Pflichtteilsverzicht & Erbverzicht

Gründe, Folgen, Abfindung, Anfechtung, Steuern

Erbrechtliche Verzichtsverträge gemäß § 2348 BGB sind neben Testamenten ein wichtiges Instrument bei der Gestaltung der Nachfolge. Gerade bei Pflichtteilsberechtigten ist ein Verzicht – in der Regel gegen Abfindung – oft die einzige Möglichkeit, den Nachlass zu schützen und einen Erbstreit zu vermeiden.

Pflichtteilsrechte können nämlich höchst störende, mitunter desaströse Zahlungsverpflichtungen nach sich ziehen. Die regelmäßig hohe Liquiditätsbelastung durch Pflichtteilsansprüche zum Beispiel von „weichenden“ Geschwistern können etwa die Existenz eines Betriebes gefährden oder zum Immobilienvermögen zerschlagen. Durch vertragliche Vereinbarung von Pflichtteilsverzichten kann ein solches Problem noch zu Lebzeiten verlässlich ausgeschaltet, das Nachlassvermögen gesichert und ein Erbstreit verhindert werden. Der Erblasser gewinnt durch den Pflichtteilsverzicht vollständige Testierfreiheit.

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Erbverzicht, Pflichtteilsverzicht, Zuwendungsverzicht - ein Überblick

Erbrechtliche Verzichtsverträge können sowohl den vollumfänglichen Erbverzicht oder nur den Verzicht auf den Pflichtteil beinhalten. Der Erbverzicht erstreckt sich immer auch auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht.

In der Praxis herrscht jedoch der Pflichtteilsverzicht vor. Durch einen reinen Pflichtteilsverzicht erhöhen sich die Pflichtteilsquoten der übrigen gesetzlichen Erben nicht. Dies verschafft mehr Freiräume bei der Nachlassplanung. Der dritte – sehr seltene – erbrechtliche Verzicht ist der sogenannte Zuwendungsverzicht. In manchen Konstellationen kann es sinnvoll sein, dass der testamentarisch eingesetzte Erbe durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichtet. Dies kann etwa bei gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten mit Bindungswirkung (Berliner Testament) sinnvoll sein. 

Gute Gründe für einen Pflichtteilsverzicht

Es gibt eine Reihe von familiären, rechtlichen und wirtschaftlichen Familienkonstellationen, bei denen ein Pflichtteilsverzicht hilfreich ist. Einige wichtige Fälle stellen wir Ihnen nachfolgend vor:

  1. Absicherung des Ehegatten beim Berliner Testament: Beim klassischen gemeinschaftlichen Ehegattentestament setzen sich die Eheleute für den ersten Erbfall gegenseitig zu Alleinerben ein und enterben daher zunächst die Kinder. Fordern diese dann Pflichtteilsansprüche ein, kann das für die Witwe bzw. den Witwer schlimme Folgen haben - vor allem, wenn der Nachlass überwiegend aus Immobilien oder Unternehmensanteilen besteht und nicht ausreichend Liquidität für die Erfüllung der Pflichtteilsansprüche vorhanden ist.
  2. Klare Verhältnisse mit verstoßenem Kind: Ist das Verhältnis zu einem Kind unwiderbringlich zerstört, entsteht der Wunsch einen Schlussstrich zu ziehen und bestehende Konflikte nicht noch in einen Erbstreit münden zu lassen. Das kann mit einer Enterbung und dem dazugehörigen Pflichtteilsverzicht gegen Zahlung einer Abfindung erreicht werden.
  3. Großzügige lebzeitige Zuwendungen: Hat ein Kind bereits zu Lebzeiten durch großzügige Schenkungen sein "Erbe" erhalten, kann ein Pflichtteilsverzicht geboten sein, um bei der späteren Gleichstellung der sonstigen Erben (Geschwister) freie Hand zu haben. Zusätzlich sollten die lebzeitigen Zuwendungen stets unter Anrechnung auf den Pflichtteil erfolgen.
  4. Sicherung der Unternehmensnachfolge: Bei der Unternehmensnachfolge wird häufig eines der Kinder als Nachfolger für den Betrieb bestimmt. Damit die übrigen Geschwister und auch der Ehegatte die Fortführung des Unternehmens nicht durch die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gefährden, sollte die Nachfolgegestaltung durch entsprechende Pflichtteilsverzichte abgesichert werden - gegebenenfalls gegen Einräumung von kapitalistischen Beteiligungen.
  5. Problematische Erben: Ein Pflichtteilsverzicht kann auch dann zum Erhalt des Familienvermögnes geboten sein, wenn ein Pflichtteilsberechtigter überschuldet ist oder Sozialleistungen bezieht.

