Gemeinnützige Stiftung
Gutes Tun und dabei Steuern sparen
Bei der ganz überwiegenden Mehrheit der Stiftungen in Deutschland handelt es sich um gemeinnützige Stiftungen. Deren Attraktivität liegt insbesondere in den umfassenden Steuerbefreiungen. Um diese zu erlangen, müssen Stifter bei der Gründung und Stiftungsvorstände im laufenden Betrieb die steuerrechtlichen Vorgaben einhalten.
Anwaltliche Leistungen im Bereich der gemeinnützigen Stiftung
Unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Fachanwälte für Gesellschaftsrecht, Steuerrecht oder Erbrecht sowie unsere Steuerberater beraten bundesweit gemeinnützige Stiftungen und ihre Organe im Stiftungsrecht:
- Konzeption und Gründung gemeinnütziger Stiftungen
- Rechtliche und steuerliche Beratung bei der Erstellung der notwendigen Gründungsdokumente, insbesondere der Satzung und des Stiftungsgeschäfts
- Abstimmung mit den zuständigen Stiftungsbehörden wegen der Genehmigung der Stiftung
- Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt wegen der Anerkennung der Gemeinnützigkeit
- Laufende Beratung in stiftungs(steuer)rechtlichen Angelegenheiten
- Vertretung und Beratung von Vorständen und Beiräten einer Stiftung, insbesondere in Fragen der Vergütung und Haftung
- Vertretung und Beratung von Begünstigten einer Stiftung (Destinatäre) gegenüber der Stiftung
- Vertretung der Stiftung bei Konflikten mit Stiftungsaufsichtsbehörden und Finanzämtern
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Stiftungsanwälte oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Das Wesen der gemeinnützigen Stiftung
In einer Stiftung kann zu Lebzeiten oder zum Zeitpunkt des Todes Vermögen frei verfügbares Vermögen gebündelt werden, um es dauerhaft in den Dienst einer guten Sache zu stellen. Eine Stiftung, die steuerlich anerkannte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, genießt umfassende steuerliche Begünstigungen.
Als Stiftungsvermögen können neben oder anstatt Bargeld und Wertpapieren auch Immobilien, Kunst- oder andere Vermögensgegenstände eingebracht werden. Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen oder, zum Beispiel bei Kunstgegenständen, die Gegenstände selbst, können dann für die Stiftungszwecke verwendet werden.
Die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit
Ob eine Stiftung als gemeinnützig anzuerkennen ist, hängt davon ab, womit sie ihre Einkünfte erzielt und wie sie diese verwendet.
- Die gemeinnützige Stiftung muss ihre Erträge grundsätzlich ausschließlich aus der privaten Vermögensverwaltung (des Stiftungsvermögens bzw. Stiftungskapitals) erzielen und nicht aus einem eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Ausgenommen sind unter bestimmten Bedingungen sogenannte Zweckbetriebe, die ebenfalls von der Steuerpflicht befreit werden können.
- Die Einkünfte der Stiftung dürfen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Was gemeinnützig ist bestimmt sich insbesondere nach der Abgabenordnung (AO). Diese nennt insbesondere die Förderung der Bildung und Erziehung, Wissenschaft und Forschung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder auch der Kunst und Kultur. Zur Gemeinnützigkeit im weiteren Sinne gehören auch mildtätige und kirchliche Zwecke. Mildtätig agiert dabei derjenige, der selbstlos Personen unterstützt, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen oder in wirtschaftlicher Hinsicht bedürftig ist.
Die Stiftung muss darüber hinaus selbstlos agieren und die gemeinnützigen Zwecke unmittelbar und ausschließlich verfolgen.
Die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit müssen dauerhaft vorliegen. Entfallen sie – und sei es nur vorübergehend – später, verliert die Stiftung die steuerlichen Vergünstigungen auch noch rückwirkend.
Überblick über die steuerlichen Vergünstigungen
Die wichtigsten steuerlichen Vergünstigungen für die gemeinnützige Stiftung sind:
- Befreiung von der Erbschaftsteuer beziehungsweise Schenkungsteuer bei der anfänglichen oder nachträglichen Übertragung von Vermögen auf die Stiftung
- Spendenabzugsmöglichkeit für Zuwendungen an die Stiftung
- Befreiung von der Körperschaftsteuer
- Anwendung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes
- Befreiung von der Gewerbesteuer
- Befreiung von der Grundsteuer
Die gemeinnützige Unternehmensstiftung
Auch eine Stiftung, deren Vermögen ganz oder teilweise aus einem Unternehmen bzw. einer Beteiligung an einem Unternehmen gehört (Beteiligungsträgerstiftung), kann grundsätzlich gemeinnützig sein. Bei der Gestaltung solcher Stiftungen ist jedoch darauf zu achten, dass sich die Unternehmensstiftung auf ihre gesetzlichen Rechte als Gesellschafter des Unternehmens beschränkt und keinen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung aufweist. Anderenfalls könnte ein eigener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der Stiftung angenommen werden, welcher die steuerlichen Begünstigungen gefährdet.
Die sogenannte „Stifterrente“ im Rahmen der gemeinnützigen Stiftung
Die Familienstiftung hat als privatnützigen Zweck die finanzielle Versorgung des Stifters und seiner Angehörigen. Eine Familienstiftung kommt daher regelmäßig nicht wie die gemeinnützige Stiftung in den Genuss umfassender steuerlicher Vergünstigungen. Die gemeinnützige Stiftung bietet jedoch die Möglichkeit, einen Teil der Stiftungserträge, maximal jedoch 1/3, für die Versorgung des Stifters und seiner nächsten Angehörigen zu verwenden, ohne die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu verlieren. Dies ist die sogenannte „Stifterrente“.
Allerdings ist der Begriff irreführend. Der Stifter hat hierauf grundsätzlich keinen rechtlichen Anspruch, sondern die Stiftung kann frei entscheiden, ob sie ausnahmsweise einen Teil ihrer Einkünfte für solche Unterhaltsleistungen verwenden will. Die Leistungen müssen auch angemessen sein und setzen voraus, dass der Stifter oder die Angehörigen zunächst ihr eigenes Vermögen aufgebraucht haben, um von der gemeinnützigen Stiftung Unterstützung zu erfahren.