E-Commerce: Werbung mit „Black-Friday“-Angeboten erlaubt?

Markenrechte um „Black Friday“ noch ungeklärt

Am 25.11.2022 ist "Black Friday" und Unternehmen weltweit werfen mit Rabatt-Aktionen um sich. Was viele nicht wissen: Es gibt eine Marke um den Begriff "Black Friday". Diese ist im Markenregister eingetragen und geschützt. Darf man trotzdem damit werben oder verletzt man dadurch Markenrechte?

Veröffentlicht am: 24.11.2022
Qualifikation: Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Morgen ist es wieder so weit, der Black Friday steht vor der Tür. Viele Unternehmen bieten an diesem Tag große Rabattaktionen an, um den Beginn der Weihnachtseinkaufsaison einzuläuten. Schnäppchenjäger kommen vielerorts auf ihre Kosten. Vor allem im E-Commerce ist der Black Friday weit verbreitet. Bereits Wochen vorher wird für „Black Friday Deals“ oder für die „Black Week“ geworben. Dabei gibt es am Freitag in vielen Onlineshops Prozente oder Aktionsangebote, vereinzelt auch schon die ganze Woche.

Aber Vorsicht! Es existiert ein Unternehmen, welches sich 2013 die Wort-Marke „Black Friday“ geschützt hat. Seit Jahren bestehen daher Unklarheiten darüber, ob man risikofrei mit den Begriffen „Black Friday“ werben darf. Alle Einzelheiten dazu im Folgenden.

„Black Friday“ bislang noch geschützte Marke

Seit 2016 wurden mehrere Löschungsanträge gestellt, um die Wortmarke „Black Friday“ aus dem Markenregister zu entfernen. Mittlerweile hat das Bundespatentgericht dafür gesorgt, dass die Marke zumindest für bestimmte Dienstleistungen im Rahmen von Werbung nicht mehr schutzfähig im Sinne des Markenrechts ist. Das gilt zum Beispiel bereits im Bereich der Elektro- und Elektronikwaren.

Zwar ist die Marke nach neuester BGH-Rechtsprechung für gewisse Bereiche gelöscht worden sowie durch das OLG Berlin in weiteren Bereichen verfallen. Jedoch ist die Marke heute noch immer im Markenregister eingetragen. Daher gilt Vorsicht walten zu lassen, wenn Dienstleistungen außerhalb des Elektrobereichs beworben werden sollen.

OLG Berlin: Kein Markenschutz für „Black Friday“

Erst am 14.10.2022 hat das Berliner Kammergericht sein Urteil gefällt. Infolgedessen soll die Marke „Black Friday“ für ca. 900 verbleibende Waren- und Dienstleistungen aus dem Markenregister gelöscht werden. In der Begründung hieß es, dass die Marke lediglich beschreibend – nicht etwa rechtserhaltend – verwendet wurde, da der Begriff den angesprochenen Verkehrskreisen bereits als Beschreibung einer Rabattaktion bekannt war.

Denn ebenso wie die Begriffe Muttertag, Valentinstag, Vatertag oder Schlussverkauf handelt es sich beim „Black Friday“ um einen alltäglichen Begriff, für den es eigentlich keinen Markenschutz geben sollte.

Verstoß gegen Markenrecht: Abmahnung

Was passiert, wenn man durch seine Werbung mit „Black Friday“-Rabatten versehentlich den markenrechtlich geschützten Bereich berührt? Wer unberechtigt geschützte Begriffe verwendet, verletzt das Markenrecht. Dann droht eine Abmahnung durch den Berechtigten.

Möglich ist eine Verwendung geschützter Begriffe jedoch zum Beispiel durch Lizenzverträge mit den Markeninhabern. Eine Lizenz des Markeninhabers erlaubt dem Lizenznehmer die Verwendung seiner geschützten Marke. Im Gegenzug wird eine Lizenzgebühr fällig.

Vorsicht bei Werbung! Urteil zur Marke Black Friday noch nicht endgültig

Die Markeninhaberin des „Black Friday“ – die chinesische Super Union Holdings Limited – kann allerdings noch durch Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berliner Urteil vorgehen. Dann wäre das Urteil so lange nicht rechtskräftig, bis über die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden ist.

Wer also im E-Commerce für seine Produkte bzw. sein Unternehmen mit „Black Friday“-Aktionen werben möchte, sollte abwarten, bis die Marke endgültig aus dem Markenregister gelöscht wird! Die bislang einzige konkrete Ausnahme gilt für Elektro- und Elektronikartikel.