Vereinbarung und Folgen eines Pflichtteilsverzichts

Der Pflichtteilsverzicht ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und einem Pflichtteilsberechtigten. Formwirksam ist er nur, wenn er notariell beurkundet wird. Der Verzicht kann nur unter Lebenden erklärt werden - also nicht erst nach dem Erbfall. Der Pflichtteilsberechtigte kann sich beim Vertragsschluss vertreten lassen, während der Erblasser grundsätzlich persönlich die Annahme des Verzichts abgeben muss.

Häufig ist der Pflichtteilsverzicht auch Bestandteil eines Erbvertrags oder eines Ehevertrags und gehört als Baustein zu einer umfassenden Nachfolgeregelung.

Im Normalfall wird im Erbverzichtsvertrag eine Abfindung als Gegenleistung vereinbart. Zur Absicherung des Erben, sollte der Verzicht nur unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der Abfindung geschlossen werden.

Der wirksame Verzicht schließt Pflichtteilsansprüche des Angehörigen im Falle der Enterbung aus. Im Verzicht allein liegt jedoch noch keine Enterbung. Diese muss zusätzlich durch eine entsprechende letztwillige Verfügung erfolgen.

Der Pflichtteilsverzicht erstreckt sich regelmäßig auf den "normalen" Pflichtteilsanspruch ebenso wie auf Pflichtteilsergänzungsansprüche oder einen Pflichtteilsrestanspruch. Denkbar ist aber auch ein Verzicht auf einen Teil des Pflichtteils oder etwa die Begrenzung des Pflichtteils auf einen Höchstbetrag. Der Pflichtteilsverzicht wirkd – wie der Erbverzicht – grundsätzlich auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, sofern dieser selbst ein Abkömmling oder Seitenverwandter des Erblassers ist.

Anfechtung bzw. Sittenwidrigkeit des Erb- oder Pflichtteilsverzichts

Wie andere Rechtsgeschäfte unter Lebenden, kann der Verzichtsvertrag wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung angefochten werden. Dies soll nach der Rechtsprechung jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit nur bis zum Eintritt des Erbfalls möglich sein.

Ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht kann darüber hinaus auch wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Das ist z.B. der Fall, wenn der Erblasser eine Zwangslage oder die Unerfahrenheit des verzichtenden Erbens ausnutzt und die Abfindung im krassen Missverhältnis zum Verzicht steht.

Wer es bei der Vereinbarung des Pflichtteilsverzicht also übertreibt und überhaupt nicht mit offenen Karten spielt, darf also nicht darauf vertrauen, dass der Verzicht auch einer gerichtlichen Überprüfung standhält.

Alternativen zum Pflichtteilsverzicht

Der Pflichtteilsverzicht ist ohne Frage der Königsweg bei der Bewältigung drohender Pflichtteilsprobleme. Allerdings bedarf er stets der Mitwirkung des Angehörigen, der enterbt wurde oder enterbt werden soll. In vielen familiären Konstellationen ist es jedoch schwierig oder gar unmöglich, diese Mitwirkung herbeizuführen - selbst wenn die Bereitschaft besteht, als Gegenleistung für den Verzicht eine Abfindung zu zahlen.

Daher muss häufig auf Alternativen zum Pflichtteilsverzicht zurückgegriffen werden, um das Thema Pflichtteil bei der Vermögens- oder Betriebsnachfolge in den Griff zu bekommen. Da die Entziehung des Pflichtteils durch Anordnung im Testament aufgrund der hohen Anforderungen nur solten in Frage kommen wird und auch Eingriffe in die Familienverhältnisse (Heirat oder Adoption) mit Auswirkungen auf die Pflichtteilsquoten aufwändig und folgenreich sind, bleiben häufig nur Vermögensverschiebungen zu Lebzeiten. Bei Schenkungen müsse stets die vorübergehend entstehenden Pflichtteilsergänzungsansprüche beachtet werden. Daher kommt etwa bei Immobilien grundsätzlich auch ein Verkauf gegen eine lebenslange Leibrente in Betracht.

