Blockchain künftig nur mit BaFin-Lizenz!

Bundesregierung reguliert digitale Vermögenswerte

Veröffentlicht am: 22.01.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Bundesregierung reguliert digitale Vermögenswerte

Ein Beitrag von Fiona Schönbohm

Plötzlich sind wir ganz vorne dabei im digitalen Wandel – jedenfalls, wenn es um die Regulierung geht. Seit dem 1. Januar 2020 unterfallen alle Blockchain-basierten Vermögenswerte, darunter vor allem Bitcoin und ähnliche Kryptowährungen, der Erlaubnispflicht bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin).

Kryptowährungen neu geregelt

Die Bundesregierung hatte das aktuelle Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Geldwäsche-Richtlinie zum Anlass genommen. Die Richtlinie sieht vor, dass Anbieter elektronischer Geldbörsen künftig nach nationalem Recht in den Kreis der Verpflichteten fallen sollen. Die nun seit Anfang des Jahres geltende deutsche Regelung geht darüber aber weit hinaus.

Das nunmehr geltende Aufsichtsrecht wendet die allgemeinen Regulierungsvorgaben für Finanzdienstleistungsinstitute auf alle Blockchain-Geschäftsmodelle an. Konkret wird die Verwahrung, Verwaltung und Sicherung von Kryptowerten oder privatem kryptographischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen, zur erlaunispflichtigen Finanzdienstleistung gemacht. Darunter fallen Bitcoin ebenso wie digitale Wertpapiere (Security Token).

BaFin-Lizenz: Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Das bedeutet: Ab sofort ist die Beantragung einer BaFin-Lizenz unter den entsprechenden strengen Voraussetzungen nötig. So müssen beispielsweise Geschäftsleiter neben einer einschlägigen Berufsausbildung im juristischen oder wirtschaftlichen Bereich auch praktische Führungserfahrungen mit Bankgeschäften vorweisen können. Insbesondere für Internet Startups wird das mit der Einstellung erfahrenen und teuren Führungspersonals einhergehen.

Zwar gibt es für bereits seit 2019 bestehende Unternehmen eine Übergangsregelung. Danach muss lediglich bis zum 31. März 2020 die Absicht zur Stellung eines Erlaubnisantrages schriftlich mitgeteilt werden und diese Erlaubnis dann bis zum 30. November 2020 beantragt werden.

Danach, und für alle in Gründung befindlichen Unternehmen schon jetzt, greift aber die Schärfe des Gesetzes. Das Betreiben von regulierten Finanzdienstleistungen ohne Lizenz ist eine Straftat, die mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann.

Fazit: Vor- und Nachteile der Regelung

Der deutsche Alleingang in Sachen Kryptowährungen soll den Betroffenen und Investoren Rechtssicherheit gewähren. Dadurch dürfte auch die Finanzierung von Startups in dem neuen Technologiebereich einfacher werden. Eine nicht europäisch abgestimmte Lösung kann aber, wenn die übrigen Mitgliedstaaten nicht bald nachziehen, auch schnell zum Standortnachteil werden und zu einer Abwanderung ins europäische Ausland führen.                                     

Insbesondere, weil das europäische Passporting für Finanzdienstleister auf dem europäischen Markt nicht genutzt werden kann, bedeutet dies in naher Zukunft für die Unternehmen zunächst, dass sie eine gesonderte deutsche Erlaubnis benötigen, wenn sie in Deutschland Kryptowährungen anbieten möchten. Gerade kleinere Startups dürfte dies vor erheblichen finanziellen und organisatorische Hürden stellen.