Managerhaftung, D&O

Die Haftung als Geschäftsführer, Vorstand und Aufsichtsrat

Führungskräfte werden heute mehr denn je für Fehler zur Verantwortung gezogen. Die Managerhaftung ist daher nicht nur in Krisenzeiten eine reale Gefahr für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte. Die Risiken und die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche können für die Betroffenen existenzbedrohend sein. Unternehmen und Manager können durch die richtigen gestalterischen Maßnahmen im Vorfeld sowie die strategisch kluge Vorgehensweise im Schadensfall erheblich auf den rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgang von Haftungsfällen Einfluss nehmen.

Krisen-Management: ROSE & PARTNER hat ein Task Force-Team aus Anwälten und Steuerberatern zusammengestellt, um die von uns beratenden Unternehmen, Geschäftsführer und Gesellschafter in der aktuellen Krise optimal zu unterstützten. Wir beobachten fortlaufend neue rechtliche und wirtschaftliche Entwicklungen und Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie. Damit gewährleisten wir, dass Gesellschafterauseinandersetzungen, Geschäftsführerkonflikte, Steuerprobleme und Arbeitnehmerfragen im Unternehmen professionell und schnell gemanaged werden können.

    Überblick über die Managerhaftung

    Im Falle einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung haftet ein Geschäftsführer, ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der betroffenen Gesellschaft für den entstandenen Schaden. Klassische Haftungsfelder für geschäftsführende Geschäftsleiter sind:

    • Missachtung von Weisungen der Gesellschafter (Geschäftsführer)
    • Missachtung von internen Zustimmungsvorbehalten zu Gunsten der Gesellschaftsversammlung (GmbH) oder des Aufsichtsrates (AG)
    • Verletzung der Pflichten zur ordnungsgemäßen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuern
    • Uninformierte Eingehung und Eingehung übermäßiger Risiken bei Geschäftsabschlüssen
    • Fehlende oder unzureichende Organisation der Binnenstruktur der Gesellschaft
    • Untreue und Betrug zu Lasten der Gesellschaft
    • Verspätete Anmeldung der Insolvenz der Gesellschaft

    Nichtgeschäftsführende Geschäftsleitern, wie Aufsichtsratsmitglieder, sehen sich hingegen meist dem Vorwurf ausgesetzt, sie wären ihrer Pflicht zur Aufsicht, Überwachung und Kontrolle der geschäftsführenden Geschäftsleiter nicht oder nicht im ausreichenden Maße nachgekommen.

    Die Managerhaftung weist im Unterschied zu anderen Haftungssachverhalten eine wesentliche Besonderheit auf. Im gerichtlichen Verfahren, Haftungsprozess, ist die gewöhnliche prozessuale Darlegungs- und Beweislast umgekehrt. Nicht das Unternehmen muss im Streitfall beweisen, dass der Manager seine Pflichten verletzt hat. Vielmehr muss der Manager beweisen, dass er seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat. Für die Gesellschaft erleichtert dies die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, für den Manager erschwert dies ungemein die Abwehr von entsprechenden Ersatzansprüchen.

    Dem Manager kommt indes die sogenannte Business Judgement Rule (Grundsatz des unternehmerischen Ermessens) zu Gute. Diese besagt (vereinfacht gesprochen), dass der Manager für nachteilige Folgen seiner unternehmerischer Entscheidungen nicht haftet, wenn seine Entscheidung auf Grundlage angemessener Informationen, ohne Berücksichtigung sachfremder Interessen, zum Wohl der Gesellschaft und in gutem Glauben von ihm gefasst wurde. Geschäftsleitern ist insofern geraten, den Prozess ihrer unternehmerischen Entscheidungsfindung informiert und dokumentiert zu vollziehen.

    Aber Achtung: Neben einer zivilrechtlichen Haftung kann es schneller als gedacht auch zu einer strafrechtlichen Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft kommen - so in der Praxis etwa häufig wegen des Vorwurfes der Untreue in der GmbH.

    D&O - Versicherungsschutz

    Die persönliche Haftung als Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat kann allerdings durch eine Vermögenschadenshaftpflichtversicherung, eine sogenannte Directors-and-Officers Versicherung (kurz D&O), abgesichert werden. Eine D&O-Versicherung ist eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, welche die Organmitglieder einer GmbH, Aktiengesellschaft oder Genossenschaft – insbesondere Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte und Beiräte - für den Fall versichert, dass diese wegen einer Pflichtverletzung von dem Unternehmen oder von einem Dritten in Anspruch genommen werden. Zum Teil werden auch leitende Angestellte vom Versicherungsschutz erfasst.

    Gewöhnlich schließt das Unternehmen als Versicherungsnehmer als vorbeugende Maßnahme für den Fall der Managerhaftung den D&O-Versicherungsvertrag mit dem Versicherungsunternehmen ab. Die Organmitglieder sind in diesem Fall die aus dem Versicherungsvertrag begünstigten („versicherten“) Personen. Die Kosten für die Versicherung trägt dabei das Unternehmen verbunden mit einer Selbstbeteiligung der versicherten Manager. Angeboten werden auf dem Markt indes auch Direktversicherungen, bei denen der Manager den Versicherungsvertrag direkt mit dem Versicherer schließt. Sie sind in der Praxis hingegen selten.

    Besonderheiten von D&O-Versicherungen

    D&O-Versicherungsverträge weisen einige Besonderheiten auf, die es zu beachten gilt. Dies gilt einmal für das sogenannte claims-made-Prinzip. Nach diesem Prinzip tritt der Versicherungsfall mit der „erstmaligen Inanspruchnahme der versicherten Person auf Schadenersatz“ ein. Dieser Zeitpunkt markiert den Eintritt des Versicherungsfalls, dessen Regelung sich nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungsbedingungen richtet. Dies gilt zum anderen für den Umfang des Versicherungsschutzes, der im Vergleich zu anderen Haftpflichtversicherungen einigen Besonderheiten unterliegt. Dies gilt schließlich für die vielleicht seltsam anmutende Konstellation, dass das Unternehmen als Versicherungsnehmer gegen den Manager als versicherte Person vorgeht, um Ersatz vom Versicherer zu erhalten, der zugleich den Manager bei der Abwehr der Schadensersatzansprüche zu unterstützen hat.

    Hinsichtlich des Umfangs des Versicherungsschutzes ist immer zu beachten, ob dieser neben den allgemeinen zivilrechtlichen Schutz auch einen straf- und insolvenzrechtlichen Schutz umfasst. Nicht selten sehen sich Geschäftsleiter denn in Haftungssituationen auch strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt, denen mit anwaltlicher Hilfe entgegengetreten werden muss.

    Einen detaillierten Überblick über die Haftung des Geschäftsführers und Strategien zur Haftungsvermeidung finden Sie hier: Geschäftsführerhaftung.

     

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