Erbstreit um Gesellschafterstellung - Veräußerungsgewinn bei Abfindung

Urteil des BFH zur Besteuerung von Abfindungszahlungen

Veröffentlicht am: 03.09.2013
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Der Bundesfinanzhof (BFH) musste in einem Urteil vom 16. Mai 2013 (IV R 15/10) über die steuerliche Einordnung einer Abfindungszahlung entscheiden, die potentielle Erben erhalten haben, weil sie im Rahmen eines Erbstreits auf das Einrücken in die Gesellschafterstellung des Erblassers verzichtet haben. Wer aufgrund gesellschaftsrechtlicher Rechtslage im Erbfall in die Gesellschaft rücken könnte, im Wege des Vergleichs jedoch auf dieses Recht verzichtet, muss - so der BFH - etwaige Abfindungszahlungen als Veräußerungsgewinn versteuern. 

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatten die Empfänger der Abfindungszahlungen geltend gemacht, sie seien Vermächtnisnehmer. Dieser Argumentation wollte das Gericht nicht folgen, da Vermächtnisse nur vom Erblasser angeordnet werden und nicht durch Vergleich entstehen könnten. Im Ergebnis seien daher die durch Abfindung ausgestiegenen potentiellen Erben ebenso als veräußernde Mitunternehmer zu behandeln wie unstreitige Erben, die gegen Abfindung aus der Gesellschaft ausscheiden.

Hintergrund

Wird nach dem Erbfall eines Gesellschafters innerhalb der Familie um die Nachfolge gestritten, war die Unternehmensnachfolge in der Regel nicht richtig vorbereitet. Noch schlimmer als das Versäumnis, ein Testament zu errichten, dürfte ein nicht hinreichendes, nicht zweckmäßiges oder nicht aktuelles Testament sein. Gerade auf der Schnittstelle zwischen Erbrecht und Gesellschaftsrecht, wo das Testament eine Abstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag erfordert, bedarf es fachmännischer Beratung sowohl durch einen Fachanwalt für Erbrecht, als auch für einen Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater. Probleme bei Fragen, wer denn nun für den Erblasser als Gesellschafter nachrückt, können insbesondere aus nicht eindeutigen sogenannten qualifizierten Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag herrühren, wenn also potentielle Unternehmensnachfolger bestimmte Kriterien erfüllen müssen.