Das neue Stiftungsregister ab 2026

Erleichterungen und Erschwernisse für den Stiftungsalltag der Zukunft

Mit der Stiftungsrechtsreform wurde beschlossen, ab dem Jahr 2026 ein bundesweites Stiftungsregister einzuführen. Bisher gab es Stiftungsregister lediglich auf Länderebene. Jetzt wird ein zentrales Register eingeführt, dessen Anmeldepflicht mit einem Zwangsgeld von bis zu EUR 1.000,00 bußgeldbewehrt ist und das dann bis Ende 2026 auch für Bestandsstiftungen gilt.

Veröffentlicht am: 01.03.2022
Lesedauer:

Erleichterungen und Erschwernisse für den Stiftungsalltag der Zukunft

Autor: Dr. Michael Demuth, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Hamburg

Mit der Stiftungsrechtsreform wurde beschlossen, ab dem Jahr 2026 ein bundesweites Stiftungsregister einzuführen. Bisher gab es Stiftungsregister lediglich auf Länderebene. Jetzt wird ein zentrales Register eingeführt, dessen Anmeldepflicht mit einem Zwangsgeld von bis zu EUR 1.000,00 bußgeldbewehrt ist und das dann bis Ende 2026 auch für Bestandsstiftungen gilt.

Schon das Transparenzregister hatte seit 2017 Stiftungen gezwungen, sich öffentlich zu registrieren. Nachdem dort das Erfordernis des Nachweises eines berechtigten Interesses weggefallen ist, sind Stiftungen grundsätzlich für jedermann auffindbar und entsprechend transparenter geworden. Gerade für privatnützige Familienstiftungen stellt dies regelmäßig einen unerwünschten Nebeneffekt dar.

Während beim Transparenzregister jedoch die Stoßrichtung Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung sind, soll das Stiftungsregister den Stiftungen den Vertretungsnachweis und damit den Auftritt im Rechtsverkehr erleichtern.

Was einzutragen ist

§ 2 des Stiftungsregistergesetzes, gültig ab 1.1.2026, sieht einen umfangreichen Katalog von Angaben vor, die in das Stiftungsregister einzutragen sind. Diese reichen vom Namen und Sitz der Stiftung über persönliche Daten wie Namen, Geburtsdaten und Wohnorte der Stiftungsvorstände sowie deren Vertretungsmacht bis zur Aufhebung, Auflösung und Beendigung der Stiftung.

Daneben sind die Stiftungsdokumente, insbesondere die Satzung und das Stiftungsgeschäft, einzureichen.

Eine Eintragung im Stiftungsregister ersetzt nicht die Eintragung im Transparenzregister und umgekehrt. Dies bedeutet einen entsprechenden Mehraufwand für Stiftungen.

Wirkungen im Rechtsverkehr

Durch die Eintragung der Vorstände und der entsprechenden Vertretungsregelungen, einschließlich etwaiger Vertretungsbeschränkungen, wird der Auftritt im Rechtsverkehr für Stiftungen dann deutlich erleichtert. Vergleichbar dem Handelsregister können Geschäftspartner zukünftig auf die entsprechenden Eintragungen des Stiftungsregisters bei Abschluss von Rechtsgeschäften mit der Stiftung vertrauen.

Der aufwändige Nachweis durch von der Stiftungsbehörde ausgestellten Vertretungsnachweisen entfällt damit. Eingetragene Stiftungen tragen dann den Zusatz „eingetragene Stiftungen“ oder „e.S.“. Da Treuhandstiftungen nicht eintragungsfähig sein werden, werden diese im Rechtsverkehr in Zukunft deutlicher von selbständigen Stiftungen bürgerlichen Rechts unterscheidbar sein. Dies gilt auch für Stiftungen im Rechtskleid einer gemeinnützigen GmbH.

Einsichtnahme und Grenzen

Jedermann ist berechtigt, in das Stiftungsregister Einsicht zu nehmen. Der Nachweis eines besonderen Interesses ist nicht notwendig. Diese umfassende Transparenz dürfte für privatnützige Familienstiftungen, deren Zweck die private Vermögensnachfolge und Versorgung von Angehörigen ist, regelmäßig nicht erwünscht sein. Dieses Problem wird dadurch verschärft, dass § 15 des Stiftungsregistergesetzes auch einen Einblick in die zum Stiftungsregister eingereichten Dokumente gewährt. Darunter fällt insbesondere die Stiftungssatzung, in welcher regelmäßig auch die Begünstigten der Stiftung (Destinatäre) und der Umfang ihrer Begünstigung vermerkt sind.

Hiergegen kann die Stiftung oder ein Dritter, wie die Destinatäre, Widerspruch erheben, wenn sie hierfür wiederum ein berechtigtes Interesse nachweisen. Dies dürfte bei höchstpersönlichen Informationen, wie dem Umfang der Begünstigung, Adressdaten und dergleichen der Fall sein, sodass die Betroffenen eine entsprechende Schwärzung verlangen können. Die Einzelheiten hierzu sollen in einer Ausführungsverordnung noch geregelt werden.

Vor- und Nachteile für Stiftungen

Das ab 2026 beim Bundesamt für Justiz einzuführende Stiftungsregister bringt für Stiftung als Vorteil die erleichterte Teilnahme am Rechtsverkehr und als Nachteil den höheren Compliance- Aufwand mit sich. Für Familienstiftungen dürfte regelmäßig auch die erhöhte Transparenz sehr privater Informationen nachteilig sein, während dies gemeinnützige Stiftungen naturgemäß regelmäßig nicht betrifft. Bei bestehenden Familienstiftungen sollte im Vorfeld der Einführung des Stiftungsregisters geprüft werden, inwieweit sensible Informationen aus der zum Stiftungsregister einzureichenden Satzung in Nebendokumente ausgelagert werden kann.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Stiftungsrechtsspezialisten an den jeweiligen Standorten.