Einbeziehung von AGB im Online-Handel

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gehören zu den essentiellen Bestandteilen im E-Commerce. Durch derartige vorformulierte Vertragsbestimmungen können Händler und andere Anbieter im Internet die gesetzlichen Bestimmungen für den Vertragsschluss sowie Gewährleistung, Lieferung, Verzug etc. zu ihren Gunsten optimieren.

Die AGB können jedoch nur dann greifen, wenn sie wirksam einbezogen wurden. Dafür gibt es im Online-Handel eigene Spielregeln.

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Kenntnisnahme und Akzeptanz

Für die Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen in einen Vertrag mit einem Verbraucher – ob nun online oder offline - gilt § 305 BGB. Die Norm schreibt vor, dass der Verwender der AGB seinen Vertragspartner (Kunden) grundsätzlich ausdrücklich auf diese hinweist und ihm die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Weiter erforderlich ist, dass der Kunde mit der Geltung der AGB einverstanden ist.

Besonderheiten beim Online-Handel

Im E-Commerce ist die digitale Online-Vereinbarung von AGB die Regel. Hier stellt sich zunächst die Frage, ob die AGB im Rahmen einer softwaregesteuerten Vertragsbegründung – zum Beispiel im Rahmen eines Online-Bestellprozesses – oder ob die AGB per Email zur Kenntnis gereicht werden.

In jedem Fall ist entscheidend, dass der AGB-Verwender ausreichende Gelegenheit zur Kenntnisnahme der AGB einräumt. Dies muss stets erfolgen, bevor der Geschäftspartner oder Verbraucher seinen finalen „Klick“ tätigt, also eine Willenserklärung abgibt, mit der der Hauptvertrag vereinbart wird.

Auch wenn es heute zum Standard vieler Online-Shops gehört, ist eine ausdrückliche Bestätigung der AGB durch den Kunden rechtlich nicht erforderlich. Das Setzen eines „Häkchens“ ist also (entgegen einer verbreiteten Vorstellung) keine Wirksamkeitsvoraussetzung für Allgemeine Geschäftsbedingungen im E-Commerce. Die Installtion einer "Checkbox" im Bestellvorgang ist aber dennoch zu empfehlen.

Von Bedeutung ist auch die Auffindbarkeit der AGB in der Navigation des Internetauftritts des Verwenders. Ein entsprechender Link sollte so gestaltet und verortet sein, dass er ohne Probleme wahrgenommen ist. Unklarheiten bei der Bezeichnung sind rechtlich riskant, so dass der Link auch als „AGB“ oder vergleichbar benannt werden sollte.

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