Erbschaftssteuer - Ratgeber und Beratung

Steuerberater für die Gestaltung und Vermeidung (vor und nach dem Erbfall)

Jeder Erwerb von Todes wegen unterliegt grundsätzlich der Erbschaftssteuer. Die verschiedenen Steuerklassen, Freibeträge, Begünstigungen und Bewertungsansätze bieten enormes Steuersparpotential. Gestaltungen zur Reduzierung der Erbschaftssteuer sind sowohl vor dem Erbfall als auch unmittelbar danach sowie bei der Erbschaftssteuererklärung möglich. Im nachfolgenden Ratgeber liefern Ihnen unsere spezialisierten Steuerberater und Fachanwälte für Erbrecht und Steuerrecht die wichtigsten Informationen zur Erbschaftssteuer.

Erbschaftsteuerliche Beratung unserer Steuerberater und Steueranwälte

Die Beratung im Bereich der Erbschaftssteuer erfolgt durch spezialisierte Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht. Diese arbeiten bei ROSE & PARTNER gemeinsam mit unseren Fachanwälten für Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Familienrecht.

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Video: Erbschaftssteuer-Basics

Helge Schubert, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater verrät Ihnen in nur zwei Minuten das Wichtigste, was Sie zur Erbschaftssteuer wissen müssen.

1. Steuerpflichtige Vorgänge - wann greift die Erbschaftssteuer?

Der Erbschaftssteuer unterliegen insbesondere die folgenden Vermögensanfälle:

  • Erbschaften
  • Vermächtnisse
  • Zahlungen auf geltend gemachte Pflichtteilsansprüche
  • Erwerb durch Schenkungen auf den Todesfall

Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl weiterer der Erbschaftssteuer unterliegende Vorfälle, die nicht immer gleich als solche ersichtlich sind. Einen Überblick bietet hier § 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).

      2. Freibeträge, Steuerklassen, Tarife: die Berechnung der Erbschaftssteuer

      Die Steuerlast bei der Erbschaftssteuer hängt ganz wesentlich zwischen dem persönlichen Verhältnis des Erblasser zum Erben bzw. zum Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten ab. Nachfolgend ein Überblick für wichtige Personenkreise und die steuerlichen Rahmenbedingungen gemäß § 15 ErbStG (Steuerklassen) und § 16 ErbStG (Freibeträge).

      Verhältnis zum Erblasser

      Steuerklasse

      Freibetrag

      Steuersatz

      Ehegatte

      I

      500.000 Euro

      7-30 %

      Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder

      I

      400.000 Euro

      7-30 %

      Enkelkinder

      I

      200.000 Euro

      7-30 %

      Eltern

      I

      100.000 Euro

      15-43 %

      Geschwister, Neffen/Nichten

      II

      20.000 Euro

      15-43 %

      Schwiegerkinder

      II

      20.000 Euro

      15-43 %

      Lebensgefährten

      III

      20.000 Euro

      30-50 %

      Sonstige

      III

      20.000 Euro

      30-50 %

      Die Tarife der Erbschaftssteuer gemäß § 19 ErbStG

      Wert der Erbschaft

      Steuerklasse I

      Steuerklasse II

      Steuerklasse III

      bis 75.000 Euro

      7 %

      15 %

      30 %

      bis 300.000 EUR

      11 %

      20 %

      30 %

      bis 600.000 EUR

      15 %

      25 %

      30 %

      bis 6 Mio Euro

      19 %

      30 %

      30 %

      bis 13 Mio Euro

      23 %

      35 %

      50 %

      bis 26 Mio Euro

      27 %

      40 %

      50 %

      über 26 Mio Euro

      30 %

      43 %

      50 %

      Berechnung der Erbschaftssteuer - ein Beispiel

      Eine Tochter beerbt ihren versorbenen Vater. Der steuerliche Wert des Nachlasses ist 1,5 MIllionen Euro, die Erbquote der Tochter beträgt 1/2. Vom Erbteil der Tochter, also 750.000 Euro, wird ihr persönlicher Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro abgezogen. Es verbleiben 350.000 Euro, die der Erbschaftsteuer unterliegen. Für diesen Betrag gilt in der Steuerklasse I der Tochter ein Tarif von 15%. So ergibt sich eine Erbschaftssteuerschuld der Tochter in Höhe von 52.500 Euro.

