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Ebay ohne Auskunftsverweigerungsrecht gegenüber der Steuerfahndung

BFH zu Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung

Veröffentlicht am: 05.09.2013
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Internetportale und Verkaufsplattformen wie z.B. Ebay dürfen sich einem Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung nicht mit der Begründung verweigern, dass man privatrechlich mit den Nutzern eine Geheimhaltung der Daten vereinbart habe. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16. Mai 2013 (II R 15/12) entschieden.

Der Entscheidung lag das Ersuchen eines Finanzamtes an Amazon-Marketplace zugrunde, Auskünfte über Verkäufer zu erteilen, die höhere jährliche Verkaufserlöse als 17.500 Euro erzielten.

Hintergrund

Die Abgrenzung zwischen privaten und gewerblichen Akteuren bei Geschäften im Internet ist schwierig. Neben den zivilrechtlichen Unterschieden ist die Gewerblichkeit auch ein entscheidendes Kriterium bei der Nutzung von Ebay und anderen Verkaufsplattformen. Auf der Grundlage der Entscheidung des BFH werden die Verkaufserlöse von Privatpersonen und Händlern nun für die Finanzbehörden transparenter.

Wer steuerlich als sogenannter "Profiverkäufer" gilt, muss nicht nur Einkommensteuer auf die erzielten Umsätze zahlen, sondern unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Bei größeren Aktivitäten auf Ebay und Co. sollte man daher grundsätzlich einen Steuerberater und Rechtsanwalt zu Rate ziehen, um die Obliegenheiten zu klären.