Hof oder nicht Hof?

Verlust der Hofeigenschaft im Erbrecht

Veröffentlicht am: 02.03.2026
Qualifikation: Fachanwältin für Erbrecht

Nicht jede landwirtschaftliche Besitzung, die im Grundbuch mit einem Hofvermerk versehen ist, fällt auch tatsächlich unter den Schutz der Höfeordnung. Worauf es wirklich ankommt, findet man in einem Beschluss des OLG Hamm.

In einer Reihe von Bundesländern im Norden und Westen der Republik regelt die Höfeordnung (HöfeO) das landwirtschaftliche Erbrecht. Die Frage, ob es sich bei Immobilien in einer Erbschaft um einen Hof handelt, taucht regelmäßig auf, wenn ein Erbe ein Hoffolgezeugnis beim Nachlassgericht beantragt. Ist für die landwirtschaftliche Besitzung im Grundbuch ein Hofvermerk eingetragen, gibt es zwar eine Vermutung für die Hofeigenschaft (§ 5 HöfeVfO). Diese ist aber widerlegbar. Die Kriterien pro und contra Hof hat im vergangenen Jahr das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung dargelegt (OLG Hamm, Beschluss vom 30. Juni 2025 - 10 W31/25).

Sohn sieht sich als Hoferbe und beantragt Hoffolgezeugnis

In dem Fall hatte ein Sohn nach dem Versterben des Vaters ein Hoffolgezeugnis beantragt, da der Vater ihn testamentarisch zum Hoferben eingesetzt habe. Mit den vier Geschwistern kam es dann zum Streit darüber, ob es sich beim Erbe um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelte. Schließlich hatte der Erblasser bereits im Jahr 1995 die Bewirtschaftung aufgegeben und die Flächen verpachtet. Entscheidend war die Frage, ob im Zeitpunkt des Erbfalls eine dauerhafte Betriebseinstellung vorlag. Die Landwirtschaftskammer hatte zunächst die Auffassung vertreten, dass der Hof trotz jahrelanger Verpachtung wieder anzuspannen sei. Doch damit gaben sich die Geschwister nicht zufrieden.

OLG verneint Hofeigenschaft 

Der Konflikt landete schließlich beim OLG Hamm. Dort wurde eine Hofeigenschaft im Zeitpunkt des Erbfalls abgelehnt. Zur Begründung wurden zunächst die folgenden allgemeinen Kriterien hinsichtlich der Hofeigenschaft dargelegt: 

  • Ein Hoffolgezeugnis kann nur erteilt werden, wenn das Nachlassgericht für festgestellt erachtet, dass es sich bei dem vom Erblasser hinterlassenen landwirtschaftlichen Besitz um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt. Die Hofeigenschaft kann gemäß § 1 Abs. 3 HöfeO auch dann entfallen, wenn keine landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist, ohne dass es auf die Löschung des Hofvermerks im Grundbuch ankommt, § 1 Abs. 3 S. 2 HöfeO. Die Hofeigenschaft kann also außerhalb des Grundbuchs entfallen und damit die Vermutung des § 5 HöfeVfO widerlegt werden.
  • Bei einer dauerhaften Einstellung des auf der Besitzung vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebes entfällt die Hofeigenschaft, auch wenn die sonstigen Hofvoraussetzungen des § 1 HöfeO gegeben sind und weiterhin ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen ist. Maßgeblich ist hierbei, ob die landwirtschaftliche Betriebseinheit im Zeitpunkt des Erbfalls bereits auf Dauer aufgelöst war, das heißt, ob der Erblasser den Betrieb im Zeitpunkt des Erbfalls endgültig eingestellt hatte.
  • Keinesfalls kann eine landwirtschaftliche Besitzung, die ihre Eigenschaft als Hof im Zeitpunkt des Erbfalls bereits verloren hat, dennoch als Sondervermögen nach höferechtlichen Grundsätzen vererbt werden.
  • Von einem Hof im Sinne der Höfeordnung kann demnach unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der höferechtlichen Sondererbfolge und deren verfassungsrechtlicher Rechtfertigung nur dann ausgegangen werden, wenn und solange über den Bestand einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke hinaus noch eine wirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden ist oder jedenfalls ohne weiteres wiederhergestellt werden kann. Wenn der landwirtschaftliche Betrieb als potentiell leistungsfähige Wirtschaftseinheit in der Lebenswirklichkeit nicht mehr existiert und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Eigentümer eine funktionsfähige Betriebseinheit in absehbarer Zeit wiederherstellen kann oder will, ist ein Hof im Sinne der Höfeordnung nicht mehr vorhanden.
  • Die Frage nach dem Bestehen und dem Wegfall der Betriebseinheit lässt sich nicht isoliert aufgrund einer einzigen Tatsache beantworten. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Tatsachen. Als wesentliche Indizien für die Auflösung der Betriebseinheit gelten insbesondere eine Aufgabe der Bewirtschaftung durch den Erblasser und dessen Wille, den ehemaligen Hof aufzuteilen, das Fehlen einer für den landwirtschaftlichen Betrieb geeigneten Hofstelle, das Fehlen von lebendem und totem Inventar, eine langfristige parzellierte Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen und/oder die Vermietung von Gebäuden zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken und die fehlende Möglichkeit, den Hof aus eigenen Erträgen wieder anzuspannen. Maßgeblich ist dabei der Wille des Hofeigentümers, dass von seiner Hofstelle aus nie wieder Landwirtschaft betrieben werden kann oder soll. Ein solcher Wille kann gegebenenfalls durch eine Gesamtschau der objektiven Umstände indiziert sein. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass der Erblasser den Hofvermerk nicht hat löschen lassen, keine eigenständige Bedeutung zu.
  • Die dauernde Betriebsstilllegung ist allerdings abzugrenzen von der nur vorübergehenden Aufgabe der Bewirtschaftung. In diesem Fall ist dann noch ein Hof im Sinne der Höfeordnung gegeben, wenn die Wiederaufnahme in absehbarer Zeit realistisch erwartet werden kann, ein Wiederanspannen des Hofes als Voll- oder Nebenerwerbsbetrieb sinnvoll erscheint und der hierfür erforderliche Kapitaleinsatz aus den Erträgen des Hofes selbst beglichen werden kann, ohne dessen Existenz in Frage zu stellen. Aber nur ein nach dem Willen des Erblassers lediglich vorübergehend ruhender („entspannter“) Betrieb kann wiederaufgenommen („wiederangespannt“) werden, nicht hingegen ein bereits dauerhaft aufgelöster.

Im vorliegenden Fall sprach gegen die Hofeigenschaft nicht nur die Tatsache, dass der Erblasser die aktive Eigenbewirtschaftung bereits vor vielen Jahren aufgegeben hatte. Auch das Inventar bzw. die für den Betrieb der Landwirtschaft erforderlichen Gerätschaften hatte er zu Lebzeiten nach und nach verkauft. Auch gab es keine Investitionen mehr auf der Hofstelle, die eine Hofeigenschaft hätten stützen können. 

Video: Landwirtschftliches Erbrecht

Einen kurzen Überblick über die Besonderheiten des landwirtschaftlichen Erbrechts gibt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video - in nur 1 Minute.