      Versorgungsfreibeträge

      Ehegatten und Kinder kommen bei Erbschaften (nicht bei Schenkungen) noch in den Genuss von besonderen Versorgungsfreibeträgen gemäß § 17 ErbStG.Allerdings sind diese Freibeträge um den Kapitalwert der nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsfreibeträge zu kürzen. Zu diesen gehören Zahlungen aus der gesetzlichen Rente, Beamtenpensionen, Versorgungwerken oder auch Betriebsrenten - also die üblichen Altersversorgungen. Hierdurch wird die praktische Bedeutung des besonderen Versorgungsfreibetrags eingeschränkt.

      Verwandtschaftsgrad

      Freibetrag

       

      Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

      256.000 EUR

       

      Kinder im Alter bis zu 5 Jahren

      52.000 EUR

       

      Kinder im Alter 6 - 10 Jahre

      41.000 EUR

       

      Kinder im Alter 11 - 15 Jahre

      30.700 EUR

       

      Kinder im Alter 16 - 20 Jahre

      20.500 EUR

       

      Kinder im Alter21 - 27 Jahre

      10.300 EUR

       

      3. Steuerliche Besonderheiten für Immobilien in der Erbschaft

      Zu den wesentlichen werthaltigen Bestandteilen eines Nachlasses gehören meist Immobilien wie Häuser und Wohnungen. Für Grundeigentum gelten einige Besonderheiten bei der Erbschaftssteuer.

      Bei der Planung der Vermögensnachfolge sowie bei der Abgabe der Erbschaftssteuererklärung sollten daher die Vergünstigungen für Immobilien berücksichtigt werden. Dazu gehört vor allem die Steuerbefreiung für durch den Erben weiter genutzte Familienheime (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Erbende Ehegatten und Kinder schulden keine Erbschaftssteuer, wenn sie das vom Erblasser bewohnte Haus bzw. die Eigentumswohnung 10 Jahre weiter zu Wohnzwecken nutzen.

      Wurde eine Nachlassimmobilie vom Erblasser nicht selbst genutzt, sondern zu Wohnzwecken vermietet, können die Erben immerhin noch einen 10-prozentigen Bewertungsabschlag für vermietete Wohnimmobilien (§ 13c Abs. 1 ErbStG).

      Gehört zum Nachlass eine große Zahl von Immobilien, deren Verwaltung ein bestimmtes Maß an Strukturen erfordert, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, eine Steuerbefreiung für "Wohnungsunternehmen" zu erhalten. Hierunter sind Gesellschaften zu verstehen, deren Hauptzweck die Wohnungsvermietung ist und die dafür einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb benötigen.

      Besonders wichtig ist die Nutzung der steuerlichen Möglichkeiten bei der Bewertung der Immobilien für die Erbschaftssteuer. Hier ist vor allem der Steuerberater bei der Erbschaftssteuererklärung gefordert, etwaige wertmindernde Faktoren zu erkennen und geltend zu machen.

      Video: Erbschaftsteuer bei Immobilien

      Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater Helge Schubert gibt Ihnen einen Überblick über die Besteuerung von Immobilien im Erbfall.

      Ausführliche Informationen rund um die Erbschaftssteuer für Nachlassimmobilien finden Sie auf den nachfolgenden Themenseiten:

      4. Begünstigtes Betriebsvermögen - Steuerbefreiungen für Erben von Unternehmen

      Wird ein Unternehmen oder Unternehmensanteile durch einen Erbfall übergeben, gelten die besonderen Vergünstigungen für Betriebsvermögen. Die aktuelle Regelung im Erbschaftsteuergesetz ist das Ergebnis eines politischen Kompromisses aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Sie finden sich in §§ 13 a ff ErbStG.

