Ende der Schonzeit für E-Geld-Token

Übergangsperiode endet im März 2026

Veröffentlicht am: 22.02.2026
Qualifikation: Rechtsanwalt, Spezialist für Aufsichtsrecht und Finanzierungen

Die Schonzeit für E-Geld-Token, welche die EBA mit ihrem „No Action Letter“ aus Juni 2025 für dieses neue Instrument gewährt hatte, endet am 02. März 2026. Das läuft auf eine Doppel-Regulierung hinaus, welche die Marktteilnehmer vor entsprechende Herausforderungen stellt.

Am 10. Juni 2025 hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) einen sogenannten „No Action Letter“ zum Zusammenspiel von Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 und der Kryptowerteregulierung MiCAR veröffentlicht. Für Anbieter, die mit E-Geld-Token arbeiten, endete damit die gewährte Übergangszeit, in der die EBA den nationalen Aufsichtsbehörden, wie bei uns der BaFin, empfohlen hatte, auf die Anwendung der neuen Regulierung zu verzichten. Damit sollte den betroffenen Unternehmen Zeit gegeben werden, sich auf den neuen Regulierungsrahmen einzustellen. Nach Ablauf der Übergangsperiode am 2. März 2026 müssen viele von diesen nicht nur die MiCAR-Anforderungen erfüllen, sondern auch eine Erlaubnis nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) beantragen. Daraus resultiert ein grundlegender Konflikt zwischen zwei unterschiedlichen Regulierungssystemen – mit erheblichen praktischen Folgen für betroffene Unternehmen.

Dabei stellt sich die Frage, warum die EU mit der MiCAR ein umfassendes Regelwerk für Kryptowerte geschaffen hat, das nun ausgerechnet bei E-Geld-Token durch eine Doppelregulierung ergänzt werden muss? Eigentlich verfolgt die EU in der MiCAR grundsätzlich den sinnvollen Ansatz, Doppelregulierungen zu vermeiden, was für E-Geld-Token jedoch anders zu sein scheint. Was bedeutet das konkret für Unternehmen, die Dienste basierend auf E-Geld-Token anbieten oder digitale Währungen entwickeln wollen?

E-Geld versus E-Geld-Token

Um die Hintergründe zu verstehen, soll ein Blick auf die Unterschiede zwischen klassischem E-Geld und den neuen E-Geld-Token geworfen werden. Elektronisches Geld (E-Geld) im Sinne des ZAG kennen wir seit Jahren: PayPal, Revolut oder das Guthaben auf einer Prepaid-Kreditkarte sind Beispiele dafür. Solches E-Geld stellt eine Forderung gegen den Emittenten dar, ist jederzeit zum Nennwert rücktauschbar und wird im Rahmen des ZAG streng reguliert.

E-Geld-Token hingegen nutzen Blockchain- oder ähnliche Distributed-Ledger-Technologien (DLT). Sie sind wertstabil, weil sie an eine offizielle Währung wie den US-Dollar oder Euro gekoppelt sind. Der entscheidende Unterschied: Während klassisches E-Geld über zentrale Buchhaltungssysteme verwaltet wird, basieren E-Geld-Token auf dezentralen Technologien. Diese technologische Differenz hat der EU-Gesetzgeber zum Anlass genommen, E-Geld-Token in der MiCAR gesondert zu regeln. 

Die Crux dabei: Laut Artikel 48 Absatz 2 MiCAR gelten E-Geld-Token zugleich als E-Geld im klassischen Sinne von PSD2 und ZAG. Damit unterliegen sie gleich zwei unterschiedlichen Regulierungsrahmen parallel – der MiCAR für Kryptowerte und der ZAG für E-Geld. Eine Konstruktion, die dem eigentlichen Grundsatz der MiCAR widerspricht, Doppelregulierungen zu vermeiden.

Das Unternehmen hinter dem vielleicht bekanntesten Stablecoin, Tether (USDT), hat sich übrigens bewusst dafür entschieden, keine EU-Lizenz zu beantragen. USDT darf damit nicht über EU-Plattformen gehandelt werden und wurde entsprechend delistet. 

(Ende der) Schonzeit

Ein No Action Letter ist ein aufsichtsrechtliches Instrument, bei dem seitens des Regulators angekündigt wird, bestimmte Vorschriften für eine Übergangszeit nicht durchzusetzen. Die EBA hat mit ihrem Schreiben vom Juni 2025 den nationalen Aufsichtsbehörden – in Deutschland also der BaFin – empfohlen, bis zum 2. März 2026 auf die vollständige Anwendung der PSD2 auf E-Geld-Token zu verzichten. Diese Schonfrist sollte dem Gesetzgeber Zeit geben, einige Anpassungen umzusetzen, und den Unternehmen Zeit verschaffen, sich auf die neue Rechtslage vorzubereiten.

Im No Action Letter differenziert die EBA und stellt zunächst klar, dass der Transfer von E-Geld-Token grundsätzlich als Zahlungsdienst einzuordnen ist – ebenso wie die Verwahrung solcher Token in sogenannten Custodial Wallets. In solchen Wallets werden E-Geld-Token für Dritte verwahrt und von dort empfangen und versendet. Nach Auffassung der EBA sind die Custodial Wallets Zahlungskonten im Sinne der PSD2.

Dazu hat die EBA aber auch Ausnahmen definiert: Der bloße Tausch von Kryptowerten gegen Geld oder der Tausch verschiedener Kryptowerte untereinander stellt keinen Zahlungsdienst dar – selbst wenn E-Geld-Token beteiligt sind. Hier hat die EBA bewusst eine Grenze gezogen, um nicht jede Krypto-Transaktion als regulierten Zahlungsdienst einzuordnen.

