Geldwäscheprävention 2026

Neue Meldeverordnung, AMLA und verschärfte Sorgfaltspflichten

Veröffentlicht am: 30.03.2026
Qualifikation: Rechtsanwalt, Experte für Aufsichtsrecht und Geldwäsche

Das Jahr 2026 markiert einen neuen Wendepunkt in der europäischen Geldwäschegesetzgebung, denn es tut sich einiges.

Bereits seit dem 1. März gilt die neue GwG-Meldeverordnung, im Juli veröffentlicht die neue EU-Anti-Geldwäschebehörde AMLA ihre technischen Standards, und ab Juli 2027 greift das umfassende EU-AML-Paket mit verschärften Sorgfaltspflichten, einer neuen Bargeldobergrenze und einem erweiterten Verpflichtetenkreis. Für Unternehmen und Finanzdienstleister ist 2026 also das Jahr der Vorbereitung – wer jetzt nicht handelt, wird den regulatorischen Umbruch schwerlich meistern und sich Compliance-Probleme schaffen.

Dabei geht es nicht nur um formale Anpassungen. Das erneuerte Regelwerk verändert grundlegend, wie Unternehmen unter Geldwäschegesichtspunkten mit Kundenbeziehungen umgehen, welche Daten sie erheben müssen und wer überhaupt unter die Geldwäschepflichten fällt.

Hier ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen – und eine kritische Einordnung.

Neue Meldeverordnung seit März 2026: Verdachtsmeldungen im Digitalformat

Seit dem 1. März 2026 müssen Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz über das goAML-Portal der Financial Intelligence Unit (FIU) im strukturierten XML-Format abgegeben werden. Die neue GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV) setzt damit erstmals bundesweit einheitliche technische Standards. Bislang gab es bei Form und Inhalt der Meldungen erhebliche Unterschiede – das soll nun vorbei sein.

Dabei verlangt § 3 GwGMeldV erweiterte Mindestangaben: ein internes Aktenzeichen, Angaben zu etwaigen parallel erstatteten Strafanzeigen, Meldegründe aus dem FIU-Auswahlkatalog sowie umfassende Informationen zu beteiligten Personen und wirtschaftlich Berechtigten. Bei Immobilientransaktionen sind zudem Nachweise zum Barzahlungsverbot beizufügen. Die FIU führt automatisierte Formprüfungen durch – unvollständige Meldungen werden zurückgewiesen. Es ist also wichtig, sich mit den technischen Abläufen vertraut zu machen.

In der Praxis bedeutet das für Verpflichtete einen erheblichen Umstellungsaufwand. Wer seine internen Prozesse noch nicht auf das neue Format angepasst hat, riskiert nicht nur fehlerhafte Meldungen, sondern auch Bußgelder nach § 56 GwG, deren Relevanz durch die neuen Formvorgaben deutlich steigt. 

Die AMLA in Frankfurt: Europas neue Geldwäsche-Aufsicht soll loslegen

In Frankfurt a. M. baut sich derweil eine Institution auf, die das gesamte europäische Aufsichtsgefüge verändern wird: Die Anti-Money Laundering Authority (AMLA) mit Sitz in Frankfurt hat bereits am 1. Juli 2025 ihre Arbeit aufgenommen und außerdem seit dem 1. Januar 2026 die bisherigen Geldwäsche-Zuständigkeiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) übernommen.

Bis zum 10. Juli 2026 soll die AMLA umfangreiche Regulierungsstandards vorlegen – darunter technische Standards (RTS) zu den Mindestanforderungen für Customer Due Diligence, Leitlinien zur Personalausstattung der Compliance-Funktion sowie Standards für die direkte Beaufsichtigung durch die AMLA selbst. Ab dem 1. Januar 2028 wird die Behörde dann 40 Finanzinstitute mit hohem Risiko EU-weit direkt beaufsichtigen. Diese werden ausgewählt nach Kriterien wie grenzüberschreitender Aktivität, stammen aus mindestens sechs Mitgliedstaaten und sind solche, mit einem hohen Risikoprofil.

Für deutsche Finanzdienstleister beginnt damit eine Zeitenwende: Die BaFin hat in ihren strategischen Zielen 2026–2029 angekündigt, die Zahl eigener Prüfungshandlungen zu erhöhen, die datenbasierte Aufsicht auszubauen und sich verstärkt den Risiken im Zahlungsverkehr und auf dem Kryptomarkt zu widmen. Nationale und europäische Aufsicht werden somit parallel ausgeweitet und verstärkt.