      Diese komplexen Vorschriften bieten nach wie vor eine weitgehende Verschonung der Unternehmensnachfolge von der Erbschaftsteuer für viele Unternehmen. Dafür ist es jedoch erforderlich, die Voraussetzungen der Begünstigungen zu kennen und die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gegebenenfalls zu schaffen.

      Insbesondere bei der Auflösung einer Erbengemeinschaft sind auch die möglichen ertragssteuerlichen Konsequenzen zu berücksichtigen. Das kann zum Beispiel der Fall sein bei einer Betriebsausfspaltung.

      Ein weiterer Themenkomplex bei der Erbschaftssteuer für Unternehmen dreht sich um die steuerliche Bewertung des Betriebsvermögens, bei der verschiedene Ansätze der Unternehmensbewertung zur Anwendung kommen.

      Themenseite Erbschaftsteuer & Unternehmen Ausführliche Informatioenen für Erblasser und Erben von Betriebsvermögen - Steuerbefreiung, Verschonung, Verwaltungsvermögen, Bewertungsfragen

      5. Anzeige der Erbschaft, Abgabe der Erbschaftssteuererklärung

      Erbschaften, Vermächtnisse, Pflichtteilszahlungen etc. sind dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten dem Schenkungssteuerfinanzamt anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Da dem Laien meist weder die Anzeigepflicht noch die dazugehörige Frist bekannt ist, sind solche Meldungen in der Praxis aber eher die Ausnahme. Die Finanzämter erfahren natürlich trotzdem vom Erbfall. Schließlich erhalten sie Erbschaftsteuermeldungen der kontoführenden Banken und Versicherungen sowie die Meldungen der Nachlassgerichte bzw. Notare.

      Das Wohnsitzfinanzamt des Erblassers wendet sich nach Kenntnis vom Erbfall dann regelmäßig an die bekannten Beteiligten mit der Aufforderung, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Wird ein Rechtsanwalt für Steuerrecht beauftragt wird in der Regel großzügig eine Fristverlängerung zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung eingeräumt. Er prüft die steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten, so zum Beispiel bei verheirateten Eheleuten prüft der Fachmann für Erbschaftsteuererklärungen ob der konkret berechnete Zugewinnausgleich Erbschaftssteuer verhindern oder verringern kann .

      Ausführliche Informationen zur Anzeigepflicht von Erbschaften beim Finanzamt sowie zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung finden Sie auff der nachfolgenden Themenseite:

      Themenseite Erbschaftssteuererklärung Alles zur Anzeigepflicht beim Finanzamt und zur Erstellung der Erbschaftssteuererklärung

      6. Steuervermeidung für "Risikogruppen"

      Nicht jedes Vermögen und jeder Erbfall ist in gleichem Umfang von der Erbschaftssteuer betroffen. Nachfolgend nennen wir die wichtigsten Risikogruppen und geben Praxistipps unserer Steuerberater zur Steuervermeidung.

      a. Berliner Testament

      Das Ehegattentestent in Form des sogenannten Berliner Testaments dürfte das in Deutschland am häufigsten erstelle Testament sein. Im Berliner Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein und ihre Kinder als Schlusserben.

      Steuerlich ist das Berliner Testament im Hinblick auf die Ausnutzung der Freibeträge und der sogenannten Steuerprogression nachteilhaft. Noch vor dem Erbfall sollte daher eine günstigere Ausgestaltung des Testaments bedacht werden - zum Beispiel durch zusätzliche Vermächtnisse im ersten Erbfall zugunsten der Kinder, um deren Freibeträge zu nutzen.

      b. Ungleiche Vermögensverteilung von Ehepaaren

      In vielen Ehen konzentriert sich das Vermögne auf einen der Ehepartner, wie zum Beispiel in der klassischen Unternehmer-Hausfrauen-Ehe. Diese Konstellation ist beim Übergang des Familienvermögens auf die nächste Generation nachteililg, da die Freibeträge der Kinder im Hinblick auf den vermögenslosen Elternteil nicht genutzt werden.