Während der Übergangsfrist bis März 2026 mussten Unternehmen keine separate PSD2-Erlaubnis beantragen. Auch bestimmte Anforderungen – etwa zur starken Kundenauthentifizierung oder zur Betrugsmeldung – wurden ausgesetzt oder nur eingeschränkt angewendet. Diese Schonzeit endet nun.

Was bedeutet das für die E-Geld-Token Praxis?

Ab dem 2. März 2026 greift nun die volle Regulierung. Dies bedeutet: Wer E-Geld-Token transferiert oder verwahrt, benötigt sowohl eine Zulassung nach MiCAR als auch eine Erlaubnis nach dem ZAG. Unternehmen wie Zahlungsdienstleister, die bereits eine entsprechende ZAG-Lizenz besitzen, haben hier einen Vorteil – sie können die entsprechende MiCAR-Zulassung in einem vereinfachten Verfahren beantragen.

Für Neugründungen oder Krypto-Unternehmen ohne Zahlungsdienste-Hintergrund bedeutet dies dagegen einen erheblichen Mehraufwand. Sie müssen nicht nur die Anforderungen der MiCAR erfüllen – etwa ein Whitepaper veröffentlichen, Eigenmittel vorhalten und organisatorische Sicherungsmechanismen implementieren. Sie müssen zusätzlich die PSD2-Anforderungen beachten, also starke Kundenauthentifizierung, Regelungen zur Betrugsprävention und Schutzvorschriften für Verbraucher. Außerdem ergeben sich kumulative Eigenmittelanforderungen bei der Gründung. Wer beispielsweise für eine MiCAR-Lizenz 125.000 Euro Anfangskapital nachweisen muss und für die angebotene Zahlungsdienstleistung ebenfalls 125.000 Euro, landet am Ende bei 250.000 Euro – eine Verdoppelung der Kapitalanforderungen.

Erleichternd empfiehlt die EBA zwar ein vereinfachtes Zulassungsverfahren, bei dem bereits für den MiCAR-Antrag eingereichte Unterlagen genutzt werden können. Doch in der Praxis wird die Doppelregulierung dennoch zu höheren Kosten, längeren Genehmigungsverfahren und zusätzlichem Compliance-Aufwand führen. Kleinere Anbieter werden schlicht an den dadurch noch mal erweiterten regulatorischen Hürden scheitern.

Besonders problematisch: Während die EBA langfristig eine Harmonisierung fordert und außerdem dem Gesetzgeber empfiehlt, die kommende Neuregulierung im Rahmen der PSD3 und die Payment Services Regulation so anzupassen, dass eine Doppelzulassung entfällt, steht eine solche Reform noch aus. So bleibt bis auf Weiteres die unbefriedigende Situation bestehen, dass Unternehmen zwei unterschiedlichen Aufsichtsregimen gleichzeitig gehorchen müssen – mit unterschiedlichen Schwerpunkten, Anforderungen und möglicherweise sogar widersprüchlichen Regelungen. Dies schafft für technische Innovationen und Innovatoren in dem Bereich kein gutes Umfeld.

Der aufsichtsrechtliche Dschungel wird dichter

Die Situation bei E-Geld-Token ist symptomatisch für ein grundsätzliches Problem der europäischen Finanzmarktregulierung: Die Regulierungsdichte nimmt zu, die Überschneidungen werden immer zahlreicher und der Überblick geht zunehmend auch für Experten verloren. Neben dem ZAG und der MiCAR müssen Unternehmen im Finanzsektor auch andere EU-Regelwerke und nationale Regelungen beachten, wobei sich die komplexen Regelwerke teilweise überschneiden, teilweise ergänzen und ihr Zusammenspiel in der Praxis nicht selten undurchsichtig bleibt.

So räumt die EBA selbst ein, dass die technische Umsetzung mancher Anforderungen – etwa der starken Kundenauthentifizierung – Jahre gedauert hat und man es sich nicht leicht gemacht hat. Ob der europäische Gesetzgeber bei der anstehenden Reform von PSD3 und PSR praxistaugliche Lösungen finden wird, bleibt abzuwarten. Die Gefahr von regulatorischen Schnell- bzw. Fehlschüssen ist nicht gering, wenn man auf die Regulierungshistorie schaut. Bei allem Verständnis für den Wunsch des Gesetzgebers, die vielfältigen Gefahren der neuen Finanzmärkte zum Schutz der Verbraucher einzudämmen, sollte man die Innovationsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts EU nicht aus den Augen verlieren und den Verbraucher nicht zur Unmündigkeit erziehen.

Für Unternehmen bedeutet dies: Wer heute E-Geld-Token anbieten will, muss nicht nur die aktuellen Anforderungen erfüllen, sondern auch die regulatorische Entwicklung im Blick behalten. Die Zeiten, in denen innovative Geschäftsmodelle zunächst im aufsichtsfreien Raum wachsen konnten, sind vorbei. Die Schonzeit ist abgelaufen – nicht nur für E-Geld-Token, sondern für die gesamte Krypto- und Fintech-Branche. Die Regulierung stellt aufgrund ihres Umfangs einen maßgeblichen wirtschaftlichen Faktor dar, der bei der Entwicklung von auf E-Geld-Token basierenden Geschäftsmodellen berücksichtigt werden muss.

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