Ab Juli 2027: Verschärfte Sorgfaltspflichten und neue Bargeldobergrenze

Das Herzstück des regulatorischen Umbruchs tritt dann planmäßig am 10. Juli 2027 in Kraft: die EU-Geldwäscheverordnung (AML-VO 2024/1624). Als Rechtsverordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und ersetzt die bisherigen nationalen Gesetze durch ein vereinheitlichtes Regelwerk – das sogenannte Single Rulebook.

Die Änderungen sind weitreichend. Bei der Kundenidentifizierung müssen künftig alle Staatsangehörigkeiten, die Steueridentifikationsnummer sowie Beruf und Beschäftigung erfasst werden. Für wirtschaftlich Berechtigte kommen zusätzlich Ausweisnummer und persönliche Identifikationsnummer hinzu. Die PEP-Definition wird ausgeweitet: Lokalpolitiker gelten ab Gemeinden mit 50.000 Einwohnern als politisch exponiert, Geschwister zählen künftig als relevante Familienangehörige dazu. Das ist ein umfangreiches Datenpaket und die Tendenz, den Datenschutz, zulasten der Geldwäscheprävention außer Kraft zu setzen, setzt sich damit fort.

Ein weiterer besonders spürbarer Eingriff wird die neue EU-weite Bargeldobergrenze von 10.000 Euro für gewerbliche Zahlungen. Bereits ab 3.000 Euro greift eine Identifizierungspflicht. Für Transaktionen über 5 Millionen Euro oder bei Kunden mit einem Vermögen über 50 Millionen Euro gelten automatisch verstärkte Sorgfaltspflichten. Der Schwellenwert für wirtschaftlich Berechtigte umfasst nun auch 25 % (statt bisher „mehr als 25 Prozent"); in Hochrisikosektoren kann die Kommission ihn nach eigenem Gutdünken sogar auf 15 Prozent absenken.

Gleichzeitig wird der der Kreis der Verpflichteten erweitert: Krypto-Dienstleister, Crowdfunding-Plattformen und – das ist interessant – Profifußballvereine und Fußballvermittler fallen künftig unter das Geldwäscherecht. Klassische Güterhändler hingegen werden weiterhin weitgehend ausgenommen – mit Ausnahme von Händlern für Edelmetalle, Edelsteine, Luxusgüter und kulturelle Güter.

Ein Paradox der Regulierung: Mehr Einheitlichkeit, mehr Komplexität

Auf den ersten Blick erscheint die Harmonisierung durch das EU-AML-Paket durchaus sinnvoll. Die bisherige Praxis – in der jeder Mitgliedstaat die Geldwäscherichtlinie anders umgesetzt hat – war ein Einfallstor für regulatorische Arbitrage, bei der sich Finanzplätze mit niedrigem Geldwäschepräventionsniveau gezielt ausgesucht wurden. Dass künftig in Frankfurt eine zentrale Behörde den Überblick behält, ist ein Fortschritt.

Leider entsteht in der Praxis jedoch ein neues Problem: Die AMLA-Standards, die den Rahmen für die verschärften Sorgfaltspflichten konkretisieren sollen, werden teilweise erst zeitgleich mit oder sogar nach dem Geltungszeitpunkt der AML-Verordnung im Juli 2027 veröffentlicht. Unternehmen stehen damit vor dem Dilemma, ihre Compliance-Systeme aufzurüsten, ohne die endgültigen Anforderungen im Detail zu kennen.

Hinzu kommt die Frage der Verhältnismäßigkeit, die im Geldwäschebereich zunehmend aus dem Blickfeld des Gesetzgebers zu geraten scheint. Dass nun auch Kommunalpolitiker in Gemeinden ab 50.000 Einwohnern als politisch exponierte Personen gelten erzeugt für mittelständische Unternehmen mit lokalem Bezug einen Compliance-Aufwand, der in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Geldwäscherisiko stehen dürfte. Und die systemfremde Aufnahme von Profifußballvereinen in den Verpflichtetenkreis wirft die Frage auf, ob die Regulierung nicht zunehmend Branchen erfasst, die besser durch sektorspezifische Maßnahmen adressiert werden sollten.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Für Geschäftsführer und Compliance-Verantwortliche im Mittelstand ergeben sich folgende Handlungsempfehlungen: Die interne Risikoanalyse sollte noch 2026 aktualisiert werden, um sich an die kommenden Anforderungen anzupassen. Die IT-Infrastruktur für Verdachtsmeldungen muss auf das goAML-Format umgestellt sein. Und die Schulung von Mitarbeitern – gerade im Hinblick auf die erweiterte PEP-Definition und die neuen Bargeldschwellen – sollte rechtzeitig und dem Umstellungsumfang angemessen erfolgen und nicht erst auf 2027 vertagt werden.

 

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