Die Erbschaftsteuer vor dem BVerfG

Normenkontrolle & Verfassungsbeschwerde im Oktober 2026

Veröffentlicht am: 08.10.2026
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Das Wichtigste in Kürze

Nächste Woche ist die Erbschaftsteuer das zentrale Thema beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Am Montag (12.10.26) und am Dienstag (13.10.26) soll der Erste Senat in zwei verschiedenen Verfahren einigen zentralen Regelungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auf den Zahn fühlen.

Carmen Mielke-Vinke Autor Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachanwältin für Erbrechtmielke-vinke@rosepartner.de

Neben der Gesetzgebungskompetenz des Bundes sollen am Montag (Az. 1 BvF 1/23) auch die Bewertung von Grundbesitz, die persönlichen Erbschaftsteuer-Freibeträge und die Steuersätze im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle auf ihre formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit untersucht werden. Am Dienstag (Az. 1 BvR 804/22) dreht sich im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde dann alles um die Frage, ob die Verschonung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

12. Oktober 2026: Abstrakte Normenkontrolle der Erbschaftsteuer

Die Abstrakte Normenkontrolle wurde von der Bayerischen Landesregierung beantragt und hat die folgenden drei Regelungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zum Gegenstand:

  • § 12 Abs. 3 ErbStG: Bewertung von Grundbesitz

  • § 16 Abs. 1 ErbStG: persönliche Erbschaftsteuer-Freibeträge

  • § 19 Abs. 1 ErbStG: Steuersätze für die Erbschaftsteuer

Am Montag soll ab 14 Uhr vor dem BVerfG zunächst verhandelt werden, ob diese grundlegenden Regelungen zur Erbschaftsteuer – wie von der Bayerischen Staatsregierung beanstandet – formell verfassungswidrig sind. Geprüft wird insbesondere die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, da die Antragstellerin der Auffassung ist, dass eine bundesgesetzliche (einheitliche) Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 i. V. m. Art. 105 Abs. 2 GG nicht erforderlich sei. Ob eine unterschiedliche Regelung durch die Länder in Form einer Regionalisierung der Erbschaftsteuer denkbar ist, bleibt abzuwarten.

Anpassung der Steuerfreibeträge an Inflation und regionale Wertunterschiede?

Auch die materielle Verfassungsmäßigkeit der persönlichen Erbschaftssteuer Freibeträge und Steuersätze soll am Montag diskutiert werden. Die Bayerische Landesregierung moniert, dass in den vergangenen Jahren keine Anpassung der Freibeträge und Steuersätze an Inflation und damit einhergehende Preissteigerungen stattgefunden habe. Außerdem müsse sich ihrer Auffassung nach das, regional teils erheblich unterschiedliche, Niveau der Immobilienpreise in der Höhe der Steuerfreibeträge individuell widerspiegeln.

Die Bayerische Staatsregierung rügt eine potenzielle Verletzung der Eigentums- und Erbrechtsgewährleistung aus Art. 14 Abs. 1 GG, des Familienprinzips aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG.

13. Oktober 2026: Verfassungsbeschwerde zur Erbschaftsteuerbegünstigung

Am Dienstag dreht sich vor dem BVerfG ab 10 Uhr alles darum, ob die Verschonung von Betriebsvermögen im Rahmen der Erbschaftsteuer mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz wird der Übergang von Betriebsvermögen an verschiedenen Stellen begünstigt. Die Erbschaftsteuerbegünstigung von Betriebsvermögen kann sowohl in Form einer weitgehenden Steuerfreistellung als auch in Form eines vollständigen Erlasses der Steuer – vorausgesetzt, es handelt sich um einen sehr großen Erwerb von Betriebsvermögen und der Erwerber ist nachgewiesenermaßen nicht dazu imstande, die Steuer aus verfügbarem Vermögen zu bezahlen – erfolgen. Eine vergleichbare Begünstigung für Privatvermögen gibt es nicht.

Verschonung von Betriebsvermögen vs. Benachteiligung von Privatvermögen

Daran störte sich der Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerde. Er erbte von seiner Tante ausschließlich Privatvermögen, darunter ein Wertpapierdepot sowie Grundvermögen. Gegen die Belastung des erworbenen Privatvermögens mit Erbschaftsteuer durch den Erbschaftsteuerbescheid und diesen betreffende gerichtliche Entscheidungen wehrte er sich bislang erfolglos. Das BVerfG soll nun im Rahmen der Verfassungsbeschwerde klären, ob die Erbschaftsteuerbegünstigungen für betriebliches Vermögen inklusive zugehöriger bewertungsrechtlicher Regelungen (§§ 13a, 13b, 13c, 19, 19a und 28a ErbStG; 203 BewG) mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dafür muss insbesondere geprüft werden, ob diese Regelungen für Erben und Erwerber von nicht begünstigtem Vermögen zu einer Benachteiligung führen, die verfassungsrechtlich zu beanstandenden ist.

Es muss abgewogen werden, inwiefern einerseits eine Erbschaftsteuerbelastung von Betriebsvermögen den Bestand von Unternehmen, ihre Investitionskraft und den Erhalt von Arbeitsplätzen gefährden kann und andererseits die bisherigen Verschonungsregelungen durch vererbtes Vermögen zu ungleicher Vermögensverteilung führen und die Wettbewerbs- und Chancengleichheit gefährden. Welche potenziellen Ausweichstrategien zur bisherigen Erbschaftsteuer-Verschonung die Richter in petto haben, bleibt abzuwarten.

Konsequenzen für Reform der Erbschaftsteuer zu erwarten

Beide BVerfG-Verfahren betreffen zwar unterschiedliche, aber dennoch zentrale Regelungen des Erbschaftsteuerrechts. Ein Urteil könnte dazu führen, dass entweder die jeweiligen geltenden Vorschriften bestätigt werden oder eine Änderung der Gesetzeslage verlangt wird. Wie die Richter des BVerfG entscheiden, ist noch nicht abzusehen. Es ist aber davon auszugehen, dass die Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf die geplante Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetzes haben wird.