Einen ausführlichen Überblick über alle Strategien zur Pflichtteilsminderung finden Sie hier: Reduzierung Pflichtteil

Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Verzicht und Abfindung

Wie bei allen erbrechtlichen Gestaltungen müssen auch beim Pflichtteilsverzicht bzw. Erbverzicht etwaige steuerliche Auswirkungen beachtet werden. Zwar stellt der Verzicht des Pflichtteilsberechtigten keine Schenkung an den Erblasser dar, sodass der Verzicht für sich genommen nicht zu einer Steuerpflicht führt.

Anders verhält es sich aber in den Fällen, in denen eine Gegenleistung vereinbart und erfüllt wird, also insbesondere eine Abfindung. Eine solche Abfindung unterliegt zwar nicht der Einkommensteuer aber der Schenkungsteuer, da sie als "Schenkung unter Lebenden" gewertet wird. Die Freibeträge und Steuersätze richten sich dabei nach dem Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem verzichtenden Pflichtteilsberechtigten. Daher gilt für den Verzicht eines Kindes gegenüber einem Elternteil etwa ein Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro. Dies gilt übrigens auch, wenn die Abfindung nicht vom Erblasser kommt, sondern von einer anderen Person. Hierdurch ergeben sich steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf Geschwister.

Der Erblasser kann dagegen seine Aufwendungen für die Abfindung nicht steuerlich geltend machen. Aus steuerlicher Sicht sollten daher stets auch Alternativen zum Erbverzicht in Betracht gezogen und geprüft werden. Das gilt insbesondere, wenn es um Betriebsvermögen mit stillen Reserven geht. 

Ausführliche Informationen rund um die Erbschaftsteuer bei Pflichtteilsthemen finden Sie hier: Pflichtteil & Erbschaftsteuer

§ 2346 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit (Pflichtteilsverzicht)

(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.

(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.

Q&A Pflichtteilsverzicht, Erbverzicht

Schnelle Antworten auf häufige Fragen

Sollte man auf seinen Pflichtteil verzichten?

Der Pflichtteilsverzicht bringt für den Verzichtenden aus rechtlicher Sicht zunächst nur Nachteile. Der Verzicht kann jedoch zum Schutz des Familienvermögens sinnvoll sein - zum Beispiel bei einer Überschuldung des Pflichtteilsberechtigten. Außerdem bekommt der Verzichtende die Möglichkeit, durch eine Abfindung schon zu Lebzeiten am Vermögen des Erblassers teilzuhaben.

Gibt es beim Pflichtteilsverzicht immer eine Abfindung?

Ein Pflichtteilsverzicht führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Abfindung. Diese muss als Gegenleistung ausdrücklich im Verzichtsvertrag vereinbart werden. Üblich sind sowohl Pflichtteilsverzichte mit als auch ohne Abfindungsregelung.

Kann man trotz Pflichtteilsverzicht noch Erbe werden?

Der Pflichtteilsverzicht schließt nur die Pflichtteilsansprüche im Falle einer Enterbung aus, ordnet aber selbst keine Enterbung an. Daher kann man auch nach Abgabe eines Verzichts noch gesetzlicher oder testamentarischer Erbe werden.

Kann man einen Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht anfechten?

Erbrechtliche Verzichtsverträge können vom Verzichtenden wegen Täuschung oder Irrtum angefochten werden,  solange der Erblasser als Vertragspartner noch lebt. Nach dessen Versterben besteht die Möglichkeit, dass ein Gericht den Verzicht in besonderen Konstellationen wegen Sittenwidrigkeit für unwirksam erklärt.

Ist ein handschriftlicher Pflichtteilsverzicht gültig?

Ein Pflichtteilsverzicht ist nur wirksam, wenn er bei einem Notar beurkundet wird. Einen alternative handschriftliche (eigenhändige) Errichtung wie bei einem Testament ist nicht möglich.

So machen wir Erbrecht

Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.

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