Der Abwesende Stiftungsvorstand

Stellvertretung von Stiftungsvorständen bei der Beschlussfassung

Veröffentlicht am: 15.07.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Stellvertretung von Stiftungsvorständen bei der Beschlussfassung

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Finn R. Dethleff

Die Stiftung benötigt, um handlungsfähig zu sein, wie jede andere juristische Person auch, ein Geschäftsführungsorgan. Entsprechend den Regelungen zum Vereinsrecht wird die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Besteht dieser aus mehreren Personen, wird die Stiftung mangels abweichender Regelungen in der Stiftungssatzung, durch die Mehrheit der Vorstandmitglieder vertreten. Die Willensbildung erfolgt dann durch eine entsprechende Beschlussfassung der Vorstandsmitglieder.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) musste sich nun mit Frage auseinandersetzen, ob sich Vorstandsmitglieder bei einer Beschlussfassung des Vorstandes über die Änderung der Stiftungssatzung gegenseitig vertreten können.

Satzungsänderung bei der Stiftung

Grundsätzlich verlangt die gesetzliche Ausgestaltung der rechtsfähigen Stiftung, dass der Wille des Stifters in den wesensbestimmenden Merkmalen der Stiftung – also Zweck, Vermögensbindung und organisatorische Struktur – auf Dauer und weitgehend unabänderlich festgelegt ist. Daraus folgt der Grundsatz, dass der historische Stifterwille als solcher grundsätzlich nicht zur Disposition der Stiftungsorgane steht.

Hat der Stifter in der Satzung eine Änderung der Stiftungssatzung ausgeschlossen, so ist diese Anordnung zu respektieren. Eine Änderung einer Stiftungssatzung gegen den Willen des Stifters ist nicht möglich. Enthält die Satzung hingegen Bestimmungen, die ihre Abänderbarkeit vorsehen, verdeutlicht dies ausreichend den Willen des Stifters, auf veränderte Verhältnisse zu reagieren. Lassen sich die Erfordernisse einer Satzungsänderung nach dem Stifterwillen ermitteln, so hat das zuständige Organ ausschließlich nach diesem Willen zu verfahren.

In dem, der Entscheidung des BVerwG zugrundeliegenden Fall hatten die zuständigen Organe eine Satzungsänderung beschlossen und die Satzungsänderung wurde auch durch die Stiftungsaufsicht genehmigt.

Später wurde die Wirksamkeit der Satzungsänderung mit der Begründung angegriffen, dass an der schriftlichen Beschlussfassung des Stiftungsvorstands lediglich zwei der drei Vorstandsmitglieder teilnahmen. Ein krankheitsbedingt abwesende Vorstandsmitglied ließ sich bei der Beschlussfassung aber durch einen Vorstandskollegen vertreten, der mit dem Zusatz „Zugleich für den erkrankten ...“ unterschrieb.

Interne Stellvertretung zulässig

Das BVerwG bestätigte in seinem Beschluss vom 06. März 2019 (Az. 6 B 135/18) die vorinstanzliche Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein, dass sich, bei der Beschlussfassung eines mehrgliedrigen Stiftungsvorstandes, ein Vorstandsmitglied bei der Stimmabgabe auch dann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen kann, wenn eine solche Vertretung nicht in der Stiftungssatzung vorgesehen ist.

Zur Begründung führte das BVerwG aus, dass mangels eines gesetzlichen Vertretungsverbotes die im Rahmen der Beschlussfassung eines Stiftungsvorstands abgegebene Willenserklärung der Stellvertretung zugänglich sei. Die Übertragung anderslautender Grundsätze aus dem Vereinsrecht scheide wegen der Unterschiede beider Gesellschaftsformen aus. Während die Legitimation des Vereinsvorstands sich von den im Verein verbundenen Mitgliedern ableitet, wird die des Stiftungsvorstands allein durch den Stifterwillen vermittelt, der daher stets vorrangig zu beachten ist. Aus demselben Grund könne auch die Regelung aus dem Aktienrecht nicht auf die Stiftung übertragen werden. Schließlich seien auch die zivilrechtlichen Regelungen des Auftragsrechts, wonach der Beauftragte die Ausführung des Auftrags im Zweifel keinem Dritten übertragen darf, nicht entsprechend anwendbar, da es sich bei einer Beschlussfassung über die Änderung der Stiftungssatzung nicht um eine Geschäftsführungsmaßnahme handelt, sondern um ein Grundlagengeschäft.

Praktische Konsequenzen für den Stifter und Stiftungsvorstände

Auch wenn das BVerwG die Möglichkeiten einer Stellvertretung innerhalb des Stiftungsvorstandes grundsätzlich für zulässig hält, sollte diese Entscheidung zum Anlass genommen, ausdrückliche Satzungsregelungen zu formulieren, um mögliche Auslegungsspielräume zu begrenzen und damit spätere, meist zeit- und kostspielige, Auseinandersetzungen zu verhindern.