Einführung des Zuwendungsregisters ab Januar 2024

Reform des Kartellrechts – Was spricht dafür/dagegen?

Welche Neuerungen bringt das Zuwendungsempfängerregister ab Januar 2024 mit sich und warum ist dies besonders für ausländische Organisationen von Bedeutung?

Veröffentlicht am: 24.11.2023
Qualifikation: Rechtsanwalt in Hamburg
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Wir gehen diesen Fragen auf den Grund und beleuchten, wie sich die Spendenlandschaft in Deutschland durch diese Änderungen im Steuerrecht verändern wird. Ab dem 1. Januar 2024 tritt eine wichtige Neuerung im Spendenrecht in Kraft: die Einführung eines Zuwendungsregisters. Diese Änderung, die durch das Jahressteuergesetz 2020 festgelegt wurde, zielt darauf ab, die Transparenz und Verwaltung von Spenden zu verbessern. Besonders profitieren werden von dieser Regelung ausländische Non-Profit Organisationen. Damit wird den Spendern der Spendenabzug deutlich erleichtert und sie haben mehr Rechtssicherheit.

Funktionsweise des Zuwendungsregisters

Das Zuwendungsregister wird durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verwaltet und erfasst eine Vielzahl an Informationen über die dort registrierten steuerbegünstigten Einrichtungen. Erfasst werden:

  • Namen und Adressen der Organisationen
  • Wirtschafts-Identifikationsnummern
  • Steuerbegünstigte Zwecke
  • Zuständige Finanzämter
  • Aktuelle Freistellungsbescheide
  • Bankverbindungen

Die Hauptfunktion dieses Registers besteht darin, den Prozess der steuerlichen Absetzbarkeit von Spenden zu vereinfachen. Es ermöglicht eine elektronische Bestätigung von Zuwendungen, wodurch der Verwaltungsaufwand sowohl für Spender als auch für die empfangenden Organisationen reduziert wird.

Öffentlichkeit und problematischer Abgleich mit Verfassungsschutz

Das Register wird für die Öffentlichkeit zugänglich sein, wodurch Informationen über den Gemeinnützigkeitsstatus der Organisationen (z.B. gemeinnützige Stiftungen) nunmehr transparent gemacht werden. Ein problematischer Aspekt des Registers ist ein zukünftig zentraler Abgleich mit den Verfassungsschutzberichten, um sicherzustellen, dass keine Organisationen mit verfassungsfeindlichen Tendenzen gefördert werden. Dabei wird in der AO eine – widerlegbare – Vermutung aufgenommen, nachdem in den Verfassungsschutzberichten genannte Organisationen nicht gemeinnützig sein können. Das Ziel ist zwar nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund, dass die vom Verfassungsschutz erfassten Bereiche in der jüngsten Zeit erheblich ausgeweitet wurden (Stichwort: Delegitimierung des Staates) und die Aberkennung der Gemeinnützigkeit politischen Missbrauch ermöglicht, erscheint dies jedoch nicht unproblematisch.

Erleichterung für Organisationen aus dem EU-Ausland

Eine wesentliche Erleichterung ergibt sich für Non-Profit Organisationen aus dem EU-Ausland, deren steuerbegünstigter Status ab 2024 im Register ebenfalls erfasst wird. Dies gilt für Organisationen, die in der EU oder im EWR ansässig sind und Spender in Deutschland haben. Die Feststellung des steuerbegünstigten Status erfolgt künftig zentral durch das Bundeszentralamt für Steuern.

Automatische Registrierung und Verwaltungsvereinfachung

Die betreffenden Organisationen müssen selbst nicht tätig werden. Die Übermittlung der notwendigen Daten erfolgt automatisch durch die Finanzämter an das Bundeszentralamt für Steuern.

Durch das Zuwendungsempfängerregister wird eine neue digitale Verwaltungsschnittstelle eingeführt. Ziel ist es, die Verwaltungsabläufe zu straffen und zu vereinheitlichen. Weiterhin ist dieses Register als Basis für die digitale Bearbeitung von Zuwendungsbestätigungen vorgesehen und könnte einen Schritt in Richtung automatisierter Steuererklärungen bedeuten. Diese Digitalisierung könnte potenziell das Besteuerungsverfahren für gemeinnützige Körperschaften, Spender und Steuerbehörden erleichtern, was aber noch Zukunftsmusik ist.

Die Spendenquittung in Papierform wird es bis auf Weiteres noch geben.