sofort übergeben), so muss ein solcher Schenkungsvertrag gemäß § 518 BGB von einem Notar beurkundet werden. Durch diese strenge Formvorschrift soll der Schenker vor unüberlegten Schenkungen geschützt werden. Außerdem kann so das Schenkungsversprechen im Zweifel besser bewiesen werden.

Verschenken oder vererben - was ist besser?

Schenkungen können eine gute Alternative zur Erbschaft sein. Durch die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten kann ein möglicher Erbstreit und gegebenenfalls Erbschaftsteuer vermieden werden. Beschenkte Familienangehörige werden in die Lage versetzt, eine Ausbildung, eine Immobile oder eine Existenzgründung zu finanzieren. Sinnvoll ist eine Schenkung aber nur dann im Vergleich zur Erbschaft, wenn der Schenker seine eigene Versorgung im Schenkungsvertrag absichert, zum Beispiel durch den Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts.

Kann man mit einer Schenkung den Pflichtteil reduzieren?

Wer zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, kann damit grundsätzlich den Nachlass und damit den Pflichtteil eines enterbten Angehörigen mindern. Allerdings werden verschenkte Vermögenswerte anfangs noch voll für die Pflichtteilsberechnung mitgezählt. Diese sogenannte Pflichtteilsergänzung reduziert sich dann jährlich um 10 Prozent und ist somit nach 10 Jahren erledigt. Bei Schenkungen an Ehegatten sowie bei der Schenkung unter umfangreichen Vorbehaltsrechten bleibt die Pflichtteisergänzung dauerhaft vollumfänglich bestehen.

So machen wir Erbrecht

Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.

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