Der GmbH-Geschäftsführer und die Amtsniederlegung

Diese Entscheidung des OLG Düsseldorf sollten Geschäftsführer und Gesellschafter kennen.

Veröffentlicht am: 16.11.2015
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Die Amtsniederlegung durch einen GmbH-Geschäftsführer ist grundsätzlich sogar dann wirksam, wenn kein wichtiger Grund für eine Amtsniederlegung vorliegt. Nur in Konstellationen, in denen ein Allein-Gesellschafter auch Allein-Geschäftsführer ist, und dann sein Amt niederlegt, gilt etwas anderes.

Dies hat kürzlich (10.06.2015) das OLG Düsseldorf entschieden. In dem Fall hatte ein GmbH-Geschäftsführer sein Amt niedergelegt. Er war zwar nicht Gesellschafter, aber alleiniger Fremdgeschäftsführer der GmbH. Die Amtsniederlegung erfolgte in einer Krisensituation für das Unternehmen und eine Insolvenz drohte. Der Geschäftsführer meldete die Amtsniederlegung selbst beim Registergericht an und informierte die Gesellschafter. Das Registergericht hielt die Amtsniederlegung jedoch für unzulässig, weil sie aufgrund der Unternehmenskrise zu einer „Unzeit“ erfolgt sei und die GmbH dadurch praktisch führungslos geworden sei. Auch gerichtlich konnte der Geschäftsführer die Löschung zunächst nicht erreichen. Erst das Amtsgericht Düsseldorf hat nun zu seinen Gunsten entschieden. Obwohl er der alleinige Geschäftsführer war, durfte er auch während der Unternehmenskrise sein Amt wirksam niederlegen.  

Hintergrund               

Grundsätzlich dürfen GmbH-Geschäftsführer jederzeit ihr Amt durch Einseitige Erklärung ohne besondere Gründe niederlegen. Die Amtsniederlegung ist dabei auch unabhängig von der Kündbarkeit des Geschäftsführeranstellungsvertrages. Aus dem ARbeitsverhältnis können für den Geschäftsführer ebenfalls Haftungsrisiken entstehen. Die Gesellschafter – die ja häufig auch als Geschäftsführer fungieren – können willkürliche Amtsniederlegungen im Gesellschaftsvertrag z.B. dadurch einschränken, dass sie hierfür Fristen bestimmen.

Weitere Informationen zur Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers finden Sie hier: Geschäftsführer - Abberufung, Kündigung

Allgemeine Informationen zur Managerhaftung finden Sie hier: Managerhaftung, D&O