Stiftungsregister

Mehr Transparenz und Rechtssicherheit für Stiftungen

In Deutschland gibt es bisher kein bundesweites Register für Stiftungen. Lediglich die Stiftungsbehörden der einzelnen Bundesländer führen sogenannte Stiftungsverzeichnisse. Ein Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums will dies ändern. Dies wäre eine sinnvolle Ergänzung im Stiftungsrecht.

Gründe für die Einführung eines Stiftungsregisters

Ein zentrales Stiftungsregister mit Publizitätswirkung dient der Transparenz im Stiftungswesen. Damit würde eine Rechtssicherheit geschaffen, die bei anderen juristischen Personen etwa durch das Handelsregister oder das Vereinsregister seit jeher geben ist.

Insbesondere ließe sich dann die Vertretungsmacht der Stiftungsvorstände praxistauglich nachweisen. Derzeit bedarf es hierfür einer behördliche Vertretungsbescheinigung, die regelmäßig neu ausgestellt werden muss.

Für den Rechtsverkehr wichtige Informationen über eine Stiftung könnten bei einer zentralen Institution abgerufen werden und der Wegfall der einzelnen Stiftungsverzeichnisse der Länder würde den Verwaltungsaufwand der jeweiligen Stiftungsbehörden reduzieren.

Die geplante Reform des Stiftungsrechts

Vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten Vorzüge hat das Bundesjustizministerium in einem Referentenentwurf vom 28. September 2020 die Einführung eines Stiftungsregisters zu einem zentralen Punkt der geplanten Reform des Stiftungsrechts gemacht. Dieses soll vom Bundesamt der Justiz geführt werden.

Die Umsetzung der Reform soll durch die neuen §§ 82b bis 82d BGB erfolgen.

Zentrale Regelungen sind:

  1.  Die Stiftung und ihre Vorstandsmitglieder sind nach Anerkennung der Stiftung zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden. In der Anmeldung sind die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder und etwaige besonderer Vertreter sowie deren etwaige Beschränkungen der Vertretungsmacht anzugeben.
  2.  Nach Eintragung in das Stiftungsregister hat die Stiftung ihren Namen mit dem Zusatz „eingetragene Stiftung“ zu führen, alternativ  die Abkürzung „e.S.“.
  3. Eine Stiftungsregister einzutragende Tatsache kann die Stiftung einem Dritten Geschäftsverkehr nur entgegensetzen, wenn diese Tatsache Stiftungsregister eingetragen oder den Dritten bekannt ist. Wurde eine einzutragende Tatsache in der Stiftung Register eingetragen, so muss ein dritter Geschäftsverkehr diese Tatsache gegenüber der Stiftung gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass er die Tatsache wieder kannte noch kennen musste (Vertrauensschutz).
  4. Jede Änderung hinsichtlich des Vorstands  oder anderer vertretungsberechtigter Personen, ist beim Stiftungsregister anzumelden.
  5.  Ebenso ist eine Satzungsänderung zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden.

 Die Einzelheiten zum neuen Register sind im geplanten Stiftungsegistergesetz (StiftRG) geregelt.

  1. der Name,
  2. der Sitz,
  3. das Datum des Stiftungsgeschäfts und der Anerkennung oder der Genehmigung der Stiftung oder der vergleichbaren Errichtungsakte bei Stiftungen, die durch eine Zusammenlegung oder die vor dem 1. Januar 1900 errichtet wurden,
  4. bei Verbrauchsstiftungen auch der Zeitraum, für den die Stiftung errichtet wurde,
  5. der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort der Mitglieder des Vorstands und deren Vertretungsmacht,
  6. die satzungsmäßigen Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands nach § 84 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  7. der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort der besonderen Vertreter und deren Vertretungsmacht,
  8. die nach der Eintragung der Stiftung erfolgten Satzungsänderungen durch die zuständigen Stiftungsorgane oder die nach Landesrecht zuständige Behörde,
  9. das Erlöschen der übertragenden Stiftung durch Zulegung und Zusammenlegung,
  10. die Auflösung der Stiftung nach § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  11. die Aufhebung der Stiftung nach § 87a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  12. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich der Stiftung ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird oder angeordnet wird, dass Verfügungen der Stiftung nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind,
  13. die Aufhebung von Maßnahmen nach Nummer 12,
  14. die Auflösung der Stiftung nach § 87b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  15. die Aufhebung a) des Eröffnungsbeschlusses, b) der Anordnung der Eigenverwaltung oder c) der Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte
  16. die Einstellung des Insolvenzverfahrens,
  17. die Aufhebung des Insolvenzverfahrens,
  18. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und deren Aufhebung,
  19. der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort der Liquidatoren und deren Vertretungsmacht sowie
  20. die Beendigung der Stiftung.

Video: Unsere Beratung im Stiftungsrecht

Rechtsanwalt Dr. Michael Demuth erklärt in diesem Video, was Sie von einer Beratung im Stiftungsrecht bei ROSE & PARTNER erwarten dürfen.

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