      In diesen Fällen ist aus steuerlicher Sicht zunächst ein Vermögenstransfer zwischen den Eltern geboten, der steuerneutral zum Beispiel durch die Schenkung des Familienheims oder eine Güterstandsschaukel vollzogen werden kann. Wird eine Schenkung vom beschenkten Ehegatten an die Kinder "durchgereicht", sind die steuerlichen Anforderungen der "Kettenschenkung" zu beachten.

      Video: Große Vermögen steuerfrei an Ehepartner vererben

      Rechtsanwalt Bernfried Rose erklärt in diesem Video, wie man auch große Vermögen deutlich über dem Freibetrag für Ehegatten vererben kann.

      c. Gütertrennung

      Die Vereinbarung einer Gütertrennung durch einen Ehevertrag ist hinsichtlich der Erbschaftssteuer nachteilig. Sie schließt nämlich den steuerfreien Zugewinnausgleich aus, der im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beim Erbfall greift. Statt einer Gütertrennung sollte daher eine sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart werden. Diese schließt den Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung aus, hält ihn aber für den Erbfall aufrecht.

      d. Keine nahen Angehörigen als Erben

      Gehören die Erben nicht zum engsten Familienkreis wie Ehegatten oder Kinder, gilt der niedrige Erbschaftssteuer-Freibetrag von 20.000 Euro. In diesem Fällen ist ein Vermögensübergang aus steuerlicher Sicht bereits zu Lebzeiten sinnvoll, um etwa Freibeträge mehrfach auszunutzen oder zum Beispiel Immobilien steueroptimiert unter Nießbrauchsvorbehalt zu übertragen.

      Experten-Video: Steuern sparen beim Vererben

      Unser Experte Helge Schubert, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht mit dem Schwerpunkt Erbschaftssteuer und Nachfolge erklärt praktische Tipps zur Vermeidung der Erbschaftssteuer.

      7. Nach dem Erbfall: Sofortmaßnahmen zur Steuerreduzierung

      Nur wenige Erbfälle wurden im Vorfeld im Hinblick auf die Erbschaftsteuer optimal gestaltet. Zur Vermeidung einer zu hohen Steuerlast muss dann im Rahmen der Erbschaftssteuererklärung das Mögliche herausgeholt werden. In einigen Konstellationen kann jedoch auch noch rechtlich so in die Verteilung des Nachlasses eingegriffen werden, dass sich ein ganz erheblicher positiver Steuereffekt einstellt.

      • Eine Option ist dabei die Ausschlagung des Erben innerhalb von 6 Wochen. Dadurch kann der Nachlass auf andere Personen verteilt werden, die zum Beispiel in einer günstigeren Steuerklasse sind, und gegebenenfalls mehrere Freibeträge genutzt werden. Wird als Gegenleistung für die Ausschlagung eine Abfindung gezahlt, die als Nachlassverbindlichkeit gilt, ergeben sich noch weitere Möglichkeiten.
      • Eine weitere Möglichkeit ist die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen. Das gilt vor allem für Fälle des Berliner Testaments, indem sich die Ehegatten zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen (s.o.). Hier sollte geprüft werden, ob die Kinder durch das (einvernehmliche) Einfordern ihres Pflichtteils ihre persönlichen Erbschaftssteuerfreibeträge nutzen können.
      • Bei Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann der alleinerbende Ehegatte in manchen Fällen auch durch Ausschlagung und gleichzeitiger Geltendmachung des Zugewinnausgleichs sowie des sogenannten kleinen Pflichtteils für eine erbschaftsteuerliche Verbesserung sorgen.

      8. Steuerhinterziehung bei der Erbschaftssteuer

      Wie bei anderen Steuerarten führen fehlende oder falsche Angaben schnell in den Straftatbestand der Steuerhinterziehung. Hier sollten keine Risiken eingegangen werden und dem mit dem Erbfall bzw. der Erbschaftsteuererklärung beauftragte Rechtsanwalt alle notwendigen Angaben gemacht werden. Aus steuerstrafrechtlicher Sicht sind vor allem das Instrument der Selbstanzeige sowie die strafrechtlichen und steuerrechtlichen Verjährungsfristen bei der Erbschaftssteuerhinterziehung von praktischer Relevanz.

