Die 10 schnellsten Wege, wegen Facebook seinen Job zu verlieren

Diese Äußerungen in sozialen Netzwerken reichen arbeitsrechtlich für eine Kündigung.

Veröffentlicht am: 12.09.2016
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Diese Äußerungen in sozialen Netzwerken reichen arbeitsrechtlich für eine Kündigung.

Ein Gastbeitrag von Fiona Schönbohm

Jeden Tag surfen, liken und teilen wir auf Facebook, verlinken Freunde und externe Webseiten, schreiben Beiträge und Kommentare, posten Bilder und Kurzvideos.

Wer denkt dabei schon daran, dass der Arbeitgeber mitlesen könnte? Hand auf’s Herz, mit wie vielen Kollegen ist man nicht auch bei Facebook befreundet? Sobald ein Beitrag für über hundert Menschen zugänglich ist, wird er als „öffentlich“ gewertet und kann schnell in arbeitsrechtliche Konsequenzen münden. Die können auch in einer außerordentlichen Kündigung bestehen, wenn der Arbeitgeber durch das Verhalten des Mitarbeiters sein Vertrauen in dessen Loyalitätspflicht verliert und ihm daher unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.  

Beleidigung, Belästigung und Urlaubsfotos

Wer diese Loyalitätspflicht nachkommen will, sollte folgende 10 Verhaltensweisen tunlichst meiden:  

  1. Posten während der Arbeit: Auch wenn der Arbeitgeber die Nutzung nicht ausdrücklich untersagt hat, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein, wenn Mitarbeiter das Internet während der Arbeitszeiten „exzessiv“ nutzen. Dann muss der Arbeitgeber die Vernachlässigung der Arbeitspflichten aufgrund der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz nachweisen (BAG 31.05.2007).  
  2. Arbeitgeber herabsetzen: Durch die Äußerung „der Chef verschiebe Millionen“ kann das Bild des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit herabgesetzt werden und eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein (BAG Urteil vom 17.02.2000). 
  3. Äußerungen gegenüber dem Vorgesetzen: „Jawohl, mein Führer!“ antwortete ein Arbeitnehmer seinem Vorgesetzten auf eine dienstliche Anweisung und wurde daraufhin umgehend entlassen. Das Landesarbeitsgericht Mainz urteilte allerdings, eine Abmahnung hätte genügt (LAG Mainz vom 20.01.2011). Dagegen bestätigt das hessische Landesarbeitsgericht eine fristlose Kündigung aufgrund der Aussage eines Arbeitnehmers, er komme sich auf seiner Arbeit vor „wie im Dritten Reich“ (LAG Hessen vom 14.09.2010). Derart patzige Äußerungen können - auch wenn sie in sozialen Netzwerken auftachen - Konsequenzen nach sich ziehen.
  4. Ausbilder kritisieren: Ein Auszubildender bezeichnete seinen Ausbilder online als „Menschenschinder und Ausbeuter“ und wurde daraufhin gekündigt. Auch das Landesarbeitsgericht Hamm sah darin eine Herabwürdigung des Arbeitgebers und gabe diesem Recht (LAG Hamm vom 10.10.2012).  
  5. Kollegen beleidigen: Auch das Zerstören des Betriebsklimas unter den Mitarbeitern durch Beleidigungen von Kollegen auf Facebook kann grundsätzlich ein Grund zur fristlosen Kündigung sein (ArbGG Duisburg vom 26.09.2012). Dabei ist aber eine vorherige Provokation und der übliche Umgangston zu berücksichtigen – so genügte etwa die Bezeichnung als „Klugscheißer“ dem Arbeitsgericht Duisburg für eine Kündigung nicht.  
  6. Kunden kommentieren: In North Carolina wurde eine Kellnerin wegen Missachtung der Social Media Guidelines des Unternehmens gekündigt, als sie Kunden, die nur fünf Dollar Trinkgeld hinterlassen hatte, auf Facebook als „billig“ bezeichnete. Auch wenn es in Deutschland zu einem solchen Fall noch nicht gekommen ist, kann die Beleidigung von Kunden grundsätzlich auch bei uns eine Kündigung rechtfertigen (LAG Schleswig-Holstein vom 08.04.2010).  
  7. Gegen Minderheiten hetzen: „Homosexuelle Menschen gehören getötet“ schrieb eine Nutzerin auf Facebook und verlor daraufhin ihren Arbeitsplatz bei einem Pflegedienst. Auch hetzerische Aussgen, etwa „Mein Hass könnt ihr haben oder eins auf den Kopf mit den guten alten Eisenstangen“ können eine sofortige Kündigung rechtfertigen (ArbG Gelsenkirchen vom 24.11.2015).  
  8. Urlaubsfotos posten: „Ab zum Arzt und dann Koffer packen“ schrieb eine Auszubildende auf Facebook und veröffentlichte anschließend zahlreiche Fotos von Partys und Stränden auf den Balearen. Ihr Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos. Ähnlich geladert war der Fall eines wegen Rückenbeschwerden krank geschriebenen Lageristen, der auf Facebook Hochzeitsfotos veröffentlichte, auf denen er seine frisch getraute Ehefrau herzlich in die Luft hob. In beiden Fällen erging allerdings kein Urteil, die Parteien einigten sich außergerichtlich. Dennoch stellte das Arbeitsgericht Krefeld klar, dass der Arbeitnehmer durch seine Loyalitätspflicht auch verpflichtet sei, alles zu tun, um seinen Heilungserfolg möglichst schnell herbeizuführen (ArbG Krefeld Az. 3 Ca1384/13).  
  9. Sexuelle Belästigung: Ein Arbeitnehmer schrieb der Nichte einer Kollegin via Facebook anzügliche Nachrichten und wurde daraufhin entlassen. Das Gericht urteilte, die Kündigung sei rechmtäßig, weil auch das Zerstören des Betriebsklimas auf der Arbeit eine Verletzung der Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers sei (LAG Hessen vom 21.02.2014).  
  10. Rechtsradikale Äußerungen: „Ich hoffe, die verbrennen alle…“ schrieb ein Arbeitnehmer auf Facebook in Reaktion auf den Brand in einer Flüchtlingsunterkunft und wurde daraufhin fristlos entlassen. Das Arbeitsgericht Herne erklärte die Kündigung für wirksam (ArbG Herne vom 22.03.2016). Vor allem wenn die Äußerungen der Mitarbeiter das Bild des Unternehmens in der Öffentlichkeit beeinträchtigen, kann eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein.  

Wer also den schlimmsten Chef, die fiesesten Kollegen, nervigsten Kunden und radikalsten Ansichten hat, sollte sich gründlich überlegen, ob sich sein tristes Leben durch den Verlust des Arbeitsplatzes verbessern würde. Wer daran zweifeln, dem sei Zurückhaltung in sozialen Netzwerken empfohlen.

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