      Ein besonderes Problem für Erben ist verschwiegenes Vermögen im Nachlass. Lesen Sie hierzu ausführlich: Schwarzgeld in der Erbschaft.

      9. Erbschaftssteuer bei Erbschaften mit Bezug zum Ausland

      Immer mehr Erbfälle haben heute einen Bezug zum Ausland. Deutsche haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder auch Vermögen im Ausland. Ausländer versterben in Deutschland und hinterlassen hier Vermögen. In all diesen Fällen stellen sich sowohl rechtliche Fragen hinsichtich des anwendbaren Erbrechts als auch steuerliche Fragen. Welcher Erbfall bzw. welcher Erbe unterliegt wo mit welchem Vermögen der Erbschaftssteuer?

      Aus deutscher Steuersicht besteht eine Erklärungspflicht und die Anwendbarkeit deutschen Erbschaftsteuerrechts, wenn die unbeschränkte, erweiterte unbeschränkte oder die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht nach dem Erbschaftsteuergesetz besteht. Mit einigen anderen Staaten bestehen Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Erbschaftssteuer. Diese bilateralen Abkommen sollen eine Besteuerung von Erbschaften in mehr als einem Staat verhindern. Ist kein Doppelbesteuerungsabkommen einschlägig, kommt die Anrechnung der ausländischen Erbschaftssteuer in Betracht. Hier sollte Ihr Steuerberater einen Antrag prüfen und stellen.

      Ausführliche Informationen zur Erbschaftssteuer und zum Erbrecht bei internationalen Erbfällen finden Sie auf unseren folgenden Themenseiten:

      Anmerkung zur Schreibweise: Das Gesetz spricht von der „Erbschaftsteuer“, also mit einem „s“, Gleichwohl verwenden wir hier die Schreibweise „ss“, da diese weit verbreitet ist. Der Duden kennt beide Varianten.

      10. FAQ Erbschaftssteuer

      Schnelle Antworten auf häufige Fragen

      Muss ich Erbschaftssteuer zahlen, auch wenn ich gar nicht "Erbe" bin?

      Auch wer nach gesetzlicher bzw. testamentarischer Erbfolge rechtlich nicht die Stellung des "Erben" erlangt, kann erbschaftsteuerpfichtig sein, z.B. aufgrund eines Vermächtnisses oder wegen der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen.

      Wie hoch ist die Erbschaftsteuer bei Häusern und anderen Immobilien?

      Die Höhe der Erbschaftsteuer bei Immobilien hängt sowohl vom Wert der Immobilie als auch vom persönlichen Freibetrag und der Steuerklasse des Erben ab. Außerdem können bei Wohnimmobilien Steuerbefreiungen greifen, wenn sie von erbenden Kindern oder dem Ehegatten weiter bewohnt werden.

      Kann man die Erbschaftssteuer vermeiden?

      Bei der Erbschaftsteuer gibt es zahlreiche Möglichkeiten der Steuervermeidung. Besonders effektiv ist die mehrfache Nutzung der persönlichen Freibeträge durch vorweggenommene Erbfolgen zu Lebzeiten. Aber auch die gezielte Nutzung von Steuerbefreiungen für Immobilien oder Betriebsvermögen sowie Gestaltungen wie Güterstandsschaukeln oder Nießbrauchsvorbehalte sind effektive Instrumente bei der Reduzierung der Erbschaftssteuer.

      Welche Erbschaftssteuer-Freibeträge gelten in der Familie?

      Ehegatten haben bei der Erbschaft einen Steuerfreibetrag von 500.000 Euro, Kinder immerhin noch 400.000 Euro. Geschwister, Neffen, Nichten und entferntere Verwandte müssen dagegen schon Erbschaften jenseits von 20.000 Euro versteuern.

      Wie hoch sind die Einnahmen des Fiskus aus der Erbschaftssteuer?

      Das Aufkommen aus der Erbschaftsteuer steht den Bundesländdern zu und betrug im Jahr 2021 knapp 10 Milliarden Euro (Quelle: Statista). Das Volumen ist in den letzten Jahren stetig gestiegen und hat sich seit 2011 mehr als verdoppelt.

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